Kein Arbeitsunfall: Schiedsrichter von Speer getroffen
2012 kam bei einem Leichtathletik-Wettbewerb ein ehrenamtlicher Schiedsrichter ums Leben. Der lizensierte Kampfrichter wurde von einem Speer tödlich getroffen. Er ging, noch während der Speer flog, in Richtung der Stelle, bei der er den Aufprall des Speeres vermutete, um die Entfernung messen zu können.
Seine Ehefrau wollte diesen Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wissen, was die gesetzliche Unfallversicherung aber ablehnte. Jetzt hat das Sozialgericht Düsseldorf entschieden.
Auch das Sozialgericht wertete den Unfall nicht als Arbeitsunfall.
Arbeitsunfall?
Dies lehnte das Gericht ab, da der Schiedsrichter in keinem Anstellungsverhältnis zum ausrichtenden Verein gestanden hatte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII).
Auch war er nicht freiwillig versichert.
Schließlich kam noch der Tatbestand „Wie-Beschäftigter“ in Betracht (§ 2 Abs. 2 SGB VII): Das sind Personen, die zwar nicht angestellt sind, aber im Ergebnis wie ein Angestellter zu behandeln sind.
Aber auch das lehnte das Gericht ab: Der Schiedsrichter war ehrenamtlich tätig und hatte eine kleine Aufwandsentschädigung erhalten. Außerdem gebe es keine berufsmäßigen Kampfrichter bei Leichtathletikveranstaltungen, so dass es auch keine angestellten Kampfrichter gibt – und damit nach Auffassung des Sozialgerichts auch keine Wie-Beschäftigten geben könne.
Freiwillige Tätigkeit
Auch die Gefährlichkeit der Tätigkeit führe nicht zu einem Versicherungsschutz: Es habe dem Schiedsrichter freigestanden, die Tätigkeit auszuüben; letztlich beruhe seine ehrenamtliche Tätigkeit auf der Liebe zum Sport und ähnele daher eher einer Freizeitbeschäftigung als einem Anstellungsverhältnis.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Seine Ehefrau wollte diesen Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wissen, was die gesetzliche Unfallversicherung aber ablehnte. Jetzt hat das Sozialgericht Düsseldorf entschieden.
Auch das Sozialgericht wertete den Unfall nicht als Arbeitsunfall.
Arbeitsunfall?
Dies lehnte das Gericht ab, da der Schiedsrichter in keinem Anstellungsverhältnis zum ausrichtenden Verein gestanden hatte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII).
Auch war er nicht freiwillig versichert.
Schließlich kam noch der Tatbestand „Wie-Beschäftigter“ in Betracht (§ 2 Abs. 2 SGB VII): Das sind Personen, die zwar nicht angestellt sind, aber im Ergebnis wie ein Angestellter zu behandeln sind.
Aber auch das lehnte das Gericht ab: Der Schiedsrichter war ehrenamtlich tätig und hatte eine kleine Aufwandsentschädigung erhalten. Außerdem gebe es keine berufsmäßigen Kampfrichter bei Leichtathletikveranstaltungen, so dass es auch keine angestellten Kampfrichter gibt – und damit nach Auffassung des Sozialgerichts auch keine Wie-Beschäftigten geben könne.
Freiwillige Tätigkeit
Auch die Gefährlichkeit der Tätigkeit führe nicht zu einem Versicherungsschutz: Es habe dem Schiedsrichter freigestanden, die Tätigkeit auszuüben; letztlich beruhe seine ehrenamtliche Tätigkeit auf der Liebe zum Sport und ähnele daher eher einer Freizeitbeschäftigung als einem Anstellungsverhältnis.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)