BGH: Anspruch auf Löschung eines Domainnamens
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Saarländische Rundfunk (SR) vom Domaininhaber der Adresse www.sr.de die Löschung der Domain verlangen kann.
Der Kläger ist Inhaber des bei der DENIC registrierten Domainnamens www.sr.de. Der Saarländische Rundfunk benutzt seit seiner Gründung im Jahr 1957 die Buchstabenfolge "SR" als Abkürzung für seine Unternehmensbezeichnung. Er ist Inhaber der beim Deutschen Patent- und Markenamt als verkehrsdurchgesetzt eingetragenen Wortmarke "SR".
Der SR ließ einen sog. Dispute-Eintrag für den Domainnamen eintragen mit der Folge, dass der Inhaber der Domain diese zwar weiter nutzen, nicht aber auf Dritte übertragen konnte. Der SR forderte den Domaininhaber danach erfolglos auf, den Domainnamen freizugeben. Der Domaininhaber hielt den Dispute-Eintrag für unberechtigt und begehrte gerichtlich dessen Löschung. Der SR trat dem entgegen und nahm den Kläger widerklagend auf Löschung des Domainnamens in Anspruch.
Diesem Löschungsantrag gab der BGH jetzt statt. Dem Beklagten stehe ein Anspruch auf Löschung des Domainnamens zu. Die für eine Verletzung des Namensrechts erforderliche Zuordnungsverwirrung liege im Regelfall bereits dann vor, wenn ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse verwende. Der Verkehr sehe in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse im Allgemeinen einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts.
Für den auf eine Löschung des Domainnamens gerichteten Klageantrag sei eine bundesweite Zuordnungsverwirrung nicht erforderlich. Die das Namensrecht beeinträchtigende Wirkung trete bereits durch die in der Registrierung liegende Ausschlusswirkung ein. Hier kam noch hinzu, dass auf der Internetseite keine Inhalte hinterlegt waren und bereits deshalb Anhaltspunkte für die Annahme fehlten, dem Verkehr werde nach dem Öffnen der Internetseite deutlich, dass er sich nicht auf der Seite des SR befindet.
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.11.2013, Aktenzeichen I ZR 153/12)
Fazit
Die bloße Registrierung einer Domain, die das Namensrecht eines Dritten verletzt, kann bereits zu einem Löschungsanspruch führen, insbesondere, wenn auf der Domain selbst kein Inhalt hinterlegt ist und daher der durchschnittliche Internetnutzer keine Möglichkeit hat zu erkennen, dass er nicht bei dem Inhaber des Namensrechts (oder des Markenrechts) gelandet ist.
Daher sollte unbedingt vorab – wie bei einer geplanten Markenregistrierung, der Verwendung eines Logos, von Produktnamen, Firmennamen, Werktiteln für Bücher, Spiele o.ä. auch – eine Vorabrecherche durchgeführt werden, um die Verletzung von Rechten Dritter auszuschließen.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Der Kläger ist Inhaber des bei der DENIC registrierten Domainnamens www.sr.de. Der Saarländische Rundfunk benutzt seit seiner Gründung im Jahr 1957 die Buchstabenfolge "SR" als Abkürzung für seine Unternehmensbezeichnung. Er ist Inhaber der beim Deutschen Patent- und Markenamt als verkehrsdurchgesetzt eingetragenen Wortmarke "SR".
Der SR ließ einen sog. Dispute-Eintrag für den Domainnamen eintragen mit der Folge, dass der Inhaber der Domain diese zwar weiter nutzen, nicht aber auf Dritte übertragen konnte. Der SR forderte den Domaininhaber danach erfolglos auf, den Domainnamen freizugeben. Der Domaininhaber hielt den Dispute-Eintrag für unberechtigt und begehrte gerichtlich dessen Löschung. Der SR trat dem entgegen und nahm den Kläger widerklagend auf Löschung des Domainnamens in Anspruch.
Diesem Löschungsantrag gab der BGH jetzt statt. Dem Beklagten stehe ein Anspruch auf Löschung des Domainnamens zu. Die für eine Verletzung des Namensrechts erforderliche Zuordnungsverwirrung liege im Regelfall bereits dann vor, wenn ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse verwende. Der Verkehr sehe in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse im Allgemeinen einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts.
Für den auf eine Löschung des Domainnamens gerichteten Klageantrag sei eine bundesweite Zuordnungsverwirrung nicht erforderlich. Die das Namensrecht beeinträchtigende Wirkung trete bereits durch die in der Registrierung liegende Ausschlusswirkung ein. Hier kam noch hinzu, dass auf der Internetseite keine Inhalte hinterlegt waren und bereits deshalb Anhaltspunkte für die Annahme fehlten, dem Verkehr werde nach dem Öffnen der Internetseite deutlich, dass er sich nicht auf der Seite des SR befindet.
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.11.2013, Aktenzeichen I ZR 153/12)
Fazit
Die bloße Registrierung einer Domain, die das Namensrecht eines Dritten verletzt, kann bereits zu einem Löschungsanspruch führen, insbesondere, wenn auf der Domain selbst kein Inhalt hinterlegt ist und daher der durchschnittliche Internetnutzer keine Möglichkeit hat zu erkennen, dass er nicht bei dem Inhaber des Namensrechts (oder des Markenrechts) gelandet ist.
Daher sollte unbedingt vorab – wie bei einer geplanten Markenregistrierung, der Verwendung eines Logos, von Produktnamen, Firmennamen, Werktiteln für Bücher, Spiele o.ä. auch – eine Vorabrecherche durchgeführt werden, um die Verletzung von Rechten Dritter auszuschließen.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht