Trunkenheit auf Betriebsfeier kann unfallversichert sein
Ein Besäufnis im Anschluss an eine Betriebsveranstaltung führt nicht automatisch dazu, dass der gesetzliche Unfallversicherungsschutz entfällt.
So hatte ein Betriebsrat eines größeren Konzerns an einer Betriebsratstagung teilgenommen; an deren Ende um 19 Uhr es ein geselliges Zusammensein gab. Der Betriebsrat stürzte gegen 1 Uhr auf dem Weg zu seinem Hotelzimmer mit 1,99 Promille und verletzte sich schwer. Die Berufsgenossenschaft lehnte einen Arbeitsunfall ab.
Das Sozialgericht Heilbronn allerdings entschied, dass der Unfall ein Arbeitsunfall sei.
Der eigentliche Teil der Betriebsratstagung habe zwar bereits gegen 19 Uhr geendet, im Anschluss habe man aber sowohl Privates als auch Dienstliches besprochen, so das Gericht. Daher sei der Weg in das Hotelzimmer noch Arbeitsweg.
Das Gericht merkte noch an, dass ein Arbeitsweg selbst dann noch vorliegen würde, wenn es beim geselligen Teil nur private Gespräche gegeben hätte, da bei beruflich veranlassten Veranstaltungen eine Trennung zwischen dienstlichen und privaten Belangen kaum möglich sei; diesbezüglich gibt es aber durchaus auch gegenteilige Entscheidungen anderer Gerichte.
Der hohe Alkoholpegel ändere nichts am Arbeitsunfall. Für Fußgänger gebe es keine Promillegrenze; solange der Betriebsrat keine konkreten alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zeige, was die Berufsgenossenschaft nachzuweisen habe, sei er noch immer unfallversichert.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
So hatte ein Betriebsrat eines größeren Konzerns an einer Betriebsratstagung teilgenommen; an deren Ende um 19 Uhr es ein geselliges Zusammensein gab. Der Betriebsrat stürzte gegen 1 Uhr auf dem Weg zu seinem Hotelzimmer mit 1,99 Promille und verletzte sich schwer. Die Berufsgenossenschaft lehnte einen Arbeitsunfall ab.
Das Sozialgericht Heilbronn allerdings entschied, dass der Unfall ein Arbeitsunfall sei.
Der eigentliche Teil der Betriebsratstagung habe zwar bereits gegen 19 Uhr geendet, im Anschluss habe man aber sowohl Privates als auch Dienstliches besprochen, so das Gericht. Daher sei der Weg in das Hotelzimmer noch Arbeitsweg.
Das Gericht merkte noch an, dass ein Arbeitsweg selbst dann noch vorliegen würde, wenn es beim geselligen Teil nur private Gespräche gegeben hätte, da bei beruflich veranlassten Veranstaltungen eine Trennung zwischen dienstlichen und privaten Belangen kaum möglich sei; diesbezüglich gibt es aber durchaus auch gegenteilige Entscheidungen anderer Gerichte.
Der hohe Alkoholpegel ändere nichts am Arbeitsunfall. Für Fußgänger gebe es keine Promillegrenze; solange der Betriebsrat keine konkreten alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zeige, was die Berufsgenossenschaft nachzuweisen habe, sei er noch immer unfallversichert.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)