Hoffnung in neue SAP AGB
Herzogenrath, 20. August 2014. – Der Rechtsstreit um das Geschäftsmodell der SAP hat nun zu einem ersten Ergebnis geführt. Mit Datum 5-2014 existieren neue SAP AGB für Deutschland und mit Datum 7-2014
auch neue AGB für SAP Österreich. Das Geschäftsmodell des Konzerns wird auch durch seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt. Vielleicht hat die Klage von susensoftware GmbH etwas geholfen.
Im Oktober 2012 hatte das in Herzogenrath bei Aachen ansässige Unternehmen susensoftware GmbH vor dem Landgericht Hamburg eine Klage gegen die SAP Deutschland GmbH & Co. KG angestrengt. Gegenstand dieser
Klage waren Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der SAP, die den Handel mit gebrauchten SAP Lizenzen regelten und erheblich einschränkten. Das Unternehmen Susensoftware, das auf den
n- und Verkauf gebrauchter Softwarelizenzen spezialisiert ist, sah in diesen Klauseln eine Behinderung des freien Wettbewerbs. In seinem Urteil vom 25. Oktober 2013 gab das Hamburger Landgericht Susensoftware,
vertreten durch Geschäftsführer Axel Susen, zu großen Teilen Recht. Es stufte insbesondere zwei Klauseln, in denen es auch um den Weiterverkauf der Software ging, als rechtswidrig ein. In diesen Klauseln hieß
es unter anderem „Die Weitergabe der SAP Software bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung von SAP….“ und „Jede Nutzung der SAP Software, die über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgeht, ist SAP
im Voraus schriftlich anzuzeigen. Sie bedarf eines gesonderten Vertrages mit SAP über den zusätzlichen Nutzungsumfang (Zukauf)“. (Landgericht Hamburg, Aktenzeichen 315 O 449/12) Gegen dieses Urteil legte die
SAP Deutschland GmbH & Co. KG Berufung ein, die sie jedoch am 01. Juli 2014 zurücknahm. In einer Stellungnahme des Rechtsbeistandes der SAP hieß es, das Unternehmen habe seine AGB überarbeitet und in der
Neufassung auch die Klauseln geändert, die den Gegenstand der Berufung dargestellt hatten. Da diese Klauseln nicht mehr genutzt würden, sei die Grundlage für die Berufung weggefallen. Das Urteil ist somit
rechtskräftig und die Situation der SAP Kunden sollte sich verbessern.
Die Befragungen einiger SAP Anwender ergab allerdings, dass auch zwei Wochen nach der Ankündigung keine neuen AGB an die Kunden verteilt worden waren. Benutzt der Konzern gar keine neuen AGB? „Schließlich
haben wir über eine Suchmaschine die Dokumente direkt auf dem Downloadserver von SAP gefunden. Unsere Hoffnung in die neuen SAP Regeln ist groß.“ erläutert Axel Susen, Geschäftsführer von susensoftware.
Gefunden wurden die SAP AGB für SAP Österreich (7-.2014) und für SAP Deutschland (5-2014). Die beiden Dokumente sind weitestgehend identisch.
Doch was hat sich nun in den Allgemeinen Geschäftsbedingen der SAP Deutschland geändert?
Hier sind die wohl wichtigsten Änderungen in der Neufassung der AGB in einer Übersicht:
Verbot zur Weitergabe von Drittsoftware
Die Weitergabe von Drittsoftware, z.B. der Datenbank, wurde bisher in den AGB ausgeschlossen. Da SAP ohne Datenbank nicht funktioniert, ist der Kauf von SAP ERP Software in der Regel immer mit dem Kauf
der entsprechenden Datenbank verbunden. Anwender mussten seit mindestens 2008 mit der folgenden Einschränkung leben: In der damals gültigen Fassung der AGB hieß es: „...Der Auftraggeber erhält an
Drittsoftware grundsätzlich nur die Rechte, die zu ihrer Nutzung zusammen mit der Software notwendig sind. Ein Recht zur Umarbeitung oder Weitergabe ist darin grundsätzlich nicht enthalten. ...“.
Dieses Verbot zur Weitergabe von Drittsoftware blieb bis zu der jetzt erfolgten Änderung Bestandteil der AGB. So hieß es in der zuletzt gültigen Fassung von 2013: „...Der Auftraggeber erhält an
Drittsoftware nur die Rechte, die zu ihrer Nutzung zusammen mit der SAP Software notwendig sind. Insbesondere ist ein Recht zur Weitergabe oder zum Erstellen von Modifikationen und Add- Ons darin
nicht enthalten. ...“. Nun hat SAP dieses Weitergabeverbot aus den eigenen AGB genommen und ersetzt durch den Passus „...Einzelheiten zur Lizenz an der Drittsoftware ergeben sich aus dem Softwarevertrag
oder der PKL. ...“.
Kein Verkauf von SAP-Software ohne schriftliche Zustimmung
Bereits seit 1994 beschränkte die SAP den Weiterverkauf ihrer Software mit der Klausel
„...Voraussetzung für die Weitergabe ist die schriftliche Zustimmung der SAP. ...“. Diese Klausel, die zu Teilen Gegenstand der Klage aus 2013 war und vom LG Hamburg als rechtswidrig eingestuft wurde,
war bis zur Neufassung in 2014 in den AGB der SAP zu finden, zuletzt in der Fassung von 2013 wo es heißt: „...Die Weitergabe der SAP Software bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung von SAP.
SAP wird die Zustimmung erteilen, wenn der Auftraggeber eine schriftliche Erklärung des neuen Nutzers vorlegt, in der sich dieser gegenüber der SAP zur Einhaltung der für die SAP Software vereinbarten
Regeln zur Einräumung des Nutzungsrechts verpflichtet...“. In der Neufassung von 2014 ist die Passage, die die schriftliche Zustimmung zum Verkauf seitens der SAP fordert vollständig weggefallen.
Es wird lediglich gefordert, z.B. der SAP “... die Überlassung an den neuen Nutzer unter Angabe von dessen Namen und Anschrift unverzüglich schriftlich an[zu]zeigen....“.
Zweiterwerber nicht mehr zu Anerkennung der AGB verpflichtet
Bis zu der zuletzt gültigen Fassung der AGB forderte die SAP auch vom Käufer der gebrauchten Softwarelizenz die Einhaltung ihrer AGB: „...Mit dem Antrag auf Zustimmung legt der Auftraggeber eine
schriftliche Erklärung seines Abnehmers vor, wonach der Abnehmer sich gegenüber der SAP an die Nutzungs- und Weitergaberegeln bindet, wie sie den zu diesem Zeitpunkt bestehenden SAP Verträgen
entsprechen. ...“. Auch diese Klausel war Thema in dem Verfahren susensoftware gegen SAP. Diese Forderung ist in der Neufassung von 5-2014 ersatzlos gestrichen worden.
Keine vollständige und endgültige Aufgabe der Nutzung
In der Fassung von 2013 gestattete die SAP den Verkauf der Software in 2.4.1 nur unter „...vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der SAP Software. ...“. In der Neufassung aus
5-2014 heißt es lediglich in 2.4.1, „Der Auftraggeber darf die SAP Software ... einem Dritten nur einheitlich überlassen.“ Ein Teil der Software, z.B. der Teil FI/CO, darf demnach nicht weitergegeben werden.
Die vollständige und endgültige Aufgabe der Nutzung steht in der Version 5-2014 in 2.4.2 und bezieht sich jetzt nur auf die zu übertragene Software. Ein kurzer Blick auf das Geschäftsmodel der SAP zeigt hier
folgendes Problem auf: Ein Verkauf einer SAP Installation war vorher nicht möglich, wenn der Anwender zwei andere SAP Installationen weiter betreiben wollte.
Keine Reaktivierungsgebühr für die Softwarepflege
Eine weitere Änderung betrifft die Reaktivierungsgebühr für die Wartung der Software. Der seit ca 2011 in den AGB befindliche Satz „...Zusätzlich kann SAP eine Reaktivierungsgebühr in Rechnung stellen,
deren Höhe SAP auf Anfrage mitteilt. ...“ ist in der Neufassung von 2014 ersatzlos herausgefallen. Dennoch ergeben sich auch bei der Wartung weiterhin Probleme mit dem „Alles oder Nichts“ Prinzip der SAP.
Für alle Software, die er bei der SAP gekauft hat, muss er einen Pflegevertrag mit der SAP abschließen. Genauso wenig wie der Kunde einzelne Teile seiner Lizenzen abgeben darf, darf er Teile seiner SAP Software
ohne Pflege betreiben. So ist der Anwender verpflichtet, den Bestand an nicht genutzten SAP Lizenzen, die aufgrund des Alles oder Nichts Prinzips der SAP nicht einzeln weitergegeben werden dürfen, weiterhin
durch die SAP pflegen zu lassen, was unnötige Kosten verursacht.
Zukunft
Alle oben genannten Punkte der AGB, die nicht Gegenstand der Klage von susensoftware aus Oktober 2013 waren, wurden im Vorfeld bereits an anderer Stelle und außergerichtlich von susensoftware bemängelt.
Zwar ist das Urteil nach der Rücknahme der Berufung durch die SAP rechtskräftig und der Handel mit gebrauchten SAP Lizenzen wird vor allem dadurch deutlich vereinfacht, dass in Zukunft keine schriftliche
Genehmigung der SAP zum Verkauf der Softwarelizenzen notwendig ist. Die SAP bietet die geänderten AGB zwar zum Download an, aber es scheint noch nicht nachgewiesen, dass sie auch tatsächlich Anwendung finden.
„Bislang sind uns noch keine Anwender bekannt, denen die geänderten AGB proaktiv zugeschickt wurden. Was also, wenn die SAP die geänderten AGB gar nicht benutzt?“ sagt Axel Susen, Geschäftsführer der susensoftware GmbH
und erklärt weiter: „Wir haben die neuen AGB der SAP geprüft und finden immer noch Passagen, die wir für ungültig halten. Das gilt für die AGB der SAP Deutschland und SAP Österreich gleichermaßen.“ So ist in dieser
Sache das letzte Wort wohl noch nicht gesprochen.
Veröffentlichungen zu „Das Geschäftsmodell der SAP“
-Warum verklagt susensoftware den Konzern?
-Kritische Betrachtung der AGB
-Die drei angegriffenen Klauseln
-indirekte Nutzung (noch nicht veröffentlicht)
-Gewährleistung und Wartung (noch nicht veröffentlicht)
-Teilverkauf (noch nicht veröffentlicht)
Kurzprofil susensoftware
susensoftware hat sich darauf spezialisiert, sogenannte stille Software zu vermarkten. Darunter fallen gebrauchte Software Produkte und Lizenzen, die werthaltig angeschafft wurden, inzwischen in der Bilanz
abgeschrieben sind und nicht mehr aktiv eingesetzt werden; meist von SAP und Microsoft.
Zu den Kunden gehören große international agierende Konzerne aus allen Branchen ebenso wie mittelständische Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern. Eingebunden in ein Netzwerk von Software-Herstellern
für Lizenz-Management und –Analyse, IT-Beratern und Juristen bietet Geschäftsführer Axel Susen seinen Kunden in kaufmännischen, technischen und juristischen Fragen kompetente Hilfe.
Reaktion auf das Gerichtsurteil gegen SAP
Herzogenrath, 20. August 2014. – Der Rechtsstreit um das Geschäftsmodell der SAP hat nun zu einem ersten Ergebnis geführt. Mit Datum 5-2014 existieren neue SAP AGB für Deutschland und mit Datum 7-2014
auch neue AGB für SAP Österreich. Das Geschäftsmodell des Konzerns wird auch durch seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt. Vielleicht hat die Klage von susensoftware GmbH etwas geholfen.
Im Oktober 2012 hatte das in Herzogenrath bei Aachen ansässige Unternehmen susensoftware GmbH vor dem Landgericht Hamburg eine Klage gegen die SAP Deutschland GmbH & Co. KG angestrengt. Gegenstand dieser
Klage waren Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der SAP, die den Handel mit gebrauchten SAP Lizenzen regelten und erheblich einschränkten. Das Unternehmen Susensoftware, das auf den
n- und Verkauf gebrauchter Softwarelizenzen spezialisiert ist, sah in diesen Klauseln eine Behinderung des freien Wettbewerbs. In seinem Urteil vom 25. Oktober 2013 gab das Hamburger Landgericht Susensoftware,
vertreten durch Geschäftsführer Axel Susen, zu großen Teilen Recht. Es stufte insbesondere zwei Klauseln, in denen es auch um den Weiterverkauf der Software ging, als rechtswidrig ein. In diesen Klauseln hieß
es unter anderem „Die Weitergabe der SAP Software bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung von SAP….“ und „Jede Nutzung der SAP Software, die über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgeht, ist SAP
im Voraus schriftlich anzuzeigen. Sie bedarf eines gesonderten Vertrages mit SAP über den zusätzlichen Nutzungsumfang (Zukauf)“. (Landgericht Hamburg, Aktenzeichen 315 O 449/12) Gegen dieses Urteil legte die
SAP Deutschland GmbH & Co. KG Berufung ein, die sie jedoch am 01. Juli 2014 zurücknahm. In einer Stellungnahme des Rechtsbeistandes der SAP hieß es, das Unternehmen habe seine AGB überarbeitet und in der
Neufassung auch die Klauseln geändert, die den Gegenstand der Berufung dargestellt hatten. Da diese Klauseln nicht mehr genutzt würden, sei die Grundlage für die Berufung weggefallen. Das Urteil ist somit
rechtskräftig und die Situation der SAP Kunden sollte sich verbessern.
Die Befragungen einiger SAP Anwender ergab allerdings, dass auch zwei Wochen nach der Ankündigung keine neuen AGB an die Kunden verteilt worden waren. Benutzt der Konzern gar keine neuen AGB? „Schließlich
haben wir über eine Suchmaschine die Dokumente direkt auf dem Downloadserver von SAP gefunden. Unsere Hoffnung in die neuen SAP Regeln ist groß.“ erläutert Axel Susen, Geschäftsführer von susensoftware.
Gefunden wurden die SAP AGB für SAP Österreich (7-.2014) und für SAP Deutschland (5-2014). Die beiden Dokumente sind weitestgehend identisch.
Doch was hat sich nun in den Allgemeinen Geschäftsbedingen der SAP Deutschland geändert?
Hier sind die wohl wichtigsten Änderungen in der Neufassung der AGB in einer Übersicht:
Verbot zur Weitergabe von Drittsoftware
Die Weitergabe von Drittsoftware, z.B. der Datenbank, wurde bisher in den AGB ausgeschlossen. Da SAP ohne Datenbank nicht funktioniert, ist der Kauf von SAP ERP Software in der Regel immer mit dem Kauf
der entsprechenden Datenbank verbunden. Anwender mussten seit mindestens 2008 mit der folgenden Einschränkung leben: In der damals gültigen Fassung der AGB hieß es: „...Der Auftraggeber erhält an
Drittsoftware grundsätzlich nur die Rechte, die zu ihrer Nutzung zusammen mit der Software notwendig sind. Ein Recht zur Umarbeitung oder Weitergabe ist darin grundsätzlich nicht enthalten. ...“.
Dieses Verbot zur Weitergabe von Drittsoftware blieb bis zu der jetzt erfolgten Änderung Bestandteil der AGB. So hieß es in der zuletzt gültigen Fassung von 2013: „...Der Auftraggeber erhält an
Drittsoftware nur die Rechte, die zu ihrer Nutzung zusammen mit der SAP Software notwendig sind. Insbesondere ist ein Recht zur Weitergabe oder zum Erstellen von Modifikationen und Add- Ons darin
nicht enthalten. ...“. Nun hat SAP dieses Weitergabeverbot aus den eigenen AGB genommen und ersetzt durch den Passus „...Einzelheiten zur Lizenz an der Drittsoftware ergeben sich aus dem Softwarevertrag
oder der PKL. ...“.
Kein Verkauf von SAP-Software ohne schriftliche Zustimmung
Bereits seit 1994 beschränkte die SAP den Weiterverkauf ihrer Software mit der Klausel
„...Voraussetzung für die Weitergabe ist die schriftliche Zustimmung der SAP. ...“. Diese Klausel, die zu Teilen Gegenstand der Klage aus 2013 war und vom LG Hamburg als rechtswidrig eingestuft wurde,
war bis zur Neufassung in 2014 in den AGB der SAP zu finden, zuletzt in der Fassung von 2013 wo es heißt: „...Die Weitergabe der SAP Software bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung von SAP.
SAP wird die Zustimmung erteilen, wenn der Auftraggeber eine schriftliche Erklärung des neuen Nutzers vorlegt, in der sich dieser gegenüber der SAP zur Einhaltung der für die SAP Software vereinbarten
Regeln zur Einräumung des Nutzungsrechts verpflichtet...“. In der Neufassung von 2014 ist die Passage, die die schriftliche Zustimmung zum Verkauf seitens der SAP fordert vollständig weggefallen.
Es wird lediglich gefordert, z.B. der SAP “... die Überlassung an den neuen Nutzer unter Angabe von dessen Namen und Anschrift unverzüglich schriftlich an[zu]zeigen....“.
Zweiterwerber nicht mehr zu Anerkennung der AGB verpflichtet
Bis zu der zuletzt gültigen Fassung der AGB forderte die SAP auch vom Käufer der gebrauchten Softwarelizenz die Einhaltung ihrer AGB: „...Mit dem Antrag auf Zustimmung legt der Auftraggeber eine
schriftliche Erklärung seines Abnehmers vor, wonach der Abnehmer sich gegenüber der SAP an die Nutzungs- und Weitergaberegeln bindet, wie sie den zu diesem Zeitpunkt bestehenden SAP Verträgen
entsprechen. ...“. Auch diese Klausel war Thema in dem Verfahren susensoftware gegen SAP. Diese Forderung ist in der Neufassung von 5-2014 ersatzlos gestrichen worden.
Keine vollständige und endgültige Aufgabe der Nutzung
In der Fassung von 2013 gestattete die SAP den Verkauf der Software in 2.4.1 nur unter „...vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der SAP Software. ...“. In der Neufassung aus
5-2014 heißt es lediglich in 2.4.1, „Der Auftraggeber darf die SAP Software ... einem Dritten nur einheitlich überlassen.“ Ein Teil der Software, z.B. der Teil FI/CO, darf demnach nicht weitergegeben werden.
Die vollständige und endgültige Aufgabe der Nutzung steht in der Version 5-2014 in 2.4.2 und bezieht sich jetzt nur auf die zu übertragene Software. Ein kurzer Blick auf das Geschäftsmodel der SAP zeigt hier
folgendes Problem auf: Ein Verkauf einer SAP Installation war vorher nicht möglich, wenn der Anwender zwei andere SAP Installationen weiter betreiben wollte.
Keine Reaktivierungsgebühr für die Softwarepflege
Eine weitere Änderung betrifft die Reaktivierungsgebühr für die Wartung der Software. Der seit ca 2011 in den AGB befindliche Satz „...Zusätzlich kann SAP eine Reaktivierungsgebühr in Rechnung stellen,
deren Höhe SAP auf Anfrage mitteilt. ...“ ist in der Neufassung von 2014 ersatzlos herausgefallen. Dennoch ergeben sich auch bei der Wartung weiterhin Probleme mit dem „Alles oder Nichts“ Prinzip der SAP.
Für alle Software, die er bei der SAP gekauft hat, muss er einen Pflegevertrag mit der SAP abschließen. Genauso wenig wie der Kunde einzelne Teile seiner Lizenzen abgeben darf, darf er Teile seiner SAP Software
ohne Pflege betreiben. So ist der Anwender verpflichtet, den Bestand an nicht genutzten SAP Lizenzen, die aufgrund des Alles oder Nichts Prinzips der SAP nicht einzeln weitergegeben werden dürfen, weiterhin
durch die SAP pflegen zu lassen, was unnötige Kosten verursacht.
Zukunft
Alle oben genannten Punkte der AGB, die nicht Gegenstand der Klage von susensoftware aus Oktober 2013 waren, wurden im Vorfeld bereits an anderer Stelle und außergerichtlich von susensoftware bemängelt.
Zwar ist das Urteil nach der Rücknahme der Berufung durch die SAP rechtskräftig und der Handel mit gebrauchten SAP Lizenzen wird vor allem dadurch deutlich vereinfacht, dass in Zukunft keine schriftliche
Genehmigung der SAP zum Verkauf der Softwarelizenzen notwendig ist. Die SAP bietet die geänderten AGB zwar zum Download an, aber es scheint noch nicht nachgewiesen, dass sie auch tatsächlich Anwendung finden.
„Bislang sind uns noch keine Anwender bekannt, denen die geänderten AGB proaktiv zugeschickt wurden. Was also, wenn die SAP die geänderten AGB gar nicht benutzt?“ sagt Axel Susen, Geschäftsführer der susensoftware GmbH
und erklärt weiter: „Wir haben die neuen AGB der SAP geprüft und finden immer noch Passagen, die wir für ungültig halten. Das gilt für die AGB der SAP Deutschland und SAP Österreich gleichermaßen.“ So ist in dieser
Sache das letzte Wort wohl noch nicht gesprochen.
Veröffentlichungen zu „Das Geschäftsmodell der SAP“
-Warum verklagt susensoftware den Konzern?
-Kritische Betrachtung der AGB
-Die drei angegriffenen Klauseln
-indirekte Nutzung (noch nicht veröffentlicht)
-Gewährleistung und Wartung (noch nicht veröffentlicht)
-Teilverkauf (noch nicht veröffentlicht)
Kurzprofil susensoftware
susensoftware hat sich darauf spezialisiert, sogenannte stille Software zu vermarkten. Darunter fallen gebrauchte Software Produkte und Lizenzen, die werthaltig angeschafft wurden, inzwischen in der Bilanz
abgeschrieben sind und nicht mehr aktiv eingesetzt werden; meist von SAP und Microsoft.
Zu den Kunden gehören große international agierende Konzerne aus allen Branchen ebenso wie mittelständische Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern. Eingebunden in ein Netzwerk von Software-Herstellern
für Lizenz-Management und –Analyse, IT-Beratern und Juristen bietet Geschäftsführer Axel Susen seinen Kunden in kaufmännischen, technischen und juristischen Fragen kompetente Hilfe.
auch neue AGB für SAP Österreich. Das Geschäftsmodell des Konzerns wird auch durch seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt. Vielleicht hat die Klage von susensoftware GmbH etwas geholfen.
Im Oktober 2012 hatte das in Herzogenrath bei Aachen ansässige Unternehmen susensoftware GmbH vor dem Landgericht Hamburg eine Klage gegen die SAP Deutschland GmbH & Co. KG angestrengt. Gegenstand dieser
Klage waren Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der SAP, die den Handel mit gebrauchten SAP Lizenzen regelten und erheblich einschränkten. Das Unternehmen Susensoftware, das auf den
n- und Verkauf gebrauchter Softwarelizenzen spezialisiert ist, sah in diesen Klauseln eine Behinderung des freien Wettbewerbs. In seinem Urteil vom 25. Oktober 2013 gab das Hamburger Landgericht Susensoftware,
vertreten durch Geschäftsführer Axel Susen, zu großen Teilen Recht. Es stufte insbesondere zwei Klauseln, in denen es auch um den Weiterverkauf der Software ging, als rechtswidrig ein. In diesen Klauseln hieß
es unter anderem „Die Weitergabe der SAP Software bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung von SAP….“ und „Jede Nutzung der SAP Software, die über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgeht, ist SAP
im Voraus schriftlich anzuzeigen. Sie bedarf eines gesonderten Vertrages mit SAP über den zusätzlichen Nutzungsumfang (Zukauf)“. (Landgericht Hamburg, Aktenzeichen 315 O 449/12) Gegen dieses Urteil legte die
SAP Deutschland GmbH & Co. KG Berufung ein, die sie jedoch am 01. Juli 2014 zurücknahm. In einer Stellungnahme des Rechtsbeistandes der SAP hieß es, das Unternehmen habe seine AGB überarbeitet und in der
Neufassung auch die Klauseln geändert, die den Gegenstand der Berufung dargestellt hatten. Da diese Klauseln nicht mehr genutzt würden, sei die Grundlage für die Berufung weggefallen. Das Urteil ist somit
rechtskräftig und die Situation der SAP Kunden sollte sich verbessern.
Die Befragungen einiger SAP Anwender ergab allerdings, dass auch zwei Wochen nach der Ankündigung keine neuen AGB an die Kunden verteilt worden waren. Benutzt der Konzern gar keine neuen AGB? „Schließlich
haben wir über eine Suchmaschine die Dokumente direkt auf dem Downloadserver von SAP gefunden. Unsere Hoffnung in die neuen SAP Regeln ist groß.“ erläutert Axel Susen, Geschäftsführer von susensoftware.
Gefunden wurden die SAP AGB für SAP Österreich (7-.2014) und für SAP Deutschland (5-2014). Die beiden Dokumente sind weitestgehend identisch.
Doch was hat sich nun in den Allgemeinen Geschäftsbedingen der SAP Deutschland geändert?
Hier sind die wohl wichtigsten Änderungen in der Neufassung der AGB in einer Übersicht:
Verbot zur Weitergabe von Drittsoftware
Die Weitergabe von Drittsoftware, z.B. der Datenbank, wurde bisher in den AGB ausgeschlossen. Da SAP ohne Datenbank nicht funktioniert, ist der Kauf von SAP ERP Software in der Regel immer mit dem Kauf
der entsprechenden Datenbank verbunden. Anwender mussten seit mindestens 2008 mit der folgenden Einschränkung leben: In der damals gültigen Fassung der AGB hieß es: „...Der Auftraggeber erhält an
Drittsoftware grundsätzlich nur die Rechte, die zu ihrer Nutzung zusammen mit der Software notwendig sind. Ein Recht zur Umarbeitung oder Weitergabe ist darin grundsätzlich nicht enthalten. ...“.
Dieses Verbot zur Weitergabe von Drittsoftware blieb bis zu der jetzt erfolgten Änderung Bestandteil der AGB. So hieß es in der zuletzt gültigen Fassung von 2013: „...Der Auftraggeber erhält an
Drittsoftware nur die Rechte, die zu ihrer Nutzung zusammen mit der SAP Software notwendig sind. Insbesondere ist ein Recht zur Weitergabe oder zum Erstellen von Modifikationen und Add- Ons darin
nicht enthalten. ...“. Nun hat SAP dieses Weitergabeverbot aus den eigenen AGB genommen und ersetzt durch den Passus „...Einzelheiten zur Lizenz an der Drittsoftware ergeben sich aus dem Softwarevertrag
oder der PKL. ...“.
Kein Verkauf von SAP-Software ohne schriftliche Zustimmung
Bereits seit 1994 beschränkte die SAP den Weiterverkauf ihrer Software mit der Klausel
„...Voraussetzung für die Weitergabe ist die schriftliche Zustimmung der SAP. ...“. Diese Klausel, die zu Teilen Gegenstand der Klage aus 2013 war und vom LG Hamburg als rechtswidrig eingestuft wurde,
war bis zur Neufassung in 2014 in den AGB der SAP zu finden, zuletzt in der Fassung von 2013 wo es heißt: „...Die Weitergabe der SAP Software bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung von SAP.
SAP wird die Zustimmung erteilen, wenn der Auftraggeber eine schriftliche Erklärung des neuen Nutzers vorlegt, in der sich dieser gegenüber der SAP zur Einhaltung der für die SAP Software vereinbarten
Regeln zur Einräumung des Nutzungsrechts verpflichtet...“. In der Neufassung von 2014 ist die Passage, die die schriftliche Zustimmung zum Verkauf seitens der SAP fordert vollständig weggefallen.
Es wird lediglich gefordert, z.B. der SAP “... die Überlassung an den neuen Nutzer unter Angabe von dessen Namen und Anschrift unverzüglich schriftlich an[zu]zeigen....“.
Zweiterwerber nicht mehr zu Anerkennung der AGB verpflichtet
Bis zu der zuletzt gültigen Fassung der AGB forderte die SAP auch vom Käufer der gebrauchten Softwarelizenz die Einhaltung ihrer AGB: „...Mit dem Antrag auf Zustimmung legt der Auftraggeber eine
schriftliche Erklärung seines Abnehmers vor, wonach der Abnehmer sich gegenüber der SAP an die Nutzungs- und Weitergaberegeln bindet, wie sie den zu diesem Zeitpunkt bestehenden SAP Verträgen
entsprechen. ...“. Auch diese Klausel war Thema in dem Verfahren susensoftware gegen SAP. Diese Forderung ist in der Neufassung von 5-2014 ersatzlos gestrichen worden.
Keine vollständige und endgültige Aufgabe der Nutzung
In der Fassung von 2013 gestattete die SAP den Verkauf der Software in 2.4.1 nur unter „...vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der SAP Software. ...“. In der Neufassung aus
5-2014 heißt es lediglich in 2.4.1, „Der Auftraggeber darf die SAP Software ... einem Dritten nur einheitlich überlassen.“ Ein Teil der Software, z.B. der Teil FI/CO, darf demnach nicht weitergegeben werden.
Die vollständige und endgültige Aufgabe der Nutzung steht in der Version 5-2014 in 2.4.2 und bezieht sich jetzt nur auf die zu übertragene Software. Ein kurzer Blick auf das Geschäftsmodel der SAP zeigt hier
folgendes Problem auf: Ein Verkauf einer SAP Installation war vorher nicht möglich, wenn der Anwender zwei andere SAP Installationen weiter betreiben wollte.
Keine Reaktivierungsgebühr für die Softwarepflege
Eine weitere Änderung betrifft die Reaktivierungsgebühr für die Wartung der Software. Der seit ca 2011 in den AGB befindliche Satz „...Zusätzlich kann SAP eine Reaktivierungsgebühr in Rechnung stellen,
deren Höhe SAP auf Anfrage mitteilt. ...“ ist in der Neufassung von 2014 ersatzlos herausgefallen. Dennoch ergeben sich auch bei der Wartung weiterhin Probleme mit dem „Alles oder Nichts“ Prinzip der SAP.
Für alle Software, die er bei der SAP gekauft hat, muss er einen Pflegevertrag mit der SAP abschließen. Genauso wenig wie der Kunde einzelne Teile seiner Lizenzen abgeben darf, darf er Teile seiner SAP Software
ohne Pflege betreiben. So ist der Anwender verpflichtet, den Bestand an nicht genutzten SAP Lizenzen, die aufgrund des Alles oder Nichts Prinzips der SAP nicht einzeln weitergegeben werden dürfen, weiterhin
durch die SAP pflegen zu lassen, was unnötige Kosten verursacht.
Zukunft
Alle oben genannten Punkte der AGB, die nicht Gegenstand der Klage von susensoftware aus Oktober 2013 waren, wurden im Vorfeld bereits an anderer Stelle und außergerichtlich von susensoftware bemängelt.
Zwar ist das Urteil nach der Rücknahme der Berufung durch die SAP rechtskräftig und der Handel mit gebrauchten SAP Lizenzen wird vor allem dadurch deutlich vereinfacht, dass in Zukunft keine schriftliche
Genehmigung der SAP zum Verkauf der Softwarelizenzen notwendig ist. Die SAP bietet die geänderten AGB zwar zum Download an, aber es scheint noch nicht nachgewiesen, dass sie auch tatsächlich Anwendung finden.
„Bislang sind uns noch keine Anwender bekannt, denen die geänderten AGB proaktiv zugeschickt wurden. Was also, wenn die SAP die geänderten AGB gar nicht benutzt?“ sagt Axel Susen, Geschäftsführer der susensoftware GmbH
und erklärt weiter: „Wir haben die neuen AGB der SAP geprüft und finden immer noch Passagen, die wir für ungültig halten. Das gilt für die AGB der SAP Deutschland und SAP Österreich gleichermaßen.“ So ist in dieser
Sache das letzte Wort wohl noch nicht gesprochen.
Veröffentlichungen zu „Das Geschäftsmodell der SAP“
-Warum verklagt susensoftware den Konzern?
-Kritische Betrachtung der AGB
-Die drei angegriffenen Klauseln
-indirekte Nutzung (noch nicht veröffentlicht)
-Gewährleistung und Wartung (noch nicht veröffentlicht)
-Teilverkauf (noch nicht veröffentlicht)
Kurzprofil susensoftware
susensoftware hat sich darauf spezialisiert, sogenannte stille Software zu vermarkten. Darunter fallen gebrauchte Software Produkte und Lizenzen, die werthaltig angeschafft wurden, inzwischen in der Bilanz
abgeschrieben sind und nicht mehr aktiv eingesetzt werden; meist von SAP und Microsoft.
Zu den Kunden gehören große international agierende Konzerne aus allen Branchen ebenso wie mittelständische Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern. Eingebunden in ein Netzwerk von Software-Herstellern
für Lizenz-Management und –Analyse, IT-Beratern und Juristen bietet Geschäftsführer Axel Susen seinen Kunden in kaufmännischen, technischen und juristischen Fragen kompetente Hilfe.
Reaktion auf das Gerichtsurteil gegen SAP
Herzogenrath, 20. August 2014. – Der Rechtsstreit um das Geschäftsmodell der SAP hat nun zu einem ersten Ergebnis geführt. Mit Datum 5-2014 existieren neue SAP AGB für Deutschland und mit Datum 7-2014
auch neue AGB für SAP Österreich. Das Geschäftsmodell des Konzerns wird auch durch seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt. Vielleicht hat die Klage von susensoftware GmbH etwas geholfen.
Im Oktober 2012 hatte das in Herzogenrath bei Aachen ansässige Unternehmen susensoftware GmbH vor dem Landgericht Hamburg eine Klage gegen die SAP Deutschland GmbH & Co. KG angestrengt. Gegenstand dieser
Klage waren Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der SAP, die den Handel mit gebrauchten SAP Lizenzen regelten und erheblich einschränkten. Das Unternehmen Susensoftware, das auf den
n- und Verkauf gebrauchter Softwarelizenzen spezialisiert ist, sah in diesen Klauseln eine Behinderung des freien Wettbewerbs. In seinem Urteil vom 25. Oktober 2013 gab das Hamburger Landgericht Susensoftware,
vertreten durch Geschäftsführer Axel Susen, zu großen Teilen Recht. Es stufte insbesondere zwei Klauseln, in denen es auch um den Weiterverkauf der Software ging, als rechtswidrig ein. In diesen Klauseln hieß
es unter anderem „Die Weitergabe der SAP Software bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung von SAP….“ und „Jede Nutzung der SAP Software, die über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgeht, ist SAP
im Voraus schriftlich anzuzeigen. Sie bedarf eines gesonderten Vertrages mit SAP über den zusätzlichen Nutzungsumfang (Zukauf)“. (Landgericht Hamburg, Aktenzeichen 315 O 449/12) Gegen dieses Urteil legte die
SAP Deutschland GmbH & Co. KG Berufung ein, die sie jedoch am 01. Juli 2014 zurücknahm. In einer Stellungnahme des Rechtsbeistandes der SAP hieß es, das Unternehmen habe seine AGB überarbeitet und in der
Neufassung auch die Klauseln geändert, die den Gegenstand der Berufung dargestellt hatten. Da diese Klauseln nicht mehr genutzt würden, sei die Grundlage für die Berufung weggefallen. Das Urteil ist somit
rechtskräftig und die Situation der SAP Kunden sollte sich verbessern.
Die Befragungen einiger SAP Anwender ergab allerdings, dass auch zwei Wochen nach der Ankündigung keine neuen AGB an die Kunden verteilt worden waren. Benutzt der Konzern gar keine neuen AGB? „Schließlich
haben wir über eine Suchmaschine die Dokumente direkt auf dem Downloadserver von SAP gefunden. Unsere Hoffnung in die neuen SAP Regeln ist groß.“ erläutert Axel Susen, Geschäftsführer von susensoftware.
Gefunden wurden die SAP AGB für SAP Österreich (7-.2014) und für SAP Deutschland (5-2014). Die beiden Dokumente sind weitestgehend identisch.
Doch was hat sich nun in den Allgemeinen Geschäftsbedingen der SAP Deutschland geändert?
Hier sind die wohl wichtigsten Änderungen in der Neufassung der AGB in einer Übersicht:
Verbot zur Weitergabe von Drittsoftware
Die Weitergabe von Drittsoftware, z.B. der Datenbank, wurde bisher in den AGB ausgeschlossen. Da SAP ohne Datenbank nicht funktioniert, ist der Kauf von SAP ERP Software in der Regel immer mit dem Kauf
der entsprechenden Datenbank verbunden. Anwender mussten seit mindestens 2008 mit der folgenden Einschränkung leben: In der damals gültigen Fassung der AGB hieß es: „...Der Auftraggeber erhält an
Drittsoftware grundsätzlich nur die Rechte, die zu ihrer Nutzung zusammen mit der Software notwendig sind. Ein Recht zur Umarbeitung oder Weitergabe ist darin grundsätzlich nicht enthalten. ...“.
Dieses Verbot zur Weitergabe von Drittsoftware blieb bis zu der jetzt erfolgten Änderung Bestandteil der AGB. So hieß es in der zuletzt gültigen Fassung von 2013: „...Der Auftraggeber erhält an
Drittsoftware nur die Rechte, die zu ihrer Nutzung zusammen mit der SAP Software notwendig sind. Insbesondere ist ein Recht zur Weitergabe oder zum Erstellen von Modifikationen und Add- Ons darin
nicht enthalten. ...“. Nun hat SAP dieses Weitergabeverbot aus den eigenen AGB genommen und ersetzt durch den Passus „...Einzelheiten zur Lizenz an der Drittsoftware ergeben sich aus dem Softwarevertrag
oder der PKL. ...“.
Kein Verkauf von SAP-Software ohne schriftliche Zustimmung
Bereits seit 1994 beschränkte die SAP den Weiterverkauf ihrer Software mit der Klausel
„...Voraussetzung für die Weitergabe ist die schriftliche Zustimmung der SAP. ...“. Diese Klausel, die zu Teilen Gegenstand der Klage aus 2013 war und vom LG Hamburg als rechtswidrig eingestuft wurde,
war bis zur Neufassung in 2014 in den AGB der SAP zu finden, zuletzt in der Fassung von 2013 wo es heißt: „...Die Weitergabe der SAP Software bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung von SAP.
SAP wird die Zustimmung erteilen, wenn der Auftraggeber eine schriftliche Erklärung des neuen Nutzers vorlegt, in der sich dieser gegenüber der SAP zur Einhaltung der für die SAP Software vereinbarten
Regeln zur Einräumung des Nutzungsrechts verpflichtet...“. In der Neufassung von 2014 ist die Passage, die die schriftliche Zustimmung zum Verkauf seitens der SAP fordert vollständig weggefallen.
Es wird lediglich gefordert, z.B. der SAP “... die Überlassung an den neuen Nutzer unter Angabe von dessen Namen und Anschrift unverzüglich schriftlich an[zu]zeigen....“.
Zweiterwerber nicht mehr zu Anerkennung der AGB verpflichtet
Bis zu der zuletzt gültigen Fassung der AGB forderte die SAP auch vom Käufer der gebrauchten Softwarelizenz die Einhaltung ihrer AGB: „...Mit dem Antrag auf Zustimmung legt der Auftraggeber eine
schriftliche Erklärung seines Abnehmers vor, wonach der Abnehmer sich gegenüber der SAP an die Nutzungs- und Weitergaberegeln bindet, wie sie den zu diesem Zeitpunkt bestehenden SAP Verträgen
entsprechen. ...“. Auch diese Klausel war Thema in dem Verfahren susensoftware gegen SAP. Diese Forderung ist in der Neufassung von 5-2014 ersatzlos gestrichen worden.
Keine vollständige und endgültige Aufgabe der Nutzung
In der Fassung von 2013 gestattete die SAP den Verkauf der Software in 2.4.1 nur unter „...vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der SAP Software. ...“. In der Neufassung aus
5-2014 heißt es lediglich in 2.4.1, „Der Auftraggeber darf die SAP Software ... einem Dritten nur einheitlich überlassen.“ Ein Teil der Software, z.B. der Teil FI/CO, darf demnach nicht weitergegeben werden.
Die vollständige und endgültige Aufgabe der Nutzung steht in der Version 5-2014 in 2.4.2 und bezieht sich jetzt nur auf die zu übertragene Software. Ein kurzer Blick auf das Geschäftsmodel der SAP zeigt hier
folgendes Problem auf: Ein Verkauf einer SAP Installation war vorher nicht möglich, wenn der Anwender zwei andere SAP Installationen weiter betreiben wollte.
Keine Reaktivierungsgebühr für die Softwarepflege
Eine weitere Änderung betrifft die Reaktivierungsgebühr für die Wartung der Software. Der seit ca 2011 in den AGB befindliche Satz „...Zusätzlich kann SAP eine Reaktivierungsgebühr in Rechnung stellen,
deren Höhe SAP auf Anfrage mitteilt. ...“ ist in der Neufassung von 2014 ersatzlos herausgefallen. Dennoch ergeben sich auch bei der Wartung weiterhin Probleme mit dem „Alles oder Nichts“ Prinzip der SAP.
Für alle Software, die er bei der SAP gekauft hat, muss er einen Pflegevertrag mit der SAP abschließen. Genauso wenig wie der Kunde einzelne Teile seiner Lizenzen abgeben darf, darf er Teile seiner SAP Software
ohne Pflege betreiben. So ist der Anwender verpflichtet, den Bestand an nicht genutzten SAP Lizenzen, die aufgrund des Alles oder Nichts Prinzips der SAP nicht einzeln weitergegeben werden dürfen, weiterhin
durch die SAP pflegen zu lassen, was unnötige Kosten verursacht.
Zukunft
Alle oben genannten Punkte der AGB, die nicht Gegenstand der Klage von susensoftware aus Oktober 2013 waren, wurden im Vorfeld bereits an anderer Stelle und außergerichtlich von susensoftware bemängelt.
Zwar ist das Urteil nach der Rücknahme der Berufung durch die SAP rechtskräftig und der Handel mit gebrauchten SAP Lizenzen wird vor allem dadurch deutlich vereinfacht, dass in Zukunft keine schriftliche
Genehmigung der SAP zum Verkauf der Softwarelizenzen notwendig ist. Die SAP bietet die geänderten AGB zwar zum Download an, aber es scheint noch nicht nachgewiesen, dass sie auch tatsächlich Anwendung finden.
„Bislang sind uns noch keine Anwender bekannt, denen die geänderten AGB proaktiv zugeschickt wurden. Was also, wenn die SAP die geänderten AGB gar nicht benutzt?“ sagt Axel Susen, Geschäftsführer der susensoftware GmbH
und erklärt weiter: „Wir haben die neuen AGB der SAP geprüft und finden immer noch Passagen, die wir für ungültig halten. Das gilt für die AGB der SAP Deutschland und SAP Österreich gleichermaßen.“ So ist in dieser
Sache das letzte Wort wohl noch nicht gesprochen.
Veröffentlichungen zu „Das Geschäftsmodell der SAP“
-Warum verklagt susensoftware den Konzern?
-Kritische Betrachtung der AGB
-Die drei angegriffenen Klauseln
-indirekte Nutzung (noch nicht veröffentlicht)
-Gewährleistung und Wartung (noch nicht veröffentlicht)
-Teilverkauf (noch nicht veröffentlicht)
Kurzprofil susensoftware
susensoftware hat sich darauf spezialisiert, sogenannte stille Software zu vermarkten. Darunter fallen gebrauchte Software Produkte und Lizenzen, die werthaltig angeschafft wurden, inzwischen in der Bilanz
abgeschrieben sind und nicht mehr aktiv eingesetzt werden; meist von SAP und Microsoft.
Zu den Kunden gehören große international agierende Konzerne aus allen Branchen ebenso wie mittelständische Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern. Eingebunden in ein Netzwerk von Software-Herstellern
für Lizenz-Management und –Analyse, IT-Beratern und Juristen bietet Geschäftsführer Axel Susen seinen Kunden in kaufmännischen, technischen und juristischen Fragen kompetente Hilfe.