Vertragliche Absprachen mit Auftragnehmer betreffen den Besucher nicht
Wenn ein Veranstalter bspw. eine Eventagentur mit der Planung und Durchführung einer Veranstaltung beauftragt, kommt es zwischen diesen beiden zu einer vertraglichen Rechtsbeziehung (entweder als ein Dienstvertrag oder ein Werkvertrag).
Für die Agentur stellt sich dann oft die Frage, ob sie im Vertrag mit dem Auftraggeber bspw. hineinschreiben kann, dass sie für bestimmte Schadensfälle nicht verantwortlich sei. Und genauso oft besteht dann der Irrglaube, mit einer solchen Vereinbarung sei man aus dem Schneider. Doch:
Lädt der Auftraggeber Besucher sein, besteht zwischen diesen beiden Parteien ebenfalls ein vertragliches Rechtsverhältnis. Was Eventagentur und Veranstalter in ihrem Vertrag vereinbaren, kann dem Besucher aber egal sein: Auch zwischen der Eventagentur (bzw. einzelnen Mitarbeitern) und einem Besucher kann ein Rechtsverhältnis entstehen – nämlich ein gesetzliches: Verursacht ein Mitarbeiter der Eventagentur einen Schaden beim Besucher, kann das eine sog. unerlaubte Handlung sein, die zu einem gesetzlichen Schuldverhältnis führt (siehe § 823 BGB). Die Folge: Trotz Vereinbarung zwischen Veranstalter und Eventagentur kann es sein, dass die Eventagentur (bzw. einzelne Mitarbeiter) gegenüber dem Besucher haften.
Übrigens: Ob eine Vereinbarung zwischen Veranstalter und Eventagentur, die die Haftung der Agentur begrenzen soll, wirksam ist, steht auf einem anderen Blatt. Oftmals wird es sich hier um AGB handeln, d.h. es greift das strenge AGB-Recht, an dem sich die Klausel messen lassen muss. Ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung wäre bspw. ganz einfach dann schon unwirksam, wenn die Eventagentur den Veranstalter nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt hatte. Und: Mit einer solchen Vereinbarung dokumentiert die Agentur unter Umständen zudem auch, dass Sie Kenntnis von bestimmten Risiken hat: Das kann dann aber ganz schnell zum Vorwurf eines vorsätzlichen Handelns oder vorsätzlichen Unterlassens führen (dazu später mehr).
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Für die Agentur stellt sich dann oft die Frage, ob sie im Vertrag mit dem Auftraggeber bspw. hineinschreiben kann, dass sie für bestimmte Schadensfälle nicht verantwortlich sei. Und genauso oft besteht dann der Irrglaube, mit einer solchen Vereinbarung sei man aus dem Schneider. Doch:
Lädt der Auftraggeber Besucher sein, besteht zwischen diesen beiden Parteien ebenfalls ein vertragliches Rechtsverhältnis. Was Eventagentur und Veranstalter in ihrem Vertrag vereinbaren, kann dem Besucher aber egal sein: Auch zwischen der Eventagentur (bzw. einzelnen Mitarbeitern) und einem Besucher kann ein Rechtsverhältnis entstehen – nämlich ein gesetzliches: Verursacht ein Mitarbeiter der Eventagentur einen Schaden beim Besucher, kann das eine sog. unerlaubte Handlung sein, die zu einem gesetzlichen Schuldverhältnis führt (siehe § 823 BGB). Die Folge: Trotz Vereinbarung zwischen Veranstalter und Eventagentur kann es sein, dass die Eventagentur (bzw. einzelne Mitarbeiter) gegenüber dem Besucher haften.
Übrigens: Ob eine Vereinbarung zwischen Veranstalter und Eventagentur, die die Haftung der Agentur begrenzen soll, wirksam ist, steht auf einem anderen Blatt. Oftmals wird es sich hier um AGB handeln, d.h. es greift das strenge AGB-Recht, an dem sich die Klausel messen lassen muss. Ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung wäre bspw. ganz einfach dann schon unwirksam, wenn die Eventagentur den Veranstalter nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt hatte. Und: Mit einer solchen Vereinbarung dokumentiert die Agentur unter Umständen zudem auch, dass Sie Kenntnis von bestimmten Risiken hat: Das kann dann aber ganz schnell zum Vorwurf eines vorsätzlichen Handelns oder vorsätzlichen Unterlassens führen (dazu später mehr).
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)