OLG München: Google muss rechtsverletzendes Suchergebnis löschen
Das Oberlandesgericht (OLG) in München hat Google im Wege einer einstweiligen Verfügung verboten, innerhalb seiner Suche ein bestimmtes Suchergebnis zu veröffentlichen. Hintergrund war, dass bei Eingabe des Namens eines Unternehmens in Kombination mit dem Wort „Betrugsverdacht” ein Suchergebnis erschien, das zu einem Blogeintrag führte, der fälschlicherweise den Eindruck erweckte, gegen das Unternehmen werde wegen eines Betrugsverdachts staatsanwaltschaftlich ermittelt.
Das Gericht hat deutsches Recht angewendet. Das Suchergebnis zusammen mit der verlinkten Internetseite enthalte eine unwahre und rufschädigende Tatsachenbehauptung. Dafür müsse Google wegen der Verletzung von Prüfungspflichten jedenfalls als Störer haften.
Es traf dabei zwar zu, dass gegen den Betroffenen staatsanwaltliche Ermittlungen geführt wurden, aber nicht wegen Betrugs, wie in dem Treffer behauptet, sondern wegen eines erheblich weniger schwerwiegenden Delikts.
Das Verbot wurde vom Gericht übrigens explizit auf Deutschland beschränkt, da deutsche Gerichte eben nicht auch für die Anzeige des Suchergebnisses im Ausland entscheiden können.
(OLG München, Beschluss vom 27.4.2015, Aktenzeichen 18 W 591/15)
Fazit
Google und andere Dienste haften nach deutschem Recht für Rechtsverletzungen auf ihren Seiten zumindest als Störer, müssen also, nachdem Sie Kenntnis von der Rechtsverletzung haben, diese innerhalb angemessener Frist beseitigen. Tun sie das nicht kann mittels Einstweiliger Verfügung in einem so genannten Eilverfahren ein richterlicher Beschluss zur Beseitigung der Rechtsverletzung (bei Google eben zur Entfernung eines rechtsverletzenden Treffers aus der Trefferliste) eingeholt werden.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Das Gericht hat deutsches Recht angewendet. Das Suchergebnis zusammen mit der verlinkten Internetseite enthalte eine unwahre und rufschädigende Tatsachenbehauptung. Dafür müsse Google wegen der Verletzung von Prüfungspflichten jedenfalls als Störer haften.
Es traf dabei zwar zu, dass gegen den Betroffenen staatsanwaltliche Ermittlungen geführt wurden, aber nicht wegen Betrugs, wie in dem Treffer behauptet, sondern wegen eines erheblich weniger schwerwiegenden Delikts.
Das Verbot wurde vom Gericht übrigens explizit auf Deutschland beschränkt, da deutsche Gerichte eben nicht auch für die Anzeige des Suchergebnisses im Ausland entscheiden können.
(OLG München, Beschluss vom 27.4.2015, Aktenzeichen 18 W 591/15)
Fazit
Google und andere Dienste haften nach deutschem Recht für Rechtsverletzungen auf ihren Seiten zumindest als Störer, müssen also, nachdem Sie Kenntnis von der Rechtsverletzung haben, diese innerhalb angemessener Frist beseitigen. Tun sie das nicht kann mittels Einstweiliger Verfügung in einem so genannten Eilverfahren ein richterlicher Beschluss zur Beseitigung der Rechtsverletzung (bei Google eben zur Entfernung eines rechtsverletzenden Treffers aus der Trefferliste) eingeholt werden.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht