Ferienjobs: Das sollten Schülerinnen und Schüler beachten
Sie helfen, das Taschengeld aufzubessern und gewähren frühzeitig Einblicke in die Arbeitswelt. Die DGB-Jugend gibt Tipps, damit alles gut läuft und es keine Probleme gibt.
Es gibt ein breites Spektrum an Ferienjobs in den unterschiedlichen Branchen und mit verschiedensten Aufgaben, aber Schüler dürfen nicht jede Tätigkeit ausüben. "Im Jugendarbeitsschutzgesetz ist geregelt, unter welchen Bedingungen Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen", sagt DGB-Bundesjugendsekretär Florian Haggenmiller.
So verbietet das Jugendarbeitsschutzgesetz Kindern bis einschließlich zum 14. Lebensjahr zu arbeiten. Es gibt aber Ausnahmen: Mit Zustimmung der Eltern dürfen Kinder über 13 Jahren bis zu zwei Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr arbeiten. Im landwirtschaftlichen Bereich sind drei Stunden täglich innerhalb dieses Zeitraums erlaubt. Voraussetzung ist, dass es sich um leichte Tätigkeiten handelt - das können zum Beispiel Gartenarbeit, Zeitungen austragen oder Botengänge sein.
Für Jugendliche, also 15- bis 17-Jährige, gibt es beim Jobben in den Ferien weniger Einschränkungen. "Aber auch hier sind einige Regeln zu beachten", so Haggenmiller: "Wenn die Jugendlichen noch schulpflichtig sind, dann dürfen sie nicht länger als vier Wochen pro Jahr in den Ferien jobben. Denn ganz klar gilt: Schulferien dienen in erster Linie der Erholung."
Wichtig: Für Jugendliche ist schwere körperliche oder gefährliche Arbeit nicht erlaubt. Dazu zählen das Tragen von schweren Gegenständen, das Hantieren mit Chemikalien oder Akkordarbeit, also tempoabhängige Arbeiten. Die Arbeitszeit von acht Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche darf nicht überschritten werden, auch nicht der Arbeitszeitraum zwischen 6 bis 20 Uhr.
Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen, wenn der Schüler oder die Schülerin bereits 16 Jahre alt ist. Sie dürfen zum Beispiel im Gaststättengewerbe bis 22 Uhr und in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr arbeiten. Wochenendarbeit ist ebenfalls tabu - außer zum Beispiel bei Sportveranstaltungen.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt auch Fragen wie zum Beispiel die Ruhepausen von jungen Menschen unter 18. Bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden am Tag müssen die Schüler mindestens eine Pause von 30 Minuten bekommen, bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden mindestens 60 Minuten.
Schüler sind während ihres Ferienjobs beim Unfallversicherungsträger des Arbeitgebers versichert. Der Unfallversicherungsschutz beginnt am ersten Arbeitstag und bezieht auch den Weg zur Arbeitsstelle und zurück nach Hause mit ein.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, das Jugendarbeitsschutzgesetz einzuhalten. Werden die gesetzlichen Regelungen nicht eingehalten, rät Haggenmiller den Schülern, sich zu wehren: "Verstöße gegen die Arbeitsschutzgesetze für die Jugendlichen sind nicht einfach hinzunehmen. Betroffene sollten sich unbedingt an die örtliche Aufsichtsbehörde wenden." In der Regel sind das die Gewerbeaufsichtsämter oder die Ämter für Arbeitsschutz.
Bei der Auswahl der Jobs empfiehlt Florian Haggenmiller, den Lohn im Blick zu behalten: "Auch Ferienjobs sind Jobs, die fair entlohnt werden sollen. Für Ferienjobs ist es wichtig zu wissen, dass Beiträge zur Sozialversicherung nicht anfallen. Wenn der Lohn allerdings über dem monatlichen Lohnsteuerfreibetrag (knapp 900 Euro brutto) pro Monat liegt, werden Steuern fällig. Die werden normalerweise im nächsten Jahr wieder erstattet." Ratsam ist es, dem Arbeitgeber die elektronische Lohnsteuerkarte mitzuteilen.
Nähere Informationen zur elektronischen Lohnsteuerkarte gibt es unter https://www.elster.de/arbeitn_elstam.php.
"Auf jeden Fall sollten die Schüler darauf achten, zu Beginn ihres Ferienjobs einen schriftlichen Vertrag zu bekommen, in dem die Aufgaben, Arbeitszeiten und der Lohn klar beschrieben sind", rät Florian Haggenmiller.
