Neue Pflichten für Webshops bei der Energiekennzeichnung
Und weiter geht das beliebte Spiel: Neue Informations- und Kennzeichnungspflichten im Online-Handel. Lesen Sie in unserer gefühlt 1.456. Folge zu diesem Thema, was sich zum 01.01.2015 ändern wird:
Zum 01.01.2015 gelten geänderte Vorschriften zur Energiekennzeichnung für Online-Händler. Eine neue EU-Verordnung erweitert ab diesem Tag die bestehenden Pflichten in diesem Bereich.
Händler, die eine oder mehrere der folgenden Produktgruppen in ihren Shops verkaufen, sind von den Änderungen betroffen:
Haushaltsgeschirrspüler,
Haushaltskühlgeräte,
Haushaltswaschmaschinen,
Fernsehgeräte,
Luftkonditionierer,
Haushaltswäschetrockner,
elektrische Lampen und Leuchten,
Staubsauger,
Raumheizgeräte (und ähnliche),
Warmwasserbereiter, Warmwasserspeicher.
Die neuen Pflichten greifen bei allen solchen Produkten, die ab dem 01.01.2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht werden. Für existierende Modelle soll die Bereitstellung des elektronischen Etiketts und des elektronischen Datenblatts auf freiwilliger Basis erfolgen.
Das elektronische Etikett ist im Online-Shop „in der Nähe des Produktpreises” darzustellen. Dabei kann das Etikett auch in Form einer „geschachtelten Anzeige” (Verlinkung) angezeigt werden. Dieser Link muss ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts sein. Auf diesem Pfeil muss die Energieeffizienzklasse in weiß und in einer Schriftgröße, die der des Preises entspricht, stehen. Der Pfeil muss dabei einem von zwei vorgegebenen Formaten entsprechen.
Auch das elektronische Produktdatenblatt muss in der Nähe des Produktpreises dargestellt werden. Dabei ist die Größe so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Aber auch hier besteht die Möglichkeit der „geschachtelten Anzeige”, also einer Verlinkung. Der Link muss dabei klar und leserlich mit dem Wort „Produktdatenblatt” bezeichnet sein.
Unsere Meinung
Alles verstanden? Nein? Verständlich. Die Flut an Informations- und Kennzeichnungspflichten führt meines Erachtens weniger zu einem erhöhten Verbraucherschutz, als vielmehr zu einem erhöhten Verwirrungspotential auf beiden Seiten.
Der Webshop-Betreiber weiß langsam nicht mehr, welche Information er wo genau in welcher Schriftgröße und in welcher Form (Textform oder reicht die Darstellung auf der Webseite?) angeben muss. Und der Verbraucher wird vor lauter Informationen und Belehrungen oftmals die Vogel-Strauß-Taktik wählen und sich einfach durchklicken.
Nichtsdestotrotz müssen alle Onlinehändler, die von der Änderung betroffen sind, dafür sorgen. Dass ihr Webshop am 01.01.2015 umgestellt ist.
Denn ansonsten tritt der einzig sichere Nebeneffekt solcher Änderungen ein: Die nächste Abmahnwelle.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Zum 01.01.2015 gelten geänderte Vorschriften zur Energiekennzeichnung für Online-Händler. Eine neue EU-Verordnung erweitert ab diesem Tag die bestehenden Pflichten in diesem Bereich.
Händler, die eine oder mehrere der folgenden Produktgruppen in ihren Shops verkaufen, sind von den Änderungen betroffen:
Haushaltsgeschirrspüler,
Haushaltskühlgeräte,
Haushaltswaschmaschinen,
Fernsehgeräte,
Luftkonditionierer,
Haushaltswäschetrockner,
elektrische Lampen und Leuchten,
Staubsauger,
Raumheizgeräte (und ähnliche),
Warmwasserbereiter, Warmwasserspeicher.
Die neuen Pflichten greifen bei allen solchen Produkten, die ab dem 01.01.2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht werden. Für existierende Modelle soll die Bereitstellung des elektronischen Etiketts und des elektronischen Datenblatts auf freiwilliger Basis erfolgen.
Das elektronische Etikett ist im Online-Shop „in der Nähe des Produktpreises” darzustellen. Dabei kann das Etikett auch in Form einer „geschachtelten Anzeige” (Verlinkung) angezeigt werden. Dieser Link muss ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts sein. Auf diesem Pfeil muss die Energieeffizienzklasse in weiß und in einer Schriftgröße, die der des Preises entspricht, stehen. Der Pfeil muss dabei einem von zwei vorgegebenen Formaten entsprechen.
Auch das elektronische Produktdatenblatt muss in der Nähe des Produktpreises dargestellt werden. Dabei ist die Größe so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Aber auch hier besteht die Möglichkeit der „geschachtelten Anzeige”, also einer Verlinkung. Der Link muss dabei klar und leserlich mit dem Wort „Produktdatenblatt” bezeichnet sein.
Unsere Meinung
Alles verstanden? Nein? Verständlich. Die Flut an Informations- und Kennzeichnungspflichten führt meines Erachtens weniger zu einem erhöhten Verbraucherschutz, als vielmehr zu einem erhöhten Verwirrungspotential auf beiden Seiten.
Der Webshop-Betreiber weiß langsam nicht mehr, welche Information er wo genau in welcher Schriftgröße und in welcher Form (Textform oder reicht die Darstellung auf der Webseite?) angeben muss. Und der Verbraucher wird vor lauter Informationen und Belehrungen oftmals die Vogel-Strauß-Taktik wählen und sich einfach durchklicken.
Nichtsdestotrotz müssen alle Onlinehändler, die von der Änderung betroffen sind, dafür sorgen. Dass ihr Webshop am 01.01.2015 umgestellt ist.
Denn ansonsten tritt der einzig sichere Nebeneffekt solcher Änderungen ein: Die nächste Abmahnwelle.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht