Grenzen in der Werbung
Ein immer stärkerer Wettbewerb verlockt zu unlauteren Werbemethoden. Werbe-Mails, Werbe-Anrufe, Flyern auf der Straße, Plakate aufhängen usw. sind unzulässige Werbemaßnahmen, wenn man dafür keine Erlaubnis hat: Die Erlaubnis kann bspw. vorliegen durch eine Sondernutzungsgenehmigung (für das Flyern und Plakatierung), die Zustimmung des Empfängers von Mails und Anrufen oder durch gesetzliche Regelungen.
Bei unserer Beratung stellen wir fest, dass das Wettbewerbsrecht eine immer größere Rolle spielt: Immer mehr Unternehmen und Verbraucher wehren sich gegen unlautere Werbemaßnahmen, auch Verbraucherschutzverbände und die Wettbewerbszentralen gehen dagegen vor.
Dass es hierbei schnell und oft um viel Geld gehen kann, wird dabei als Risiko unterschätzt.
Oft stehen sich dabei das Marketing und das Wettbewerbsrecht als Kontrahenten gegenüber – in Person die Werbeagenturen und Marketingprofis und die Juristen. Natürlich hört es sich gut an, wenn der Internetnutzer die Unternehmenswebseite besucht und dort lesen kann „wir sind die Besten auf der ganzen Welt“.
Die Grenzen für Aussagen auf der Webseite, auf Flyern, Plakaten, Imagebroschüren oder in Werbefilmen, aber auch in Werbegesprächen, sind durch das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“, kurz UWG, gesetzt.
Keine Irreführung
Der Empfänger darf bspw. nicht in die Irre geführt werden (siehe § 5 UWG). Eine Irreführung kann bejaht werden, wenn eine Spitzenstellung behauptet wird:
• „erster“
• „einziger“
• „bester“
• „exklusiv“
• „größter“
• „günstigster“
• „Original“ usw.
Ob eine Irreführung vorliegt, ist aus der Sicht des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers zu prüfen.
Wer behauptet, er sei der „Erste“, muss auch tatsächlich der erste gewesen sein. Wer behauptet, bei seinem Konzert handele es sich um ein exklusives Konzert, muss auch tatsächlich ein exklusives Konzert veranstalten (bspw. weil der Künstler extra für dieses eine Konzert nach Deutschland kommt, und längere Zeit davor und danach nicht).
Ironie ist erlaubt
Zulässig wäre eine Spitzenstellungsbehauptung dann, wenn für den Verbraucher erkennbar ist, dass die Behauptung ironisch gemeint ist – weil sie derart übertrieben ist, dass sie erkennbar nicht ernst gemeint sein soll.
Keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Die Werbeaussagen dürfen auch nicht “selbstverständlich” sein. Beispiel: Ein Unternehmen darf nicht damit werben “Wir halten uns an die gesetzlichen Bestimmungen.” Denn dass man sich daran zu halten hat, ist “selbstverständlich”.
Interessant wäre diesbezüglich die (sicherlich “exklusive”) Werbeaussage einer Eventagentur: “Wir stehen dazu: Wir missachten gesetzliche Regelungen wie Arbeitszeitgesetz, Lärmschutz, Urheberrechtsgesetz, Umsatzsteuergesetz und anderes unnötiges Zeugs!”.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Bei unserer Beratung stellen wir fest, dass das Wettbewerbsrecht eine immer größere Rolle spielt: Immer mehr Unternehmen und Verbraucher wehren sich gegen unlautere Werbemaßnahmen, auch Verbraucherschutzverbände und die Wettbewerbszentralen gehen dagegen vor.
Dass es hierbei schnell und oft um viel Geld gehen kann, wird dabei als Risiko unterschätzt.
Oft stehen sich dabei das Marketing und das Wettbewerbsrecht als Kontrahenten gegenüber – in Person die Werbeagenturen und Marketingprofis und die Juristen. Natürlich hört es sich gut an, wenn der Internetnutzer die Unternehmenswebseite besucht und dort lesen kann „wir sind die Besten auf der ganzen Welt“.
Die Grenzen für Aussagen auf der Webseite, auf Flyern, Plakaten, Imagebroschüren oder in Werbefilmen, aber auch in Werbegesprächen, sind durch das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“, kurz UWG, gesetzt.
Keine Irreführung
Der Empfänger darf bspw. nicht in die Irre geführt werden (siehe § 5 UWG). Eine Irreführung kann bejaht werden, wenn eine Spitzenstellung behauptet wird:
• „erster“
• „einziger“
• „bester“
• „exklusiv“
• „größter“
• „günstigster“
• „Original“ usw.
Ob eine Irreführung vorliegt, ist aus der Sicht des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers zu prüfen.
Wer behauptet, er sei der „Erste“, muss auch tatsächlich der erste gewesen sein. Wer behauptet, bei seinem Konzert handele es sich um ein exklusives Konzert, muss auch tatsächlich ein exklusives Konzert veranstalten (bspw. weil der Künstler extra für dieses eine Konzert nach Deutschland kommt, und längere Zeit davor und danach nicht).
Ironie ist erlaubt
Zulässig wäre eine Spitzenstellungsbehauptung dann, wenn für den Verbraucher erkennbar ist, dass die Behauptung ironisch gemeint ist – weil sie derart übertrieben ist, dass sie erkennbar nicht ernst gemeint sein soll.
Keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Die Werbeaussagen dürfen auch nicht “selbstverständlich” sein. Beispiel: Ein Unternehmen darf nicht damit werben “Wir halten uns an die gesetzlichen Bestimmungen.” Denn dass man sich daran zu halten hat, ist “selbstverständlich”.
Interessant wäre diesbezüglich die (sicherlich “exklusive”) Werbeaussage einer Eventagentur: “Wir stehen dazu: Wir missachten gesetzliche Regelungen wie Arbeitszeitgesetz, Lärmschutz, Urheberrechtsgesetz, Umsatzsteuergesetz und anderes unnötiges Zeugs!”.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)