Ein Eventmanager ist kein Künstler
Wer einen selbständigen Künstler oder Publizisten beauftragt, muss ggf. Künstlersozialabgaben zahlen. Dabei spielt es aus Sicht des Auftraggebers keine Rolle, ob der beauftragte Künstler auch Mitglied in der Künstlersozialkasse ist oder nicht. Aus Sicht des Künstlers oder Publizisten kann es natürlich eine wichtige Frage sein, in der KSK als Mitglied aufgenommen und hierüber dann auch versichert zu sein.
In einem Fall vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg ging es um die Frage, ob ein Inhaber einer Eventagentur Künstler im Sinne der Künstlersozialversicherung sein kann.
Nein, sagte das Landessozialgericht.
Gemäß § 2 Satz 1 KSVG ist Künstler, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Im vorliegenden Fall kommt nur das „Schaffen von darstellender Kunst” im Sinne des § 2 Satz 1 KSVG in Betracht.
Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers.
Der dem KSVG zugrunde liegende Kunstbegriff verlangt eine eigenschöpferische Leistung, die allerdings kein besonders hohes Niveau haben muss. Die künstlerische Tätigkeit muss jedoch den Schwerpunkt der Tätigkeit bilden.
Bei einem aus mehreren Tätigkeitsbereichen zusammengesetzten gemischten Beruf, für den ein einheitliches Entgelt gezahlt wird, kann von einem Entgelt für eine künstlerische Tätigkeit nur dann ausgegangen werden, wenn die künstlerischen Elemente das Gesamtbild der Tätigkeiten prägen. Notwendige Geschäftstätigkeiten, die für eine künstlerische Ausübung eines Berufs typisch sind, wie Reisen, Organisation und Verwaltung, stehen einer Wertung als künstlerische Tätigkeit nicht entgegen, sofern die Tätigkeit insgesamt ihren Schwerpunkt im künstlerischen Bereich aufweist, so das Landessozialgericht.
Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Eventmanagers liegt nicht im künstlerischen, sondern im organisatorischen Bereich. Künstlerische Elemente würden das Gesamtbild seiner Tätigkeit nicht prägen, so das Gericht weiter. Dass sich in den Veranstaltungen auch die Kreativität des Klägers niederschlage, genüge nicht für die Annahme, der Kläger sei schwerpunktmäßig künstlerisch oder als Regisseur tätig, so das Gericht.
Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke
Der Eventmanager ist nicht nur nicht schwerpunktmäßig künstlerisch im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes tätig – oft fehlt ihm auch die erforderliche schöpferische Leistung, damit sein Veranstaltungskonzept urheberrechtlich geschützt wäre.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
In einem Fall vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg ging es um die Frage, ob ein Inhaber einer Eventagentur Künstler im Sinne der Künstlersozialversicherung sein kann.
Nein, sagte das Landessozialgericht.
Gemäß § 2 Satz 1 KSVG ist Künstler, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Im vorliegenden Fall kommt nur das „Schaffen von darstellender Kunst” im Sinne des § 2 Satz 1 KSVG in Betracht.
Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers.
Der dem KSVG zugrunde liegende Kunstbegriff verlangt eine eigenschöpferische Leistung, die allerdings kein besonders hohes Niveau haben muss. Die künstlerische Tätigkeit muss jedoch den Schwerpunkt der Tätigkeit bilden.
Bei einem aus mehreren Tätigkeitsbereichen zusammengesetzten gemischten Beruf, für den ein einheitliches Entgelt gezahlt wird, kann von einem Entgelt für eine künstlerische Tätigkeit nur dann ausgegangen werden, wenn die künstlerischen Elemente das Gesamtbild der Tätigkeiten prägen. Notwendige Geschäftstätigkeiten, die für eine künstlerische Ausübung eines Berufs typisch sind, wie Reisen, Organisation und Verwaltung, stehen einer Wertung als künstlerische Tätigkeit nicht entgegen, sofern die Tätigkeit insgesamt ihren Schwerpunkt im künstlerischen Bereich aufweist, so das Landessozialgericht.
Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Eventmanagers liegt nicht im künstlerischen, sondern im organisatorischen Bereich. Künstlerische Elemente würden das Gesamtbild seiner Tätigkeit nicht prägen, so das Gericht weiter. Dass sich in den Veranstaltungen auch die Kreativität des Klägers niederschlage, genüge nicht für die Annahme, der Kläger sei schwerpunktmäßig künstlerisch oder als Regisseur tätig, so das Gericht.
Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke
Der Eventmanager ist nicht nur nicht schwerpunktmäßig künstlerisch im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes tätig – oft fehlt ihm auch die erforderliche schöpferische Leistung, damit sein Veranstaltungskonzept urheberrechtlich geschützt wäre.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)