Mindestlohn: Wichtig für Beschäftigte, aber eine Gefahr für den Generalunternehmer
Das Mindestlohngesetz kommt – und bringt einige Überraschungen mit. Die Große Koalition möchte ihren Gesetzentwurf zum gesetzlichen Mindestlohn nun doch noch einmal ändern: Es soll nun doch Ausnahmeregelungen geben, u.a. für Praktikanten. Außerdem hat die Bundesarbeitsministerin eine strenge Haftungsregel für Generalunternehmer durchgesetzt.
Grundsätzlich beträfe das Gesetz jede Branche und jeden Beschäftigten, also bspw. auch Praktikanten in Eventagenturen.
Freiwillige Praktika: Mindestlohn erst nach 3 Monaten
Ab 2015 sollen freiwillige Praktika zur Berufsorientierung für die ersten drei Monate nicht dem Mindestlohn von 8,50 Euro unterliegen.
Haftung der Generalunternehmer
Es gibt auch eine Änderung bei der Haftung der Generalunternehmer für den Fall, dass ihre Auftragnehmer ihren Beschäftigten den gesetzlichen Mindestlohn nicht zahlen. In diesem Fall sollen ab 2015 die Regelungen aus dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz greifen.
Im bisherigen Entwurf sollte der Generalunternehmer noch wie ein Bürge haften (§ 13 E-MiLoG), solange er nicht nachweisen könnte, dass er tatsächlich keine Ahnung davon hatte, dass sein Auftragnehmer den Mindestlohn nicht zahlen würde.
Der Generalunternehmer soll nun haften wie bei einer Arbeitnehmerentsendung (siehe § 14 AEntG): Er haftet dort wie ein Bürge – eine Unkenntnis vom Fehlverhalten seines Auftragnehmers entbindet ihn nicht von der Haftung. Allerdings ist das von ihm zu zahlende Mindestentgelt begrenzt auf den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen auszuzahlen ist (Nettoentgelt).
Für einen Generalunternehmer, der im Auftrag seines Kunden selbst mehrere Subunternehmer unter sich versammelt und unterbeauftragt, kann das unschöne Folgen haben. Es gilt umso mehr: Augen auf bei der Auswahl der Subunternehmer!
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Grundsätzlich beträfe das Gesetz jede Branche und jeden Beschäftigten, also bspw. auch Praktikanten in Eventagenturen.
Freiwillige Praktika: Mindestlohn erst nach 3 Monaten
Ab 2015 sollen freiwillige Praktika zur Berufsorientierung für die ersten drei Monate nicht dem Mindestlohn von 8,50 Euro unterliegen.
Haftung der Generalunternehmer
Es gibt auch eine Änderung bei der Haftung der Generalunternehmer für den Fall, dass ihre Auftragnehmer ihren Beschäftigten den gesetzlichen Mindestlohn nicht zahlen. In diesem Fall sollen ab 2015 die Regelungen aus dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz greifen.
Im bisherigen Entwurf sollte der Generalunternehmer noch wie ein Bürge haften (§ 13 E-MiLoG), solange er nicht nachweisen könnte, dass er tatsächlich keine Ahnung davon hatte, dass sein Auftragnehmer den Mindestlohn nicht zahlen würde.
Der Generalunternehmer soll nun haften wie bei einer Arbeitnehmerentsendung (siehe § 14 AEntG): Er haftet dort wie ein Bürge – eine Unkenntnis vom Fehlverhalten seines Auftragnehmers entbindet ihn nicht von der Haftung. Allerdings ist das von ihm zu zahlende Mindestentgelt begrenzt auf den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen auszuzahlen ist (Nettoentgelt).
Für einen Generalunternehmer, der im Auftrag seines Kunden selbst mehrere Subunternehmer unter sich versammelt und unterbeauftragt, kann das unschöne Folgen haben. Es gilt umso mehr: Augen auf bei der Auswahl der Subunternehmer!
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)