Kunde wünscht Abweichung von der Norm: Wie soll man sich verhalten?
Jeder Dienstleister, egal ob ich als Rechtsanwalt oder bspw. eine Agentur, begegnet oft genug einem Kunden, der etwas wünscht, was etwas aus dem Rahmen fällt bzw. nicht alltäglich ist.
• Gibt es eine Vorschrift, muss man sich auch daran halten – und zwar auch dann, wenn die Vorschrift einem nicht “gefällt” (weil sie bspw. Kosten auslöst).
• Von einer Vorschrift darf man grundsätzlich nur abweichen, wenn dies ausdrücklich erlaubt ist – entweder erlaubt dieselbe Vorschrift eine Abweichung, oder es gibt eine andere Abweichungsvorschrift. Anders ist dies nur bei Regelwerken bspw. wie bei DIN-Normen: An eine DIN-Norm muss man sich nicht unbedingt halten; man sollte sich nur daran halten, weil: Hält man sich nicht an die DIN-Norm und kommt es zu einem Schaden, wird vermutet, dass man fahrlässig gehandelt hat. Man muss beweisen, dass das eigene Vorgehen genauso geeignet war wie das Vorgehen nach der DIN-Norm.
• Nur, wenn es keine Vorschrift gibt, kann man also selbst sich etwas ausdenken. Als beratender Dienstleister muss man in diesem Fall dem Kunden aber den “sichersten Weg” empfehlen: Gibt es also verschiedene Möglichkeiten, kann man diese dem Kunden vorstellen – man muss aber die sicherste Variante empfehlen und dem Kunden die Risiken der anderen Varianten verdeutlichen. Nun kann folgendes passieren:
o Der Kunde folgt der Empfehlung und damit dem sichersten Weg: Alles ok.
o Der Kunde möchte das nicht, und wünscht eine weniger sicherer Variante. Nun kann es für den Berater gefährlich werden:
Solange die weniger sichere Variante zumindest rechtmäßig und nicht pflichtwidrig (z.B. ein Verstoß gegen eine Verkehrssicherungspflicht), ist der Berater auf der sicheren Seite – solange er seinen Kunden ordnungsgemäß über die Risiken aufgeklärt hat.
Problematisch wird es, wenn das Vorhaben des Kunden aber rechtswidrig ist und sich der Berater dann daran beteiligt: Dann reicht im Normalfall auch nicht aus, dass sich der Berater bspw. vom Kunden unterschreiben lässt, dass er auf die Rechtswidrigkeit hingewiesen wurde. Wenn der Berater jetzt nämlich einfach weitermacht = sich an der Rechtswidrigkeit beteiligt, kann sich auch der Berater strafbar machen.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
• Gibt es eine Vorschrift, muss man sich auch daran halten – und zwar auch dann, wenn die Vorschrift einem nicht “gefällt” (weil sie bspw. Kosten auslöst).
• Von einer Vorschrift darf man grundsätzlich nur abweichen, wenn dies ausdrücklich erlaubt ist – entweder erlaubt dieselbe Vorschrift eine Abweichung, oder es gibt eine andere Abweichungsvorschrift. Anders ist dies nur bei Regelwerken bspw. wie bei DIN-Normen: An eine DIN-Norm muss man sich nicht unbedingt halten; man sollte sich nur daran halten, weil: Hält man sich nicht an die DIN-Norm und kommt es zu einem Schaden, wird vermutet, dass man fahrlässig gehandelt hat. Man muss beweisen, dass das eigene Vorgehen genauso geeignet war wie das Vorgehen nach der DIN-Norm.
• Nur, wenn es keine Vorschrift gibt, kann man also selbst sich etwas ausdenken. Als beratender Dienstleister muss man in diesem Fall dem Kunden aber den “sichersten Weg” empfehlen: Gibt es also verschiedene Möglichkeiten, kann man diese dem Kunden vorstellen – man muss aber die sicherste Variante empfehlen und dem Kunden die Risiken der anderen Varianten verdeutlichen. Nun kann folgendes passieren:
o Der Kunde folgt der Empfehlung und damit dem sichersten Weg: Alles ok.
o Der Kunde möchte das nicht, und wünscht eine weniger sicherer Variante. Nun kann es für den Berater gefährlich werden:
Solange die weniger sichere Variante zumindest rechtmäßig und nicht pflichtwidrig (z.B. ein Verstoß gegen eine Verkehrssicherungspflicht), ist der Berater auf der sicheren Seite – solange er seinen Kunden ordnungsgemäß über die Risiken aufgeklärt hat.
Problematisch wird es, wenn das Vorhaben des Kunden aber rechtswidrig ist und sich der Berater dann daran beteiligt: Dann reicht im Normalfall auch nicht aus, dass sich der Berater bspw. vom Kunden unterschreiben lässt, dass er auf die Rechtswidrigkeit hingewiesen wurde. Wenn der Berater jetzt nämlich einfach weitermacht = sich an der Rechtswidrigkeit beteiligt, kann sich auch der Berater strafbar machen.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)