Verantwortung des Reiseveranstalters: Passagiere aussetzen?
In der Region der Arabischen Emirate endete die Kreuzfahrt eines Ehepaares im Krankenhaus und einem Streit mit dem Reiseveranstalter:
Das Ehepaar war während der Schiffsfahrt von Bord geflogen, anscheinend, weil er zu viel hustete. Der Schiffsarzt hatte die Aussetzung entschieden, woraufhin beide in einem örtlichen Krankenhaus landeten. Damit glaubte der Veranstalter wohl seine Verantwortung los zu sein, denn für das Ehepaar war es gar nicht so einfach, wieder nach Hause zu kommen.
Das Paar telefonierte mit Kindern, Versicherern und Rückholern, wobei Kosten von 600 Euro entstanden. Irgendwann sperrte der Mobilfunkanbieter das Handy, die Angehörigen mussten dann zunächst selbst die Telefonnummer des Krankenhauses ausfindig machen.
Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke
Ein Veranstalter trägt eine gewisse Verantwortung für seine Gäste, das gilt auch für den Reiseveranstalter. Umso mehr, wenn man sich im Ausland befindet. Auch ein Schiffsreiseveranstalter kann nicht einfach so seine Gäste von Bord werfen und ist dann nicht mehr für sie verantwortlich.
Es mag ja sein, dass der Schiffsarzt einen guten Grund hatte, das erkrankte Ehepaar von Bord zu bringen, sei es, weil er keine ausreichenden Möglichkeiten zur Hilfe hatte, sei es, weil er die anderen Reisenden vor Ansteckung schützen wollte.
Dann aber, gerade im Falle einer Erkrankung oder auch eines Unfalls, und gerade im Ausland, muss der Reiseveranstalter immer noch für seine Gäste sorgen. In dem geschilderten Fall hatte das Ehepaar sogar noch bei der Anmeldung eine Telefonnummer der Tochter angegeben, die im Notfall hätte informiert werden sollen, was nicht geschehen war.
Die Verantwortung des Veranstalters, der ja auch Vertragspartner seiner (Reise-)Gäste ist, endet nicht an der Schiffswand bzw. der Veranstaltungshalle. Gerade im Rahmen von außergewöhnlichen Vorgängen wie hier muss der Veranstalter zumindest Kontaktpersonen bereit stellen, die erreichbar sind, bzw. selbst Kontakt zu Hilfspersonen aufnehmen (z.B. Angehörigen oder auch dem ausländischen Konsulat). Natürlich muss nicht immer ein Vertreter des Veranstalters am Krankenbett stehen, und es kommt auch immer auf den Einzelfall an.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Das Ehepaar war während der Schiffsfahrt von Bord geflogen, anscheinend, weil er zu viel hustete. Der Schiffsarzt hatte die Aussetzung entschieden, woraufhin beide in einem örtlichen Krankenhaus landeten. Damit glaubte der Veranstalter wohl seine Verantwortung los zu sein, denn für das Ehepaar war es gar nicht so einfach, wieder nach Hause zu kommen.
Das Paar telefonierte mit Kindern, Versicherern und Rückholern, wobei Kosten von 600 Euro entstanden. Irgendwann sperrte der Mobilfunkanbieter das Handy, die Angehörigen mussten dann zunächst selbst die Telefonnummer des Krankenhauses ausfindig machen.
Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke
Ein Veranstalter trägt eine gewisse Verantwortung für seine Gäste, das gilt auch für den Reiseveranstalter. Umso mehr, wenn man sich im Ausland befindet. Auch ein Schiffsreiseveranstalter kann nicht einfach so seine Gäste von Bord werfen und ist dann nicht mehr für sie verantwortlich.
Es mag ja sein, dass der Schiffsarzt einen guten Grund hatte, das erkrankte Ehepaar von Bord zu bringen, sei es, weil er keine ausreichenden Möglichkeiten zur Hilfe hatte, sei es, weil er die anderen Reisenden vor Ansteckung schützen wollte.
Dann aber, gerade im Falle einer Erkrankung oder auch eines Unfalls, und gerade im Ausland, muss der Reiseveranstalter immer noch für seine Gäste sorgen. In dem geschilderten Fall hatte das Ehepaar sogar noch bei der Anmeldung eine Telefonnummer der Tochter angegeben, die im Notfall hätte informiert werden sollen, was nicht geschehen war.
Die Verantwortung des Veranstalters, der ja auch Vertragspartner seiner (Reise-)Gäste ist, endet nicht an der Schiffswand bzw. der Veranstaltungshalle. Gerade im Rahmen von außergewöhnlichen Vorgängen wie hier muss der Veranstalter zumindest Kontaktpersonen bereit stellen, die erreichbar sind, bzw. selbst Kontakt zu Hilfspersonen aufnehmen (z.B. Angehörigen oder auch dem ausländischen Konsulat). Natürlich muss nicht immer ein Vertreter des Veranstalters am Krankenbett stehen, und es kommt auch immer auf den Einzelfall an.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)