Kosten der Abschiedsfeier steuerlich abzugsfähig
Es gibt einen bunten Strauß von Veranstaltungsarten, die alle für sich gesehen wiederum mit einem ebenso bunten Strauß an juristischen Problembereichen aufwarten.
Nehmen wir eine Abschiedsfeier, zu der ein Angestellter 100 Gäste einlädt, um Tschüss zu sagen in seinem alten Betrieb. Der Angestellte hatte Kollegen, Kunden, Lieferanten, Behördenvertreter usw. in ein Hotel zum Abendessen eingeladen, das Hotel hat dafür 5000,00 Euro berechnet. Ob diese Kosten der Feier steuerlich abzugsfähig sind, war vor dem Finanzgericht Münster nun Gegenstand eines Verfahrens mit folgendem Urteil.
Ja, hat das Gericht gesagt: Die Feier war beruflich veranlasst, somit konnte der Angestellte die 5000,00 Euro als Werbungskosten (i.S.d. § 9 EStG) von seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Abzug bringen.
Maßgeblich war hier, dass die Feier keinen privaten Charakter hatte: Der Mitarbeiter, der seinen Abschied aus der Firma feierte, hatte weit überwiegend nur Personen eingeladen, zu denen er beruflich Kontakt hatte. Nur in wenigen Fällen hatte er auch deren Ehepartner eingeladen, nicht aber Freunde und Familie. Außerdem hatte er die Einladungsliste mit seinem damaligen Arbeitgeber abgestimmt und sein damaliges Sekretariat hat ihn bei der Organisation unterstützt. Aufgrund seiner Stellung als leitender Angestellter befand das Gericht die Kosten von 50,00 Euro pro Gast auch nicht als außergewöhnlich hoch.
Man sieht auch hier: Das Konzept hat nicht nur Einfluss auf den Ablauf und den Erfolg einer Veranstaltung, sondern auch auf Budget und Risiken. Hätte das Konzept der Abschiedsfeier bspw. vorgesehen, dass auch bzw. großteils Freunde und Familie eingeladen werden sollten und hätte der Mitarbeiter seine Frau gebeten, die Gästeeinladungen zu organisieren, dann hätte diese Kleinigkeit erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Seite der Veranstaltung gehabt.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Nehmen wir eine Abschiedsfeier, zu der ein Angestellter 100 Gäste einlädt, um Tschüss zu sagen in seinem alten Betrieb. Der Angestellte hatte Kollegen, Kunden, Lieferanten, Behördenvertreter usw. in ein Hotel zum Abendessen eingeladen, das Hotel hat dafür 5000,00 Euro berechnet. Ob diese Kosten der Feier steuerlich abzugsfähig sind, war vor dem Finanzgericht Münster nun Gegenstand eines Verfahrens mit folgendem Urteil.
Ja, hat das Gericht gesagt: Die Feier war beruflich veranlasst, somit konnte der Angestellte die 5000,00 Euro als Werbungskosten (i.S.d. § 9 EStG) von seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Abzug bringen.
Maßgeblich war hier, dass die Feier keinen privaten Charakter hatte: Der Mitarbeiter, der seinen Abschied aus der Firma feierte, hatte weit überwiegend nur Personen eingeladen, zu denen er beruflich Kontakt hatte. Nur in wenigen Fällen hatte er auch deren Ehepartner eingeladen, nicht aber Freunde und Familie. Außerdem hatte er die Einladungsliste mit seinem damaligen Arbeitgeber abgestimmt und sein damaliges Sekretariat hat ihn bei der Organisation unterstützt. Aufgrund seiner Stellung als leitender Angestellter befand das Gericht die Kosten von 50,00 Euro pro Gast auch nicht als außergewöhnlich hoch.
Man sieht auch hier: Das Konzept hat nicht nur Einfluss auf den Ablauf und den Erfolg einer Veranstaltung, sondern auch auf Budget und Risiken. Hätte das Konzept der Abschiedsfeier bspw. vorgesehen, dass auch bzw. großteils Freunde und Familie eingeladen werden sollten und hätte der Mitarbeiter seine Frau gebeten, die Gästeeinladungen zu organisieren, dann hätte diese Kleinigkeit erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Seite der Veranstaltung gehabt.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)