Mindestlohn: Großer Aufwand durch Aufzeichnungspflichten
Das Mindestlohngesetz ist gerade mal 4 Wochen in Kraft, und schon soll es wieder geändert werden: Für die Politik offenbar völlig überraschend beklagt sich die Wirtschaft über den hohen Bürokratieaufwand, der insbesondere durch eine Dokumentationspflicht verursacht wird. Derzeit gilt es nämlich, zumindest drei schmucke Regelwerke zu beachten: Das Mindestlohngesetz (= MiLoG), die Mindestlohnaufzeichnungs-Verordnung (= MiLoAufZV) und die Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (= MiLoDokV). Bundeskanzlerin Merkel hat den Unmut über den gigantischen bürokratischen Aufwand nun aufgegriffen und eine Änderung des Gesetzes in Aussicht gestellt. Was gilt aber aktuell? Was muss wann aufgezeichnet werden?
Grundsätzlich gilt zunächst: Der Arbeitgeber muss Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für alle Beschäftigten aufzeichnen (§ 17 MiLoG),
• die geringfügig beschäftigt sind im Sinne des § 8 SGB IV (mit Ausnahme der Beschäftigten in Privathaushalten nach § 8a SGB IV), sowie
• die in den in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereichen bzw. -zweigen beschäftigt sind, also (für den Veranstaltungsbereich relevant):
o Baugewerbe,
o Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
o Personenbeförderungsgewerbe, das Speditions-, Transport und das damit verbundene
o Logistikgewerbe,
o Schaustellergewerbe,
o Gebäudereinigung,
o Unternehmen im Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen.
Die Aufzeichnungspflicht wird erheblich vereinfacht für Arbeitgeber,
1. soweit er Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten beschäftigt,
2. diese keinen Vorgaben zur konkreten täglichen Arbeitszeit (Beginn und Ende) unterliegen und
3. sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen.
Dann muss der Arbeitgeber nur die Dauer der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit aufzeichnen (§ 1 Mindestlohnaufzeichnungsverordnung).
Liegt der stetige Brutto-Lohn über EUR 2.985,00 im Monat, dann muss nicht aufgezeichnet werden, selbst wenn man in die oben genannten Branchen fäll (§ 1 Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung).
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Grundsätzlich gilt zunächst: Der Arbeitgeber muss Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für alle Beschäftigten aufzeichnen (§ 17 MiLoG),
• die geringfügig beschäftigt sind im Sinne des § 8 SGB IV (mit Ausnahme der Beschäftigten in Privathaushalten nach § 8a SGB IV), sowie
• die in den in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereichen bzw. -zweigen beschäftigt sind, also (für den Veranstaltungsbereich relevant):
o Baugewerbe,
o Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
o Personenbeförderungsgewerbe, das Speditions-, Transport und das damit verbundene
o Logistikgewerbe,
o Schaustellergewerbe,
o Gebäudereinigung,
o Unternehmen im Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen.
Die Aufzeichnungspflicht wird erheblich vereinfacht für Arbeitgeber,
1. soweit er Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten beschäftigt,
2. diese keinen Vorgaben zur konkreten täglichen Arbeitszeit (Beginn und Ende) unterliegen und
3. sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen.
Dann muss der Arbeitgeber nur die Dauer der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit aufzeichnen (§ 1 Mindestlohnaufzeichnungsverordnung).
Liegt der stetige Brutto-Lohn über EUR 2.985,00 im Monat, dann muss nicht aufgezeichnet werden, selbst wenn man in die oben genannten Branchen fäll (§ 1 Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung).
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)