Weiterführende Informationen:
Weitere Infos gibt es unter: www.dgb-jugend.de/schule/schuelerjobs
Infos zum Jugendarbeitsschutzgesetz gibt es unter: http://jugend.dgb.de/ausbildung/dein-recht/arbeitsschutz
Es gibt ein breites Spektrum an Ferienjobs in den unterschiedlichen Branchen und mit verschiedensten Aufgaben, aber Schüler dürfen nicht jede Tätigkeit ausüben. "Im Jugendarbeitsschutzgesetz ist geregelt, unter welchen Bedingungen Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen", sagt DGB-Bundesjugendsekretär Florian Haggenmiller.
So verbietet das Jugendarbeitsschutzgesetz Kindern bis einschließlich zum 14. Lebensjahr zu arbeiten. Es gibt aber Ausnahmen: Mit Zustimmung der Eltern dürfen Kinder über 13 Jahren bis zu zwei Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr arbeiten. Im landwirtschaftlichen Bereich sind drei Stunden täglich innerhalb dieses Zeitraums erlaubt. Voraussetzung ist, dass es sich um leichte Tätigkeiten handelt - das können zum Beispiel Gartenarbeit, Zeitungen austragen oder Botengänge sein.
Für Jugendliche, also 15- bis 17-Jährige, gibt es beim Jobben in den Ferien weniger Einschränkungen. "Aber auch hier sind einige Regeln zu beachten", so Haggenmiller: "Wenn die Jugendlichen noch schulpflichtig sind, dann dürfen sie nicht länger als vier Wochen pro Jahr in den Ferien jobben. Denn ganz klar gilt: Schulferien dienen in erster Linie der Erholung."
Wichtig: Für Jugendliche ist schwere körperliche oder gefährliche Arbeit nicht erlaubt. Dazu zählen das Tragen von schweren Gegenständen, das Hantieren mit Chemikalien oder Akkordarbeit, also tempoabhängige Arbeiten. Die Arbeitszeit von acht Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche darf nicht überschritten werden, auch nicht der Arbeitszeitraum zwischen 6 bis 20 Uhr.
Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen, wenn der Schüler oder die Schülerin bereits 16 Jahre alt ist. Sie dürfen zum Beispiel im Gaststättengewerbe bis 22 Uhr und in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr arbeiten. Wochenendarbeit ist ebenfalls tabu - außer zum Beispiel bei Sportveranstaltungen.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt auch Fragen wie zum Beispiel die Ruhepausen von jungen Menschen unter 18. Bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden am Tag müssen die Schüler mindestens eine Pause von 30 Minuten bekommen, bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden mindestens 60 Minuten.
Schüler sind während ihres Ferienjobs beim Unfallversicherungsträger des Arbeitgebers versichert. Der Unfallversicherungsschutz beginnt am ersten Arbeitstag und bezieht auch den Weg zur Arbeitsstelle und zurück nach Hause mit ein.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, das Jugendarbeitsschutzgesetz einzuhalten. Werden die gesetzlichen Regelungen nicht eingehalten, rät Haggenmiller den Schülern, sich zu wehren: "Verstöße gegen die Arbeitsschutzgesetze für die Jugendlichen sind nicht einfach hinzunehmen. Betroffene sollten sich unbedingt an die örtliche Aufsichtsbehörde wenden." In der Regel sind das die Gewerbeaufsichtsämter oder die Ämter für Arbeitsschutz.
Bei der Auswahl der Jobs empfiehlt Florian Haggenmiller, den Lohn im Blick zu behalten: "Auch Ferienjobs sind Jobs, die fair entlohnt werden sollen. Für Ferienjobs ist es wichtig zu wissen, dass Beiträge zur Sozialversicherung nicht anfallen. Wenn der Lohn allerdings über dem monatlichen Lohnsteuerfreibetrag (knapp 900 Euro brutto) pro Monat liegt, werden Steuern fällig. Die werden normalerweise im nächsten Jahr wieder erstattet." Ratsam ist es, dem Arbeitgeber die elektronische Lohnsteuerkarte mitzuteilen.
Nähere Informationen zur elektronischen Lohnsteuerkarte gibt es unter https://www.elster.de/arbeitn_elstam.php.
"Auf jeden Fall sollten die Schüler darauf achten, zu Beginn ihres Ferienjobs einen schriftlichen Vertrag zu bekommen, in dem die Aufgaben, Arbeitszeiten und der Lohn klar beschrieben sind", rät Florian Haggenmiller.
Weiterführende Informationen:
Weitere Infos gibt es unter: www.dgb-jugend.de/schule/schuelerjobs
Infos zum Jugendarbeitsschutzgesetz gibt es unter: http://jugend.dgb.de/ausbildung/dein-recht/arbeitsschutz