Entwurf Whistleblower-Schutzgesetz wird vorgelegt
Die Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN haben Anfang November einen Gesetzentwurf zum Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern, ein sog. Whistleblower-Schutzgesetz, in den Bundestag eingebracht. Durch dieses Gesetz sollen Arbeitnehmer geschützt werden, die sich bei Missständen im Unternehmen an Behörden oder sogar die Öffentlichkeit wenden. Nach aktuellem Stand von Gesetz und Rechtsprechung muss ein solcher Mitarbeiter derzeit mit Diskriminierung und Kündigung rechnen.
So soll es nach dem (lesenswerten) Entwurf der Fraktion einen neuen § 612b BGB geben, in dem es dann heißen könnte:
• “Ist ein Arbeitnehmer aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit rechtliche Pflichten verletzt werden oder eine solche Verletzung droht und hat er sich entschlossen, hierauf hinzuweisen, hat er sich zuerst an den Arbeitgeber oder eine zur innerbetrieblichen Klärung zuständige Stelle zu wenden.
• Der Arbeitnehmer hat das Recht, sich an eine zuständige außerbetriebliche Stelle zu wenden, wenn eine innerbetriebliche Stelle nach Absatz 1 nicht besteht oder der Arbeitgeber dem Verlangen nach Abhilfe nicht binnen angemessener Frist oder nach Auffassung des Arbeitnehmers aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht oder nicht ausreichend nachkommt. Eines vorherigen Abhilfeverlangens bedarf es nicht, wenn dies dem Arbeitnehmer nicht zumutbar ist. Unzumutbar ist ein solches Verlangen insbesondere, wenn der Arbeitnehmer aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung ist, dass
1. im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit eine gegenwärtige Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Gesundheit, das Persönlichkeitsrecht, die Freiheit der Person, die Stabilität des Finanzsystems oder die Umwelt droht, oder
2. im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit eine erhebliche Straftat begangen worden ist oder eine solche droht,
3. eine Straftat geplant ist, durch deren Nichtanzeige der Arbeitnehmer sich selbst der Strafverfolgung aussetzen würde, (…).
• Der Arbeitnehmer hat das Recht, sich unmittelbar an die Öffentlichkeit zu wenden, wenn das öffentliche Interesse am Bekanntwerden der Information das betriebliche Interesse an deren Geheimhaltung erheblich überwiegt. Ein solches überwiegendes öffentliches Interesse ist insbesondere gegeben, wenn der Arbeitnehmer aufgrund konkreter Anhaltspunkte annimmt, dass im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Gesundheit, das Persönlichkeitsrecht, die Freiheit der Person, die Stabilität des Finanzsystems, die Umwelt oder die Begehung von erheblichen Straftaten droht.”
Eine gesetzliche Regelung zum Schutz von Arbeitnehmern, die Missstände im Unternehmen anprangern, ist dringend erforderlich. Daher ist der Vorstoß der GRÜNEN grundsätzlich zu begrüßen, auch wenn der Gesetzesvorschlag an der einen oder anderen Stelle sicherlich noch etwas zu bearbeiten wäre.
Die Auswirkungen wären (im positiven Sinne) immens, auch wenn sicherlich nicht jeder Mitarbeiter die Möglichkeiten nutzen würde, weil er dennoch Sorge vor Repressalien hat. Würde bspw. ein Mitarbeiter bei einer Veranstaltung feststellen, dass überlange Arbeitszeiten vom Arbeitgeber gewollt sind und/oder Rettungswege aus Kostengründen abgeschlossen werden oder bewusst verkleinert werden, so wären dies Fälle eines solchen Anzeigerechts.
Natürlich wird nun auch gleich der Vorwurf laut, man würde damit eine Kultur von Denunzianten schaffen. Aber: Wenn der Arbeitgeber im schlimmsten Fall vorsätzlich gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, um sich damit wirtschaftliche Vorteile zu sichern und er damit aber Menschenleben in Gefahr bringt – wovor muss er geschützt werden? Solche Arbeitgeber haben es schlicht nicht anders verdient, als „denunziert“ zu werden. Traurig genug, dass erst ein Gesetz geschaffen werden muss, um solche Arbeitnehmer dann vor Kündigung und Mobbing zu schützen.
Natürlich wird nicht jeder Arbeitnehmer aufgrund des Gesetzes nun losrennen, und seinen Chef verpetzen, alleine schon aus Angst, seinen Arbeitsplatz zu riskieren, wenn der Betrieb durch die Veröffentlichung der Missstände in finanzielle Not gerät. Andererseits sind gesetzliche Vorschriften eben keine Spaßveranstaltung für diejenigen, die sich freiwillig daran halten möchten.
Erstaunlich ist übrigens immer wieder, dass bspw. auch größere Unternehmen sich selbst “Compliance”-Richtlinien auferlegen, dabei aber dann wiederum selbst differenzieren, was sie für wichtig erachten und was nicht – bzw. anders ausgedrückt: Was sie in der Ausübung ihres Geschäfts stört und was nicht. Man denke hier nur an Arbeitszeiten der Mitarbeiter, die die maximal zulässige Arbeitszeit weit übertreffen, nur damit die Veranstaltung wie geplant stattfinden kann. In den Compliance-Richtlinien wird diesen Mitarbeitern dann aber zugleich verboten, Geschenke anzunehmen…
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
So soll es nach dem (lesenswerten) Entwurf der Fraktion einen neuen § 612b BGB geben, in dem es dann heißen könnte:
• “Ist ein Arbeitnehmer aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit rechtliche Pflichten verletzt werden oder eine solche Verletzung droht und hat er sich entschlossen, hierauf hinzuweisen, hat er sich zuerst an den Arbeitgeber oder eine zur innerbetrieblichen Klärung zuständige Stelle zu wenden.
• Der Arbeitnehmer hat das Recht, sich an eine zuständige außerbetriebliche Stelle zu wenden, wenn eine innerbetriebliche Stelle nach Absatz 1 nicht besteht oder der Arbeitgeber dem Verlangen nach Abhilfe nicht binnen angemessener Frist oder nach Auffassung des Arbeitnehmers aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht oder nicht ausreichend nachkommt. Eines vorherigen Abhilfeverlangens bedarf es nicht, wenn dies dem Arbeitnehmer nicht zumutbar ist. Unzumutbar ist ein solches Verlangen insbesondere, wenn der Arbeitnehmer aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung ist, dass
1. im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit eine gegenwärtige Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Gesundheit, das Persönlichkeitsrecht, die Freiheit der Person, die Stabilität des Finanzsystems oder die Umwelt droht, oder
2. im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit eine erhebliche Straftat begangen worden ist oder eine solche droht,
3. eine Straftat geplant ist, durch deren Nichtanzeige der Arbeitnehmer sich selbst der Strafverfolgung aussetzen würde, (…).
• Der Arbeitnehmer hat das Recht, sich unmittelbar an die Öffentlichkeit zu wenden, wenn das öffentliche Interesse am Bekanntwerden der Information das betriebliche Interesse an deren Geheimhaltung erheblich überwiegt. Ein solches überwiegendes öffentliches Interesse ist insbesondere gegeben, wenn der Arbeitnehmer aufgrund konkreter Anhaltspunkte annimmt, dass im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Gesundheit, das Persönlichkeitsrecht, die Freiheit der Person, die Stabilität des Finanzsystems, die Umwelt oder die Begehung von erheblichen Straftaten droht.”
Eine gesetzliche Regelung zum Schutz von Arbeitnehmern, die Missstände im Unternehmen anprangern, ist dringend erforderlich. Daher ist der Vorstoß der GRÜNEN grundsätzlich zu begrüßen, auch wenn der Gesetzesvorschlag an der einen oder anderen Stelle sicherlich noch etwas zu bearbeiten wäre.
Die Auswirkungen wären (im positiven Sinne) immens, auch wenn sicherlich nicht jeder Mitarbeiter die Möglichkeiten nutzen würde, weil er dennoch Sorge vor Repressalien hat. Würde bspw. ein Mitarbeiter bei einer Veranstaltung feststellen, dass überlange Arbeitszeiten vom Arbeitgeber gewollt sind und/oder Rettungswege aus Kostengründen abgeschlossen werden oder bewusst verkleinert werden, so wären dies Fälle eines solchen Anzeigerechts.
Natürlich wird nun auch gleich der Vorwurf laut, man würde damit eine Kultur von Denunzianten schaffen. Aber: Wenn der Arbeitgeber im schlimmsten Fall vorsätzlich gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, um sich damit wirtschaftliche Vorteile zu sichern und er damit aber Menschenleben in Gefahr bringt – wovor muss er geschützt werden? Solche Arbeitgeber haben es schlicht nicht anders verdient, als „denunziert“ zu werden. Traurig genug, dass erst ein Gesetz geschaffen werden muss, um solche Arbeitnehmer dann vor Kündigung und Mobbing zu schützen.
Natürlich wird nicht jeder Arbeitnehmer aufgrund des Gesetzes nun losrennen, und seinen Chef verpetzen, alleine schon aus Angst, seinen Arbeitsplatz zu riskieren, wenn der Betrieb durch die Veröffentlichung der Missstände in finanzielle Not gerät. Andererseits sind gesetzliche Vorschriften eben keine Spaßveranstaltung für diejenigen, die sich freiwillig daran halten möchten.
Erstaunlich ist übrigens immer wieder, dass bspw. auch größere Unternehmen sich selbst “Compliance”-Richtlinien auferlegen, dabei aber dann wiederum selbst differenzieren, was sie für wichtig erachten und was nicht – bzw. anders ausgedrückt: Was sie in der Ausübung ihres Geschäfts stört und was nicht. Man denke hier nur an Arbeitszeiten der Mitarbeiter, die die maximal zulässige Arbeitszeit weit übertreffen, nur damit die Veranstaltung wie geplant stattfinden kann. In den Compliance-Richtlinien wird diesen Mitarbeitern dann aber zugleich verboten, Geschenke anzunehmen…
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)