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Räumung nach Unwetter: Schutzraum sicher genug?

Timo Schutt | 07.09.2015
Für Open Air-Veranstaltungen wird oft behauptet, dass Schutzräume für die Besucher vorgehalten werden müssen, in die Besucher bei einer unwetterbedingten Räumung des Geländes flüchten können.

Derlei Forderungen finden sich jedenfalls nirgendwo in einer Norm bzw. sie geben keinen Stand der Technik wider. Im Einzelfall mag ein Schutzraum sinnvoll und geboten sein; eine pauschale Forderung an den Veranstalter, er habe Schutzräume für den Unwetterfall zur Verfügung zu stellen, verbietet sich aber. Man bedenke:

• Der Veranstalter müsste entsprechend zur Besucherzahl geeignete Schutzräume suchen und ggf. mieten.
• Er müsste in den Schutzräumen entsprechende Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass Besucher dort zu Schaden kommen.
• Alle Kosten für Miete, Sicherheitspersonal, Reinigungspersonal, Verpflegung usw. müsste der Veranstalter auch dann tragen, wenn das Wetter schön ist – schließlich müsste er ggf. viele Monate im Voraus planen und Dienstleister buchen.
• Liegt das Veranstaltungsgelände nicht in unmittelbarer Nähe zu einem Schutzraum, müsste der Veranstalter ggf. für eine Beförderung dorthin sorgen – sonst würde ja auch die Forderung “Schutzraum” konterkariert. Das würde aber in der Konsequenz bedeuten, dass der Veranstalter massenhaft Busse inkl. Fahrer zuzüglich Verkehrslogistik (mehrere tausend Menschen wollen in die Busse) vorbereiten müsste.
• Inwieweit müssten klassische Sicherheitsanforderungen an Räume auch für Schutzräume gelten?
• Wenn man in der Stadt shoppen geht, ist man auch dem Unwetter ausgeliefert.
• Dann müsste auch der Betreiber eines Baggersees entsprechende Schutzräume vorhalten.
• Ist es nicht einfach ausreichend, wenn der Veranstalter den Besucher über das nahende Unwetter informiert?
• Und was passiert, wenn einem Besucher in einem vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Schutzraum etwas passiert? Inwieweit stellt der Eigentümer die Räumlichkeiten zur Verfügung, und ist dann aber auch rechtlich für mögliche Schäden verantwortlich (z.B. weil ein Besucher ausrutscht oder stolpert)? Inwieweit können diese nur mittelbaren Risiken dem Veranstalter auch noch aufgebürdet werden?
• Und: Wenn man Schutzräume anbietet, ggf. auch überobligatorisch, dann erstrecken sich die Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters auch auf diese Räume. Wer als Berater einem Veranstalter also zu Schutzräumen rät, sollte den Veranstalter über diese Probleme und Risiken aufklären.
• Zudem kommen im worst case immer noch staatliche Hilfen zum Tragen.

Kürzlich ist bei einem Unwetter in einem Einkaufscenter in Senftenberg (Brandenburg) eine Decke eingestürzt, verursacht offenbar durch einen Wassereinbruch. Es wurde zwar niemand verletzt – was wäre aber, wenn ein Veranstalter eines naheliegenden Open Airs dieses Center als Schutzraum auserkoren hätte…?

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)