Auch Werbung in Autoreplay-Mail ist unzulässig
Das Amtsgericht in Stuttgart hat entschieden, dass eine unzulässige Werbemail schon dann vorliegt, wenn am unteren Ende einer E-Mail, die automatisch als Eingangsbestätigung verschickt wird (Autoreplay), Werbung erscheint.
Dass der Empfänger dieser E-Mail sich seinerseits zuerst an das werbende Unternehmen gewandt hat, spiele, so das Gericht, keine Rolle. Alleine entscheidend sei, dass der Absender der Ursprungsmail nicht in den Erhalt von Werbung des werbenden Unternehmens eingewilligt habe. Das Absenden der Ursprungsmail jedenfalls kann als Einwilligung nicht gewertet werden, da diese ausdrücklich erklärt werden muss.
Außerdem genügt nach ständiger Rechtsprechung bereits die Absendung einer einzigen Werbemail, um Unterlassungsansprüche auszulösen.
Durch Versenden dieser automatischen Empfangsbestätigung hat demnach das beklagte Unternehmen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen. Er hat Anspruch auf künftige Unterlassung und Erstattung der gesamten Verfahrenskosten.
Das Gericht gab mit diesem Urteil dem klagenden Empfänger der Autoreplay-Mail statt und setzte den Streitwert auf 5.000,00 Euro fest.
(AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 25.04.2014, Aktenzeichen 10 C 225/14)
Unsere Tipps
• Auch in der automatisierten E-Mail eines Unternehmens sollte auf Werbung vollumfänglich verzichtet werden.
• Der Begriff der Werbung wird von der Rechtsprechung sehr weit verstanden, so dass jede Form einer Aussage, die unmittelbar oder mittelbar zur Absatzförderung geeignet ist, als Werbung in diesem Sinne anzusehen ist.
• Daher sollten auch Slogans, werbliche Aussagen, Hinweise auf Produkte oder Veranstaltungen des Unternehmens, nicht Teil der Email sein.
• Erst wenn eine ausdrückliche Einwilligung in den Erhalt von Werbung erteilt wurde kann auch in der Email-Korrespondenz Werbung enthalten sein.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Dass der Empfänger dieser E-Mail sich seinerseits zuerst an das werbende Unternehmen gewandt hat, spiele, so das Gericht, keine Rolle. Alleine entscheidend sei, dass der Absender der Ursprungsmail nicht in den Erhalt von Werbung des werbenden Unternehmens eingewilligt habe. Das Absenden der Ursprungsmail jedenfalls kann als Einwilligung nicht gewertet werden, da diese ausdrücklich erklärt werden muss.
Außerdem genügt nach ständiger Rechtsprechung bereits die Absendung einer einzigen Werbemail, um Unterlassungsansprüche auszulösen.
Durch Versenden dieser automatischen Empfangsbestätigung hat demnach das beklagte Unternehmen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen. Er hat Anspruch auf künftige Unterlassung und Erstattung der gesamten Verfahrenskosten.
Das Gericht gab mit diesem Urteil dem klagenden Empfänger der Autoreplay-Mail statt und setzte den Streitwert auf 5.000,00 Euro fest.
(AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 25.04.2014, Aktenzeichen 10 C 225/14)
Unsere Tipps
• Auch in der automatisierten E-Mail eines Unternehmens sollte auf Werbung vollumfänglich verzichtet werden.
• Der Begriff der Werbung wird von der Rechtsprechung sehr weit verstanden, so dass jede Form einer Aussage, die unmittelbar oder mittelbar zur Absatzförderung geeignet ist, als Werbung in diesem Sinne anzusehen ist.
• Daher sollten auch Slogans, werbliche Aussagen, Hinweise auf Produkte oder Veranstaltungen des Unternehmens, nicht Teil der Email sein.
• Erst wenn eine ausdrückliche Einwilligung in den Erhalt von Werbung erteilt wurde kann auch in der Email-Korrespondenz Werbung enthalten sein.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht