Teure Betriebsfeste: Vorstände müssen Kosten erstatten
Zwei Vorstände einer Krankenkasse müssen für verschwenderische Ausgaben für zwei Betriebsfeste mit ihrem Privatvermögen geradestehen.
Das Bundesversicherungsamt hatte die Novitas BKK angewiesen, ihre Vorstände in Regress zu nehmen, da diese gegen das Gebot der Sparsamkeit verstoßen hätten: Zwei Betriebsfeste hätten insgesamt ca. 75.000 Euro gekostet.
Nachdem das Bundessozialgericht das Rechtsmittel gegen ein Urteil des Landessozialgerichts NRW verworfen hatte, muss nun die Krankenkasse auf dem Regressweg gegen ihre eigene Vorstände vorgehen.
Die Krankenkasse hatte sich mit dem Argument verteidigen wollen, dass es sich nicht um „Sausen“ gehandelt habe, sondern um Veranstaltungen mit dem Ziel, das Zusammenwachsen zweier Belegschaften nach einer Fusion zu fördern. Da man insgesamt 400 Beschäftigte habe, seien die Kosten auch entsprechend hoch ausgefallen.
Der Vorstand der Krankenkasse habe seine Pflicht aus seinem Dienstvertrag verletzt, so das Gericht: Zu den Hauptaufgaben des hauptamtlichen Vorstands gehört die ordnungsgemäße Verwaltung des Versicherungsträgers. Ihn trifft damit u.a. die Pflicht, die ihm obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (siehe § 69 Absatz 2 SGB IV) zu erfüllen, und damit auch Ausgaben zu verhindern, die gegen diesen Grundsatz verstoßen.
Ein maßgebliches Kriterium der Wirtschaftlichkeit ist die Aufrechterhaltung der Verwaltung. Das bedeutet: Gemessen an diesen Kriterien ist ein Zuschuss zur Förderung der Betriebsgemeinschaft nur wirtschaftlich, wenn er im Rahmen des Notwendigen die Funktionsfähigkeit der Verwaltung aufrechterhielte. Nur, wenn also die Betriebsfeste zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung notwendig gewesen wären, wären die Kosten rechtmäßig gewesen. Das konnte das Gericht hier aber nicht erkennen.
Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke:
Dieser Fall betrifft speziell die Krankenkassen; der Geschäftsführer eines Unternehmens, das nicht unter das Sozialgesetzbuch (SGB) fällt, darf aber auch nicht mit Geld um sich schmeißen, nur um seine Beschäftigten zu bespaßen: Anforderungen an den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit können sich auch aus anderen Rechtsgrundlagen ergeben, sei es bspw. nur aus dem Arbeitsvertrag.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Das Bundesversicherungsamt hatte die Novitas BKK angewiesen, ihre Vorstände in Regress zu nehmen, da diese gegen das Gebot der Sparsamkeit verstoßen hätten: Zwei Betriebsfeste hätten insgesamt ca. 75.000 Euro gekostet.
Nachdem das Bundessozialgericht das Rechtsmittel gegen ein Urteil des Landessozialgerichts NRW verworfen hatte, muss nun die Krankenkasse auf dem Regressweg gegen ihre eigene Vorstände vorgehen.
Die Krankenkasse hatte sich mit dem Argument verteidigen wollen, dass es sich nicht um „Sausen“ gehandelt habe, sondern um Veranstaltungen mit dem Ziel, das Zusammenwachsen zweier Belegschaften nach einer Fusion zu fördern. Da man insgesamt 400 Beschäftigte habe, seien die Kosten auch entsprechend hoch ausgefallen.
Der Vorstand der Krankenkasse habe seine Pflicht aus seinem Dienstvertrag verletzt, so das Gericht: Zu den Hauptaufgaben des hauptamtlichen Vorstands gehört die ordnungsgemäße Verwaltung des Versicherungsträgers. Ihn trifft damit u.a. die Pflicht, die ihm obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (siehe § 69 Absatz 2 SGB IV) zu erfüllen, und damit auch Ausgaben zu verhindern, die gegen diesen Grundsatz verstoßen.
Ein maßgebliches Kriterium der Wirtschaftlichkeit ist die Aufrechterhaltung der Verwaltung. Das bedeutet: Gemessen an diesen Kriterien ist ein Zuschuss zur Förderung der Betriebsgemeinschaft nur wirtschaftlich, wenn er im Rahmen des Notwendigen die Funktionsfähigkeit der Verwaltung aufrechterhielte. Nur, wenn also die Betriebsfeste zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung notwendig gewesen wären, wären die Kosten rechtmäßig gewesen. Das konnte das Gericht hier aber nicht erkennen.
Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke:
Dieser Fall betrifft speziell die Krankenkassen; der Geschäftsführer eines Unternehmens, das nicht unter das Sozialgesetzbuch (SGB) fällt, darf aber auch nicht mit Geld um sich schmeißen, nur um seine Beschäftigten zu bespaßen: Anforderungen an den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit können sich auch aus anderen Rechtsgrundlagen ergeben, sei es bspw. nur aus dem Arbeitsvertrag.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)