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Automatische Antwort genügen nicht Impressumspflicht

Timo Schutt | 19.12.2014
Das LG Koblenz hat entschieden, dass der Betreiber einer Website Verbrauchern, die sich an die im Impressum angegebene E-Mail-Adresse wenden, nicht mit einer Standard-Mail antworten darf, in der lediglich auf andere Kommunikationswege verwiesen wird.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen e.V. (vzbv). Durch den Versand einer E-Mail, die die eigentliche Anfrage nicht beantwortet, sondern mit der lediglich auf andere Kommunikationswege verwiesen wird, habe die Beklagte gegen § 5 Absatz 1 Nr. 2 TMG verstoßen. Kommunikation sei der Austausch von Informationen, so das Gericht, und dieser liege hier nicht vor.

Aus dem Wortlaut der automatischen Antwort-Mail auf Anfragen gehe auch klar hervor, dass eine Kommunikation über diese E-Mail-Adresse gar nicht vorgesehen sei, da es darin unmissverständlich heißt, dass „individuelle Anfragen zu Produkten und Diensten der Beklagten über diese E-Mail-Adresse nicht bearbeitet werden“.

(LG Koblenz, Urteil vom 03.11.2014, Aktenzeichen 15 O 318/13)

Unsere Meinung

In das Impressum muss eine valide E-Mail-Adresse, also eine solche, die tatsächlich abgerufen und bearbeitet wird und zwar von einem Menschen und nicht einer Software, die automatisiert antwortet.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht