Geschäftsmann verklagt Hotel auf 37 Mio
Ein Geschäftsmann hat ein Berliner Hotel auf 37 Million Euro Schadenersatz verklagt, nachdem er vor dem Hotel auf Eisglätte ausgerutscht und gestürzt war. Die bemerkenswert hohe Summe begründet er mit dem Schaden aus einem geplatzten Termin für einen Geschäftsabschluss; er hätte nach dem Unfall diesen Deal nur zu wesentlich schlechteren Konditionen abschließen können.
Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke:
Zunächst ist nicht abwegig, dass ein Hotelier, ebenso wie ein Veranstalter, für den Eingangsbereich verantwortlich ist – und damit auch für Räumen und Streuen. Maßgeblich wird hier die Frage sein, ob und wieweit ein Fußgänger die rutschigen Stellen hätte erkennen und umgehen können. Schließlich muss man als Verkehrssicherungspflichtiger nicht alles tun, um seine Gäste zu schützen, sondern nur das, was erforderlich und zumutbar ist – wenn ein Gast die Gefahrenstelle aber auch selbst erkennen und unschwer umgehen kann (z.B. weil es beleuchtet und die Eisfläche nur einen Quadratmeter groß ist), dann kann es durchaus sein, dass der stürzende Gast alleine verantwortlich ist.
Auch wird es in dem Prozess darum gehen, dass der gestürzte Gast nachweisen kann, dass er tatsächlich dort gestürzt ist, dass es tatsächlich dort eine Gefahrenstelle gegeben hat usw.
Auch eine immense Schadenshöhe ist nicht ungewöhnlich oder ausgeschlossen: Das Schadenersatzrecht differenziert nicht zwischen leicht fahrlässig und vorsätzlich. Das bedeutet: Wer einen Menschen schädigt und verletzt, ist für dessen gesamten Schaden ersatzpflichtig. Verletzt man den anderen bspw. an der Hand, der Verletzte ist aber ein erfolgreicher Tennisspieler oder Musiker und auf seine Hand angewiesen, dann kann das richtig teuer werden, wenn der Verletzte seinem Beruf nicht mehr nachgehen kann.
Eine andere Frage ist, ob der Schädiger bzw. Verantwortlicher auch für Schäden verantwortlich ist, die sich dem eigentlichen Unfall erst noch anschließen – wie hier, weil der Verletzte offenbar einen Geschäftstermin verpasst hat. Dies ist eine Frage der sog. Kausalität; je mehr Zeit zwischen dem Unfall und dem eigentlichen Schadensereignis (Geschäftstermin) liegt, desto weniger wird man den Schädiger dafür verantwortlich machen können. In dem eingangs geschilderten Fall wird der Gast auch beweisen müssen, dass der Schaden nicht entstanden wäre, wenn er nicht gestürzt wäre.
Man sieht auch:
Kein Verantwortlicher ist davor geschützt, dass ihm einmal ein Fehler unterläuft. Eine gute Versicherung, eine gute Vorbereitung, Wachsamkeit und Sorgfalt können viel Ungemach und Schaden vermeiden helfen.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke:
Zunächst ist nicht abwegig, dass ein Hotelier, ebenso wie ein Veranstalter, für den Eingangsbereich verantwortlich ist – und damit auch für Räumen und Streuen. Maßgeblich wird hier die Frage sein, ob und wieweit ein Fußgänger die rutschigen Stellen hätte erkennen und umgehen können. Schließlich muss man als Verkehrssicherungspflichtiger nicht alles tun, um seine Gäste zu schützen, sondern nur das, was erforderlich und zumutbar ist – wenn ein Gast die Gefahrenstelle aber auch selbst erkennen und unschwer umgehen kann (z.B. weil es beleuchtet und die Eisfläche nur einen Quadratmeter groß ist), dann kann es durchaus sein, dass der stürzende Gast alleine verantwortlich ist.
Auch wird es in dem Prozess darum gehen, dass der gestürzte Gast nachweisen kann, dass er tatsächlich dort gestürzt ist, dass es tatsächlich dort eine Gefahrenstelle gegeben hat usw.
Auch eine immense Schadenshöhe ist nicht ungewöhnlich oder ausgeschlossen: Das Schadenersatzrecht differenziert nicht zwischen leicht fahrlässig und vorsätzlich. Das bedeutet: Wer einen Menschen schädigt und verletzt, ist für dessen gesamten Schaden ersatzpflichtig. Verletzt man den anderen bspw. an der Hand, der Verletzte ist aber ein erfolgreicher Tennisspieler oder Musiker und auf seine Hand angewiesen, dann kann das richtig teuer werden, wenn der Verletzte seinem Beruf nicht mehr nachgehen kann.
Eine andere Frage ist, ob der Schädiger bzw. Verantwortlicher auch für Schäden verantwortlich ist, die sich dem eigentlichen Unfall erst noch anschließen – wie hier, weil der Verletzte offenbar einen Geschäftstermin verpasst hat. Dies ist eine Frage der sog. Kausalität; je mehr Zeit zwischen dem Unfall und dem eigentlichen Schadensereignis (Geschäftstermin) liegt, desto weniger wird man den Schädiger dafür verantwortlich machen können. In dem eingangs geschilderten Fall wird der Gast auch beweisen müssen, dass der Schaden nicht entstanden wäre, wenn er nicht gestürzt wäre.
Man sieht auch:
Kein Verantwortlicher ist davor geschützt, dass ihm einmal ein Fehler unterläuft. Eine gute Versicherung, eine gute Vorbereitung, Wachsamkeit und Sorgfalt können viel Ungemach und Schaden vermeiden helfen.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)