Betreiber ist für Sicherheit verantwortlich
Der Betreiber einer Versammlungsstätte ist für die Sicherheit der Besucher der Veranstaltung verantwortlich – passiert etwas, dann ist er “dran”. Bittet der Betreiber einen Angestellten, für ihn die Rolle des Veranstaltungsleiters zu übernehmen, haftet dieser für Unfälle auf der Veranstaltung mit seinem Privatvermögen.
Soweit, so gut?
Der Betreiber einer Versammlungsstätte ist gemäß § 38 Absatz 1 MVStättV verantwortlich für
• die Sicherheit der Veranstaltung, und
• die Einhaltung der Vorschriften.
Das hört sich schon mal nicht sonderlich gut an für den Betreiber. Man könnte den Eindruck erwecken, er sei umfassend für die Sicherheit der Veranstaltung verantwortlich.
Nun hilft ein Blick auf den Sinn und Zweck der MVStättV: Die Verordnung ist sog. Sonderbaurecht, also ein Teil des Baurechts. Daher wäre es absurd, die Pflichten des Betreibers über das Baurecht hinaus auszudehnen – eine Baurechtsverordnung kann aus einem Betreiber schwerlich einen Veranstalter machen, der plötzlich für mehr verantwortlich sein soll als für “sein” Baurecht.
Es wäre auch absurd, dem Betreiber weitergehende Pflichten aufzuerlegen, für die er naturgemäß in die Veranstaltungsplanung eingreifen müsste: Der Betreiber ist (wenn er alles richtig macht) ja gerade nicht Veranstalter; also kann man von auch nicht verlangen, Aufgaben eines Veranstalters zu übernehmen (anders natürlich, wenn Betreiber zufällig selbst auch Veranstalter ist).
Eingeschränkte Verantwortung des Betreibers
Also: Der Betreiber ist verantwortlich für
• die (sonder)baurechtliche Sicherheit der Veranstaltung, und
• die Einhaltung der (Sonder-)Bau-Vorschriften.
Der Betreiber ist damit z.B. verantwortlich für:
• das Freihalten der Rettungswege in seiner Versammlungsstätte,
• die Einlasskontrolle in Bezug auf die Anzahl der Besucher zur Einhaltung der maximalen Personenzahl in seiner Versammlungsstätte,
• allgemein die Einhaltung der §§ 31 bis 43 MVStättV (= die Betriebsvorschriften).
Hingegen ist der Betreiber im Regelfall z.B. nicht verantwortlich für:
• Taschenkontrollen der Besucher,
• Schlichtung der Schlägerei im Rahmen der Veranstaltung,
• Bestellung eines Sanitätsdienstes.
Die Aufgaben können sich ändern durch (miet-)vertragliche Absprachen oder besondere behördliche Auflagen bzw. sonstige gesetzliche Pflichten.
Vorsicht Berater!
Diese Unterscheidung ist auch wichtig für den Berater des Betreibers: Es ist unnötig, den Betreiber in Aufgaben hineinzudrängen, die ihn nichts angehen; das kostet nicht nur unnötig Geld, sondern kann auch zu ebenso völlig unnötigen zusätzlichen Haftungsrisiken führen.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
T- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
Soweit, so gut?
Der Betreiber einer Versammlungsstätte ist gemäß § 38 Absatz 1 MVStättV verantwortlich für
• die Sicherheit der Veranstaltung, und
• die Einhaltung der Vorschriften.
Das hört sich schon mal nicht sonderlich gut an für den Betreiber. Man könnte den Eindruck erwecken, er sei umfassend für die Sicherheit der Veranstaltung verantwortlich.
Nun hilft ein Blick auf den Sinn und Zweck der MVStättV: Die Verordnung ist sog. Sonderbaurecht, also ein Teil des Baurechts. Daher wäre es absurd, die Pflichten des Betreibers über das Baurecht hinaus auszudehnen – eine Baurechtsverordnung kann aus einem Betreiber schwerlich einen Veranstalter machen, der plötzlich für mehr verantwortlich sein soll als für “sein” Baurecht.
Es wäre auch absurd, dem Betreiber weitergehende Pflichten aufzuerlegen, für die er naturgemäß in die Veranstaltungsplanung eingreifen müsste: Der Betreiber ist (wenn er alles richtig macht) ja gerade nicht Veranstalter; also kann man von auch nicht verlangen, Aufgaben eines Veranstalters zu übernehmen (anders natürlich, wenn Betreiber zufällig selbst auch Veranstalter ist).
Eingeschränkte Verantwortung des Betreibers
Also: Der Betreiber ist verantwortlich für
• die (sonder)baurechtliche Sicherheit der Veranstaltung, und
• die Einhaltung der (Sonder-)Bau-Vorschriften.
Der Betreiber ist damit z.B. verantwortlich für:
• das Freihalten der Rettungswege in seiner Versammlungsstätte,
• die Einlasskontrolle in Bezug auf die Anzahl der Besucher zur Einhaltung der maximalen Personenzahl in seiner Versammlungsstätte,
• allgemein die Einhaltung der §§ 31 bis 43 MVStättV (= die Betriebsvorschriften).
Hingegen ist der Betreiber im Regelfall z.B. nicht verantwortlich für:
• Taschenkontrollen der Besucher,
• Schlichtung der Schlägerei im Rahmen der Veranstaltung,
• Bestellung eines Sanitätsdienstes.
Die Aufgaben können sich ändern durch (miet-)vertragliche Absprachen oder besondere behördliche Auflagen bzw. sonstige gesetzliche Pflichten.
Vorsicht Berater!
Diese Unterscheidung ist auch wichtig für den Berater des Betreibers: Es ist unnötig, den Betreiber in Aufgaben hineinzudrängen, die ihn nichts angehen; das kostet nicht nur unnötig Geld, sondern kann auch zu ebenso völlig unnötigen zusätzlichen Haftungsrisiken führen.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
T- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor