Internetdienste dürfen keine schriftliche Kündigung mit Pflichtangaben verlangen
Internetdienste dürfen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) keine schriftliche Kündigung mit zusätzlichen Angaben fordern. Dies hat das Landgericht München I mit Urteil vom 30.01.2014 im Fall eines Online-Dating-Portals entschieden. Eine solche Klausel benachteilige den Kunden unangemessen und sei daher unwirksam. Das Online-Dating-Portal hat Berufung eingelegt, so dass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.
Das Portal hatte in seinen AGB bestimmt, dass die Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfe und die elektronische Form ausgeschlossen sei. Ferner müsse die Kündigung bestimmte Angaben (Benutzername, Kundennummer, Transaktions- beziehungsweise Vorgangsnummer) enthalten. Das Gericht erklärte die Klausel wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden für unwirksam. Soweit zusätzliche Angaben gefordert würden, handele es sich um übersteigerte Formerfordernisse.
Durch das Schriftformerfordernis werde nämlich eine Kündigung per E-Mail oder eine mündliche Kündigung verhindert. Die Kündigung werde also durch das strenge Schriftformerfordernis erschwert. Dabei sei zu berücksichtigten, dass der gesamte Vertrag über das Internet durchgeführt werde. Außerdem werde der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beeinflusst, da die Erklärung per E-Mail schneller zugehe als per Brief. Deshalb stelle die Klausel im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar.
(LG München I, Urteil vom 30.01.2014, Aktenzeichen 12 O 18571/13)
Unsere Meinung
Die Entscheidung erscheint vertretbar. Es wird immer wieder versucht, eine kostenpflichtige Mitgliedschaft, Leistung o.ä. im Netz möglichst schnell und einfach zu ermöglichen, am Besten nur mit einem Klick (wobei hier die Buttonlösung zumindest dazu verpflichtet, dass der Klick auf einen Button erfolgen muss, der die Entgeltlichkeit deutlich zum Ausdruck bringt). Der Ausstieg aber, die Kündigung, wird bewusst erschwert, so dass viele Kunden wegen der aufgebauten Hürden davon abgehalten werden zu kündigen oder die Kündigung zumindest zeitlich nach hinten geschoben wird.
Das stellt eine unangemessene Benachteiligung dar, zumindest dann, wenn eben der Einstieg in den Vertrag nicht mit denselben Hürden versehen ist.
Alle Anbieter von solchen Internetportalen sollten daher in den AGB den Ausstieg aus dem Vertrag nicht schwerer machen als den Einstieg. Die Kunden danken es im Übrigen in der Regel auch und es spricht sich herum, dass ein Anbieter den Ausstieg leicht macht. Vom Image mal ganz abgesehen.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Das Portal hatte in seinen AGB bestimmt, dass die Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfe und die elektronische Form ausgeschlossen sei. Ferner müsse die Kündigung bestimmte Angaben (Benutzername, Kundennummer, Transaktions- beziehungsweise Vorgangsnummer) enthalten. Das Gericht erklärte die Klausel wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden für unwirksam. Soweit zusätzliche Angaben gefordert würden, handele es sich um übersteigerte Formerfordernisse.
Durch das Schriftformerfordernis werde nämlich eine Kündigung per E-Mail oder eine mündliche Kündigung verhindert. Die Kündigung werde also durch das strenge Schriftformerfordernis erschwert. Dabei sei zu berücksichtigten, dass der gesamte Vertrag über das Internet durchgeführt werde. Außerdem werde der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beeinflusst, da die Erklärung per E-Mail schneller zugehe als per Brief. Deshalb stelle die Klausel im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar.
(LG München I, Urteil vom 30.01.2014, Aktenzeichen 12 O 18571/13)
Unsere Meinung
Die Entscheidung erscheint vertretbar. Es wird immer wieder versucht, eine kostenpflichtige Mitgliedschaft, Leistung o.ä. im Netz möglichst schnell und einfach zu ermöglichen, am Besten nur mit einem Klick (wobei hier die Buttonlösung zumindest dazu verpflichtet, dass der Klick auf einen Button erfolgen muss, der die Entgeltlichkeit deutlich zum Ausdruck bringt). Der Ausstieg aber, die Kündigung, wird bewusst erschwert, so dass viele Kunden wegen der aufgebauten Hürden davon abgehalten werden zu kündigen oder die Kündigung zumindest zeitlich nach hinten geschoben wird.
Das stellt eine unangemessene Benachteiligung dar, zumindest dann, wenn eben der Einstieg in den Vertrag nicht mit denselben Hürden versehen ist.
Alle Anbieter von solchen Internetportalen sollten daher in den AGB den Ausstieg aus dem Vertrag nicht schwerer machen als den Einstieg. Die Kunden danken es im Übrigen in der Regel auch und es spricht sich herum, dass ein Anbieter den Ausstieg leicht macht. Vom Image mal ganz abgesehen.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht