Vorhersage der Besucherzahl
Die Frage kommt immer wieder: Wie ist eine Vorhersage der Besucherzahl möglich? Wenn der Veranstalter durch den Vorverkauf nicht bereits ein ausverkauftes Haus hat, woher kann er dann wissen, mit welcher Besucherzahl er rechnen muss? Diese ist aber ggf. erforderlich, um bestimmte Vorschriften umzusetzen?
Mit Blick auf Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung geht es nicht darum, wie viele Besucher kommen – sondern wie viele hineinpassen.
Beispiel: § 43 Abs. 2 MVStättV schreibt vor, dass ab einer Besucherkapazität von mehr als 5000 ein Sicherheitskonzept zu erstellen ist.
Der Veranstalter bzw. der Betreiber müssen nun nicht überlegen, wie viele Besucher vielleicht kommen werden, sondern wie viele Besucher theoretisch zeitgleich in die Versammlungsstätte rechtmäßig „passen“. Oftmals spielt es keine Rolle, wie viele Besucher nachher tatsächlich erscheinen, da die maximale theoretische Kapazität maßgeblich ist, an der sich der Verantwortliche orientieren muss. Hiervon kann es nur in wenigen Fällen Ausnahmen geben:
o Es ist von vornherein ausgeschlossen, bspw. durch den Verkauf eines bestimmten Ticketkontingents, dass die maximale Besucherzahl erreicht wird.
o Die Erfahrungen der letzten Jahre lassen die Wahrscheinlichkeit vernünftigerweise ausschließen, dass die maximale Besucherzahl erreicht wird.
In solchen Ausnahmefällen sind aber trotzdem die baurechtlichen Vorgaben zu erfüllen (wenn auch ggf. im Einzelfall mit abgeschwächter Intensität)!
Grundsätzlich ist also die theoretische Besucherkapazität zugrunde zu legen. Dabei sind aber noch nicht weitere Personen berücksichtigt, die ggf. über die maximale Besucherzahl hinausgehen könnten: Passanten, wartende Besucher oder Schaulustige, die sich vor der Versammlungsstätte tummeln bzw. drängen.
Hier erreicht die Verkehrssicherungspflicht von Betreiber bzw. Veranstalter irgendwann und irgendwo ihre Grenze. Man muss nämlich fragen, ob und inwieweit es erforderlich und zumutbar ist, dass die Verantwortlichen auch Maßnahmen mit Blick auf die Personen treffen müssen, die vor der Versammlungsstätte stehen (und entweder nicht mehr hinein dürfen oder wollen).
Wie so oft wird man das vom Einzelfall abhängig machen: War es für den Verantwortlichen erkennbar bzw. hat sich gar aufgedrängt, dass er „überrannt“ wird bzw. dass spürbar mehr Besucher kommen als man hineinlassen darf, dann muss er auch im Voraus Maßnahmen treffen, dass dieser Besucherüberhang nicht eine Gefahr für die Versammlungsstätte ist (z.B. blockierte Rettungswege). Kriterien, an denen der Veranstalter ggf. erkennen kann, dass mehr Besucher kommen werden, können bspw. sein:
o Massive Werbung, hoher Werbeaufwand,
o Ausfall von Parallelveranstaltungen,
o Gutes Wetter,
o Prominente Gäste, bekannte Künstler,
o Hohe Zugriffszahlen auf die Webseite,
o Schneller Abverkauf der Vorverkaufstickets,
o Hohe Nachfrage,
o Begeisterung und “Lauffeuer” in sozialen Netzwerken, usw.
Werden aber der Veranstalter bzw. Betreiber tatsächlich überrascht und mussten sie nicht mit einem derartigen Andrang rechnen, wird man ihnen schwerlich einen Vorwurf machen können, wenn er hierauf nicht vorbereitet war.
Hinweis:
Die Verantwortlichen Personen müssen zu den Besuchern immer auch noch Mitwirkende und Beschäftigte hinzurechnen = die maximal zulässige Personenzahl darf nicht überschritten werden. In einer Versammlungsstätte befinden sich typischerweise dauerhaft x Mitarbeiter und y Mitwirkende. Von der gesamt zulässigen Personenzahl müssen diese beiden Gruppen also abgezogen werden. Die verbleibende Restzahl ist die Besucherzahl. Beträgt diese bspw. 900, dürfen sich nur 900 Besucher zeitgleich in der Versammlungsstätte aufhalten.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Mit Blick auf Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung geht es nicht darum, wie viele Besucher kommen – sondern wie viele hineinpassen.
Beispiel: § 43 Abs. 2 MVStättV schreibt vor, dass ab einer Besucherkapazität von mehr als 5000 ein Sicherheitskonzept zu erstellen ist.
Der Veranstalter bzw. der Betreiber müssen nun nicht überlegen, wie viele Besucher vielleicht kommen werden, sondern wie viele Besucher theoretisch zeitgleich in die Versammlungsstätte rechtmäßig „passen“. Oftmals spielt es keine Rolle, wie viele Besucher nachher tatsächlich erscheinen, da die maximale theoretische Kapazität maßgeblich ist, an der sich der Verantwortliche orientieren muss. Hiervon kann es nur in wenigen Fällen Ausnahmen geben:
o Es ist von vornherein ausgeschlossen, bspw. durch den Verkauf eines bestimmten Ticketkontingents, dass die maximale Besucherzahl erreicht wird.
o Die Erfahrungen der letzten Jahre lassen die Wahrscheinlichkeit vernünftigerweise ausschließen, dass die maximale Besucherzahl erreicht wird.
In solchen Ausnahmefällen sind aber trotzdem die baurechtlichen Vorgaben zu erfüllen (wenn auch ggf. im Einzelfall mit abgeschwächter Intensität)!
Grundsätzlich ist also die theoretische Besucherkapazität zugrunde zu legen. Dabei sind aber noch nicht weitere Personen berücksichtigt, die ggf. über die maximale Besucherzahl hinausgehen könnten: Passanten, wartende Besucher oder Schaulustige, die sich vor der Versammlungsstätte tummeln bzw. drängen.
Hier erreicht die Verkehrssicherungspflicht von Betreiber bzw. Veranstalter irgendwann und irgendwo ihre Grenze. Man muss nämlich fragen, ob und inwieweit es erforderlich und zumutbar ist, dass die Verantwortlichen auch Maßnahmen mit Blick auf die Personen treffen müssen, die vor der Versammlungsstätte stehen (und entweder nicht mehr hinein dürfen oder wollen).
Wie so oft wird man das vom Einzelfall abhängig machen: War es für den Verantwortlichen erkennbar bzw. hat sich gar aufgedrängt, dass er „überrannt“ wird bzw. dass spürbar mehr Besucher kommen als man hineinlassen darf, dann muss er auch im Voraus Maßnahmen treffen, dass dieser Besucherüberhang nicht eine Gefahr für die Versammlungsstätte ist (z.B. blockierte Rettungswege). Kriterien, an denen der Veranstalter ggf. erkennen kann, dass mehr Besucher kommen werden, können bspw. sein:
o Massive Werbung, hoher Werbeaufwand,
o Ausfall von Parallelveranstaltungen,
o Gutes Wetter,
o Prominente Gäste, bekannte Künstler,
o Hohe Zugriffszahlen auf die Webseite,
o Schneller Abverkauf der Vorverkaufstickets,
o Hohe Nachfrage,
o Begeisterung und “Lauffeuer” in sozialen Netzwerken, usw.
Werden aber der Veranstalter bzw. Betreiber tatsächlich überrascht und mussten sie nicht mit einem derartigen Andrang rechnen, wird man ihnen schwerlich einen Vorwurf machen können, wenn er hierauf nicht vorbereitet war.
Hinweis:
Die Verantwortlichen Personen müssen zu den Besuchern immer auch noch Mitwirkende und Beschäftigte hinzurechnen = die maximal zulässige Personenzahl darf nicht überschritten werden. In einer Versammlungsstätte befinden sich typischerweise dauerhaft x Mitarbeiter und y Mitwirkende. Von der gesamt zulässigen Personenzahl müssen diese beiden Gruppen also abgezogen werden. Die verbleibende Restzahl ist die Besucherzahl. Beträgt diese bspw. 900, dürfen sich nur 900 Besucher zeitgleich in der Versammlungsstätte aufhalten.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)