Arbeitszeiten gelten auch auf der Veranstaltung
Arbeitszeiten auf der Veranstaltung…? Vielfach heißt es eher: “Das ist halt bei Veranstaltungen so” oder “Willkommen in der Welt der Veranstaltungen”. Das sind natürlich zwei außerordentlich überzeugende Argumente gegen die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes…
Natürlich nicht: Auch auf der Veranstaltung hat der Arbeitgeber auf die Arbeitszeiten seiner Beschäftigten zu achten. Hier wollen wir einmal die Zeit zwischen zwei Arbeitstagen anschauen: Die Ruhezeit.
Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer zwischen den Arbeitszeiten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden hat (§ 5 Abs. 1 ArbZG).
Ausnahmsweise kann die Ruhezeit um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn dafür binnen 4 Wochen eine andere Ruhezeit entsprechend verlängert wird. Und: Diese Ausnahme gilt nur für Beschäftigte
• in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
• in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung,
• in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie
• in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung.
Für die Veranstaltung relevant ist hier nur der Ausnahmetatbestand „in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung“.
Maßgeblich ist, dass die Einrichtung die Aufgabe hat, Menschen zu bewirten und/oder zu beherbergen. Bei einer normalen Veranstaltung kommt typischerweise wohl nur die Bewirtung in Betracht. Hier gilt zu beachten:
• Eine Bewirtung liegt nicht vor, wenn der Besucher die Speisen und Getränke nicht an Ort und Stelle zu sich nimmt.
• Bei einer Veranstaltung kann, wenn überhaupt, nur der im Gastro-Bereich eingesetzte Mitarbeiter unter diese Regelung fallen. Arbeitet ein Mitarbeiter sowohl im Gastro-Bereich als auch anderweitig, kommt es darauf an, wo der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt.
Der Arbeitgeber, der die zusätzliche Stunde gemäß dieser Ausnahmeregelung nutzen möchte/muss, ist also gehalten, zuvor sorgfältig zu prüfen, ob sein Betrieb überhaupt unter diese Ausnahmeregelung fällt.
Weitere Ausnahmen von der Ruhezeit gibt es nur, wenn
• dies tarifvertraglich geregelt ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG), z.B. im Sicherheitsgewerbe, oder
• eine Aufsichtsbehörde eine Ausnahme bewilligt, da eine Regelung üblicherweise nicht tarifvertraglich erfolgt, wie z.B. im Veranstaltungsbereich.
In diesem zweiten Ausnahmefall kann eine Aufsichtsbehörde eine Verkürzung der Ruhezeit um bis zu 2 Stunden (also auf 9 Stunden) bewilligen (§ 7 Abs. 5 ArbZG), wenn
• dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und
• die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
Ein betrieblicher Grund kann u. a. auch in einer Branchenüblichkeit zu sehen sein, nicht allerdings im Missmanagement des Arbeitgebers oder weil dieser mit zusätzlichen Arbeitskräften „geizt“ und daher arbeitszeitrechtliche Regelungen stets aus- oder überreizt.
Vorsicht:
Für den Arbeitgeber kommt noch hinzu, dass er zu prüfen hat, ob die Fahrtzeit seines Arbeitnehmers von der Veranstaltung nach Hause bzw. ins Hotel und von dort wieder am nächsten Tag zur Veranstaltung ggf. sogar auch noch Arbeitszeit ist – denn dann muss er diese Fahrtzeiten auch noch mit berücksichtigen.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Natürlich nicht: Auch auf der Veranstaltung hat der Arbeitgeber auf die Arbeitszeiten seiner Beschäftigten zu achten. Hier wollen wir einmal die Zeit zwischen zwei Arbeitstagen anschauen: Die Ruhezeit.
Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer zwischen den Arbeitszeiten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden hat (§ 5 Abs. 1 ArbZG).
Ausnahmsweise kann die Ruhezeit um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn dafür binnen 4 Wochen eine andere Ruhezeit entsprechend verlängert wird. Und: Diese Ausnahme gilt nur für Beschäftigte
• in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
• in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung,
• in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie
• in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung.
Für die Veranstaltung relevant ist hier nur der Ausnahmetatbestand „in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung“.
Maßgeblich ist, dass die Einrichtung die Aufgabe hat, Menschen zu bewirten und/oder zu beherbergen. Bei einer normalen Veranstaltung kommt typischerweise wohl nur die Bewirtung in Betracht. Hier gilt zu beachten:
• Eine Bewirtung liegt nicht vor, wenn der Besucher die Speisen und Getränke nicht an Ort und Stelle zu sich nimmt.
• Bei einer Veranstaltung kann, wenn überhaupt, nur der im Gastro-Bereich eingesetzte Mitarbeiter unter diese Regelung fallen. Arbeitet ein Mitarbeiter sowohl im Gastro-Bereich als auch anderweitig, kommt es darauf an, wo der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt.
Der Arbeitgeber, der die zusätzliche Stunde gemäß dieser Ausnahmeregelung nutzen möchte/muss, ist also gehalten, zuvor sorgfältig zu prüfen, ob sein Betrieb überhaupt unter diese Ausnahmeregelung fällt.
Weitere Ausnahmen von der Ruhezeit gibt es nur, wenn
• dies tarifvertraglich geregelt ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG), z.B. im Sicherheitsgewerbe, oder
• eine Aufsichtsbehörde eine Ausnahme bewilligt, da eine Regelung üblicherweise nicht tarifvertraglich erfolgt, wie z.B. im Veranstaltungsbereich.
In diesem zweiten Ausnahmefall kann eine Aufsichtsbehörde eine Verkürzung der Ruhezeit um bis zu 2 Stunden (also auf 9 Stunden) bewilligen (§ 7 Abs. 5 ArbZG), wenn
• dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und
• die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
Ein betrieblicher Grund kann u. a. auch in einer Branchenüblichkeit zu sehen sein, nicht allerdings im Missmanagement des Arbeitgebers oder weil dieser mit zusätzlichen Arbeitskräften „geizt“ und daher arbeitszeitrechtliche Regelungen stets aus- oder überreizt.
Vorsicht:
Für den Arbeitgeber kommt noch hinzu, dass er zu prüfen hat, ob die Fahrtzeit seines Arbeitnehmers von der Veranstaltung nach Hause bzw. ins Hotel und von dort wieder am nächsten Tag zur Veranstaltung ggf. sogar auch noch Arbeitszeit ist – denn dann muss er diese Fahrtzeiten auch noch mit berücksichtigen.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)