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Tricksen bei KSK unter Umständen erlaubt

Timo Schutt | 07.04.2014
Das Bundessozialgericht entschied, dass der Schlagersänger Costa Cordalis auf bezahlte Gagen keine Künstlersozialkassenbeiträge abführen muss.
Durch einen Trick, der die gesetzlichen Regelungen umgeht, der nach Auffassung der Bundesrichter aber zulässig ist.

Hintergrund zu Künstlersozialkasse
Bei der Künstlersozialversicherung sind Künstler pflichtversichert, wenn sie selbständig sind und mehr als 3.950 Euro im Jahr vereinnahmen. In die Künstlersozialversicherung zahlen aber neben dem Bund nicht nur die versicherten Künstler, sondern auch die Auftraggeber ein: Ist der engagierte Künstler selbständig, findet der Auftritt öffentlich und in Deutschland statt, muss der Auftraggeber unter gewissen Voraussetzungen die KSK auf die Gage zahlen.

Zahlungen an die bzw. von der KG
Der Schlagersänger hatte eine Management-Gesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft (KG) gegründet, die u. a. ihn vermarktet. Die Veranstalter schlossen die Verträge mit dieser Gesellschaft und zahlten auch die Gagen dorthin – also nicht an Cordalis direkt. Cordalis selbst erhielt kein Honorar von der Gesellschaft, sondern als Teilhaber der Gesellschaft Gewinnzuweisungen.

Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass in einer solchen Konstellation keine KSK-Abgaben zu zahlen seien: Abgaben würden weder auf die Zahlungen der Veranstalter an die Kommanditgesellschaft, noch auf die Zahlungen der Kommanditgesellschaft an die Teilhaber fällig.

Das Bundessozialgericht stellte zwar auch fest, dass dies eindeutig eine Umgehung des gesetzgeberischen Zieles der Künstlersozialversicherung sei – die trickreiche Umgehung sei rechtlich aber zulässig. Eine Änderung dieses Zustandes bliebe dem Gesetzgeber vorbehalten, so das Gericht.

Vermutlich wird der Gesetzgeber nun auch schnell handeln (müssen): Ansonsten gründen alle Künstler unter Berufung auf das Urteil des Bundessozialgerichts mal eben eine Kommanditgesellschaft und der Künstlersozialkasse entgingen dann erhebliche Summen.

Aber Vorsicht: Nicht jeder “Trick” und nicht jede Umgehung eines gesetzgeberischen Ziels ist erlaubt. Nur, weil das Bundessozialgericht diesen Trick gestattet hat, heißt das nicht, dass andere Tricks genauso zulässig sind. Dies gilt umso mehr, wenn nicht das Sozialrecht, sondern andere Rechtsgebiete betroffen und damit auch eine andere Gerichtsbarkeit zuständig ist (z.B. die Zivilgerichte, Strafgerichte, Finanzgerichte). Das Urteil des BSG ist also kein Freifahrtschein zum Tricksen.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)