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Zur Videoüberwachung eines Bürogebäudes

Timo Schutt | 07.11.2014
Der Wald an Kameras zur Videoüberwachung wird immer dichter. Aus Ladengeschäften ist die Videoüberwachung nicht mehr wegzudenken, man hat sich daran gewöhnt. Mittlerweile wird man auch schon beim Autofahren gefilmt, sei es durch die Polizei zur Kennzeichenüberwachung, sei es durch die Verkehrsüberwachung oder – ganz neu – durch in den Autos der Mitmenschen installierte Dashcams.

Aber selbstverständlich ist der Einsatz solcher Kameras gesetzlich geregelt. Und das sogar ziemlich streng.

In § 6b BDSG (Bundesdatenschutzgesetz; der kleine Buchstabe verrät: Die Vorschrift wurde später eingefügt) heißt es:

§ 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke

erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a und 33 zu benachrichtigen.

Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hatte jetzt zu entscheiden, ob zur Verhinderung von Straftaten die Videoüberwachung des Eingangsbereichs und der Treppenaufgänge zu den Geschäftsräumen eines Bürogebäudes durch fest installierte, so genannte Mini-Dome-Kameras ohne Zoom-Funktion und die kurzfristige Speicherung (bis zu 10 Tage) der Aufnahmen nach § 6b Absatz 1 Nr. 3 BDSG erforderlich ist und hat das im Ergebnis bejaht.

Unsere Meinung

Das Gericht hat zunächst festgestellt, dass auch diese Bereiche eines Bürogebäudes als „öffentlich zugängliche Räume“ im Sinne des Gesetzes anzusehen sind. Daran könnte man zumindest zweifeln, da es sich ja nicht um ein öffentliches Gebäude handelt, sondern das Haus in Privatbesitz ist und daher auch ein Hausrecht zugunsten des Eigentümers existiert. Aber es ist richtig, wenn angenommen wird, dass durch den Publikumsverkehr in einem solchen Gebäude eben auch Öffentlichkeit hergestellt wird und damit der Kunde, der das Gebäude betritt einen im Sinne des Datenschutzrechts öffentlichen Raum betritt.

Das Urteil selbst enthält dann eine Abwägung der Persönlichkeitsrechte der gefilmten Personen und eben des berechtigten Interesses des Eigentümers des Gebäudes dieses vor der Begehung von Straftaten zu schützen.

Und genau diese Abwägung stellt den Kern jeder rechtlichen Prüfung einer solchen Maßnahme dar. Das heißt, dass man sich immer den genauen Einzelfall ansehen muss, um zu einem Ergebnis zu kommen. Dabei spielen solche vermeintlichen Details, wie dass die Kameras eben keine Zoom-Funktion haben, es sich „nur“ um Treppenaufgänge handelt u.ä. eine wichtige Rolle. Und auch die Dauer und Art der Speicherung ist bei einer solchen Abwägung ein entscheidender Punkt.

Nicht zu vergessen: Nach § 6b Absatz 2 muss „durch geeignete Maßnahmen“ die Überwachung kenntlich gemacht werden. Es müssen also in den entsprechenden Bereichen deutlich sichtbare Hinweisschilder o.ä. angebracht werden.

Diese Prüfung aber ist bei jeder einzelnen Videoüberwachung durchzuführen. Ob das regelmäßig geschieht, darf bezweifelt werden. Wer sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlt, kann und sollte durchaus kritisch nachfragen.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht