Verwendung von Bildern ohne Einwilligung der Abgebildeten rechtswidrig
Das Recht am eigenen Bild einer Schauspielerin wird durch die Verwendung eines Filmszenenbilds in einem Werbekatalog einer Elektronikmarktkette ohne Einwilligung verletzt.
In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln ging es um folgendes: Eine Doppelseite des Katalogs der Beklagten bildete drei Fernseher ab, auf deren Bildschirmen ein Standbild aus einem Spielfilm eingebettet war, das die Klägerin als Schauspielerin in ihrer Rolle zeigte. In das Bild eingeblendet waren auch der Filmtitel und die Angabe „Als DVD und Blue-ray erhältlich“. Die Schauspielerin hatte diese Verwendung ihres Bildes als rechtswidrig beanstandet. Sie habe lediglich in die Verwendung ihres Bildes für die Promotion des Films eingewilligt, die Einräumung des Rechts zur Bewerbung Dritter und deren Produkte und Dienstleistungen habe sie ausgeschlossen. Die Beklagte hatte hingegen den Standpunkt vertreten, das Bildnis der Klägerin habe nach Gestaltung der Katalogseiten und der dort beworbenen Angebote ohne weiteres erkennbar ausschließlich der Bewerbung der DVD und der Blu-ray des Spielfilms gedient.
Das Gericht hat entscheiden: Steht bei der Verwendung des Bildes aus einem Spielfilm die Werbung für ein anderes Produkt (hier: die Fernsehgeräte) im Vordergrund, könne nicht von der Einwilligung der Schauspielerin ausgegangen werden. Die Schauspielerin werde durch die werbliche Verwendung ihres Bildes in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
Die Beklagte wurde übrigens auch zur Auskunftserteilung verurteilt, da die Auskunft über Art, Zeitdauer und Umfang der werblichen Verwendung zur Berechnung der fiktiven Lizenzgebühr erforderlich ist, welche die Klägerin nämlich zusätzlich verlangen kann.
(OLG Köln, Urteil vom 05.11.2013, Aktenzeichen 15 U 44/13)
Unsere Meinung
Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehört auch das „Recht am eigenen Bild“. Danach darf man selbst entscheiden, ob, wo und wie Bilder von einem selbst in der Öffentlichkeit verbreitet oder genutzt werden. Das Recht schützt insbesondere auch vor der kommerziellen Auswertung solcher Bilder. Daher ist es nur konsequent, wenn das Gericht hier im Ergebnis sagt, dass die Einwilligung in die Nutzung solcher Bilder immer ganz eng zu verstehen ist. Die Einwilligung in die Verwendung des Bildes für die Werbung des Films umfasst also nicht auch die Einwilligung in die Werbung für den Verkauf von Fernsehern.
Die Frage, wie weit eine erteilte Einwilligung geht, spielt zunehmend eine bedeutende Rolle, da in Zeiten des Internet auch viele private Fotos öffentlich gezeigt und verbreitet werden. Dabei ist die kommerzielle Auswertung der Bilder nicht der entscheidende Punkt, sondern die Frage, ob eine wirksame Einwilligung in die entsprechende Nutzung vorliegt.
Hat beispielsweise mein Freund allein dadurch, dass er für ein Bild mit meiner Handykamera posiert hat auch gleichzeitig darin eingewilligt, dass ich das Bild bei Facebook hoch lade? Oder wie ist es mit meiner Familie, wenn ich Bilder des letzten Geburtstages bei Instagram zeige? Darf ich ein Webalbum anlegen und den Link dorthin anderen zukommen lassen, wenn darin auch Bilder anderer Personen enthalten sind, die ich nicht vorher um Erlaubnis gefragt habe?
Man wird wohl alle diese Fragen konsequent mit Nein beantworten müssen mit der entsprechenden rechtlichen Folge eines Unterlassungsanspruchs (also Löschung des Bildes) und ggf. Schadensersatz.
Wir beraten Sie in allen diesen höchst relevanten Fragen gerne. Rufen Sie uns einfach an.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln ging es um folgendes: Eine Doppelseite des Katalogs der Beklagten bildete drei Fernseher ab, auf deren Bildschirmen ein Standbild aus einem Spielfilm eingebettet war, das die Klägerin als Schauspielerin in ihrer Rolle zeigte. In das Bild eingeblendet waren auch der Filmtitel und die Angabe „Als DVD und Blue-ray erhältlich“. Die Schauspielerin hatte diese Verwendung ihres Bildes als rechtswidrig beanstandet. Sie habe lediglich in die Verwendung ihres Bildes für die Promotion des Films eingewilligt, die Einräumung des Rechts zur Bewerbung Dritter und deren Produkte und Dienstleistungen habe sie ausgeschlossen. Die Beklagte hatte hingegen den Standpunkt vertreten, das Bildnis der Klägerin habe nach Gestaltung der Katalogseiten und der dort beworbenen Angebote ohne weiteres erkennbar ausschließlich der Bewerbung der DVD und der Blu-ray des Spielfilms gedient.
Das Gericht hat entscheiden: Steht bei der Verwendung des Bildes aus einem Spielfilm die Werbung für ein anderes Produkt (hier: die Fernsehgeräte) im Vordergrund, könne nicht von der Einwilligung der Schauspielerin ausgegangen werden. Die Schauspielerin werde durch die werbliche Verwendung ihres Bildes in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
Die Beklagte wurde übrigens auch zur Auskunftserteilung verurteilt, da die Auskunft über Art, Zeitdauer und Umfang der werblichen Verwendung zur Berechnung der fiktiven Lizenzgebühr erforderlich ist, welche die Klägerin nämlich zusätzlich verlangen kann.
(OLG Köln, Urteil vom 05.11.2013, Aktenzeichen 15 U 44/13)
Unsere Meinung
Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehört auch das „Recht am eigenen Bild“. Danach darf man selbst entscheiden, ob, wo und wie Bilder von einem selbst in der Öffentlichkeit verbreitet oder genutzt werden. Das Recht schützt insbesondere auch vor der kommerziellen Auswertung solcher Bilder. Daher ist es nur konsequent, wenn das Gericht hier im Ergebnis sagt, dass die Einwilligung in die Nutzung solcher Bilder immer ganz eng zu verstehen ist. Die Einwilligung in die Verwendung des Bildes für die Werbung des Films umfasst also nicht auch die Einwilligung in die Werbung für den Verkauf von Fernsehern.
Die Frage, wie weit eine erteilte Einwilligung geht, spielt zunehmend eine bedeutende Rolle, da in Zeiten des Internet auch viele private Fotos öffentlich gezeigt und verbreitet werden. Dabei ist die kommerzielle Auswertung der Bilder nicht der entscheidende Punkt, sondern die Frage, ob eine wirksame Einwilligung in die entsprechende Nutzung vorliegt.
Hat beispielsweise mein Freund allein dadurch, dass er für ein Bild mit meiner Handykamera posiert hat auch gleichzeitig darin eingewilligt, dass ich das Bild bei Facebook hoch lade? Oder wie ist es mit meiner Familie, wenn ich Bilder des letzten Geburtstages bei Instagram zeige? Darf ich ein Webalbum anlegen und den Link dorthin anderen zukommen lassen, wenn darin auch Bilder anderer Personen enthalten sind, die ich nicht vorher um Erlaubnis gefragt habe?
Man wird wohl alle diese Fragen konsequent mit Nein beantworten müssen mit der entsprechenden rechtlichen Folge eines Unterlassungsanspruchs (also Löschung des Bildes) und ggf. Schadensersatz.
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Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht