Unmöglichkeit der Leistung
Bei der Generalprobe vor der Aufführung des Hamburg Balletts im Harris Theater in Chicago (USA) ist unterhalb der Bühne ein Feuer ausgebrochen. Das Theater wurde geräumt, verletzt wurde niemand. Die anstehenden Vorstellungen wurden abgesagt. An diesem Beispiel schauen wir uns die “Unmöglichkeit der Leistung” einmal genauer an.
Wir nehmen den Vorfall einmal zum Anlass, uns die rechtliche Situation davon anzuschauen.
Maßgeblich ist zunächst, wer das Feuer verschuldet hat. Wir unterstellen einmal rein beispielhaft, dass der Veranstalter Schuld an dem Feuer hätte. Brennt die Veranstaltungsstätte ab oder ist sie durch ein Feuer nicht mehr nutzbar und muss deshalb die Veranstaltung abgesagt werden, liegt eine so genannte Unmöglichkeit vor:
1.) Vertrag zwischen Besucher und Veranstalter
Der Veranstalter schuldet dem Besucher die Durchführung der Veranstaltung. Kann sie aber wegen Unmöglichkeit nicht durchgeführt werden, muss er auch nicht mehr leisten (siehe § 275 BGB).
Umgekehrt schuldet der Besucher dem Veranstalter den Eintrittspreis. Kann aber der Veranstalter seine Leistung nicht erbringen, muss auch grundsätzlich der Besucher seine Leistung nicht erbringen (siehe § 326 Abs. 1 BGB). Ausnahme: Hätte der Besucher die Unmöglichkeit der Durchführung der Veranstaltung verschuldet, müsste er dem Veranstalter den Eintrittspreis zahlen (siehe § 326 Abs. 2 BGB).
Davon unabhängig ist die Frage, ob der enttäuschte Besucher Schadenersatz vom Veranstalter verlangen kann: Dies wäre wenn überhaupt nur möglich, wenn der Veranstalter den Ausfall fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet hätte (siehe § 280 Abs. 1 BGB).
2.) Vertrag zwischen Theater-Vermieter und Veranstalter
Der Vermieter schuldet kraft des Mietvertrages die Überlassung des Theaters zum vertragsgemäßen Gebrauch = spielfertig (siehe § 535 Abs. 1 BGB). Da die Überlassung nun aufgrund des Feuers nicht mehr möglich ist, liegt auch für diese Leistung Unmöglichkeit vor (§ 275 BGB). Der Vermieter wird also von seiner Leistungspflicht befreit.
Umgekehrt schuldet der Veranstalter die Miete (§ 535 Abs. 2 BGB). Da aber der Vermieter nicht leisten kann, muss auch der Mieter nicht leisten (§ 326 Abs. 1 BGB). Ausnahme: Hätte der Mieter/Veranstalter das Feuer verursacht, dann müsste er auch die Miete zahlen (§ 326 Abs. 2 BGB).
Daneben kommt dann auch ein Schadenersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter in Betracht, sollte der Mieter das Feuer fahrlässig oder schuldhaft verursacht haben (§ 280 Abs. 1 BGB).
3.) Vertrag zwischen Veranstalter und Dienstleistern/Künstlern
Hier ist es ähnlich wie oben in Ziffer 2: Der Dienstleister oder Künstler schuldet dem Veranstalter die bspw. gastronomische Leistung oder die Show. Da die Halle nicht mehr bespielt werden kann, können auch diese Leistungen nicht mehr erbracht werden = sie sind unmöglich, die Dienstleister bzw. Künstler werden von der Leistungspflicht frei (§ 275 BGB).
Umgekehrt ist der Veranstalter kraft der geschlossenen Verträge zur Zahlung der jeweils vereinbarten Vergütung verpflichtet. Grundsätzlich wird auch er von der Leistung frei, wenn seine Vertragspartner aufgrund der Unmöglichkeit nicht mehr leisten müssen (§ 326 Abs. 1 BGB). Hätte aber der Veranstalter die Unmöglichkeit verschuldet, dann müsste er auch die Vergütungen zahlen (§ 326 Abs. 2 BGB). Denn: Die Dienstleister bzw. Künstler können ja nichts dafür, dass sie ihre Leistung nicht erbringen können.
4.) Strafrechtliche Aspekte
Hätte der Veranstalter das Feuer fahrlässig verursacht, kommt eine Bestrafung wegen fahrlässiger Brandstiftung in Betracht (siehe § 306d StGB i.V.m. § 306 StGB).
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Wir nehmen den Vorfall einmal zum Anlass, uns die rechtliche Situation davon anzuschauen.
Maßgeblich ist zunächst, wer das Feuer verschuldet hat. Wir unterstellen einmal rein beispielhaft, dass der Veranstalter Schuld an dem Feuer hätte. Brennt die Veranstaltungsstätte ab oder ist sie durch ein Feuer nicht mehr nutzbar und muss deshalb die Veranstaltung abgesagt werden, liegt eine so genannte Unmöglichkeit vor:
1.) Vertrag zwischen Besucher und Veranstalter
Der Veranstalter schuldet dem Besucher die Durchführung der Veranstaltung. Kann sie aber wegen Unmöglichkeit nicht durchgeführt werden, muss er auch nicht mehr leisten (siehe § 275 BGB).
Umgekehrt schuldet der Besucher dem Veranstalter den Eintrittspreis. Kann aber der Veranstalter seine Leistung nicht erbringen, muss auch grundsätzlich der Besucher seine Leistung nicht erbringen (siehe § 326 Abs. 1 BGB). Ausnahme: Hätte der Besucher die Unmöglichkeit der Durchführung der Veranstaltung verschuldet, müsste er dem Veranstalter den Eintrittspreis zahlen (siehe § 326 Abs. 2 BGB).
Davon unabhängig ist die Frage, ob der enttäuschte Besucher Schadenersatz vom Veranstalter verlangen kann: Dies wäre wenn überhaupt nur möglich, wenn der Veranstalter den Ausfall fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet hätte (siehe § 280 Abs. 1 BGB).
2.) Vertrag zwischen Theater-Vermieter und Veranstalter
Der Vermieter schuldet kraft des Mietvertrages die Überlassung des Theaters zum vertragsgemäßen Gebrauch = spielfertig (siehe § 535 Abs. 1 BGB). Da die Überlassung nun aufgrund des Feuers nicht mehr möglich ist, liegt auch für diese Leistung Unmöglichkeit vor (§ 275 BGB). Der Vermieter wird also von seiner Leistungspflicht befreit.
Umgekehrt schuldet der Veranstalter die Miete (§ 535 Abs. 2 BGB). Da aber der Vermieter nicht leisten kann, muss auch der Mieter nicht leisten (§ 326 Abs. 1 BGB). Ausnahme: Hätte der Mieter/Veranstalter das Feuer verursacht, dann müsste er auch die Miete zahlen (§ 326 Abs. 2 BGB).
Daneben kommt dann auch ein Schadenersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter in Betracht, sollte der Mieter das Feuer fahrlässig oder schuldhaft verursacht haben (§ 280 Abs. 1 BGB).
3.) Vertrag zwischen Veranstalter und Dienstleistern/Künstlern
Hier ist es ähnlich wie oben in Ziffer 2: Der Dienstleister oder Künstler schuldet dem Veranstalter die bspw. gastronomische Leistung oder die Show. Da die Halle nicht mehr bespielt werden kann, können auch diese Leistungen nicht mehr erbracht werden = sie sind unmöglich, die Dienstleister bzw. Künstler werden von der Leistungspflicht frei (§ 275 BGB).
Umgekehrt ist der Veranstalter kraft der geschlossenen Verträge zur Zahlung der jeweils vereinbarten Vergütung verpflichtet. Grundsätzlich wird auch er von der Leistung frei, wenn seine Vertragspartner aufgrund der Unmöglichkeit nicht mehr leisten müssen (§ 326 Abs. 1 BGB). Hätte aber der Veranstalter die Unmöglichkeit verschuldet, dann müsste er auch die Vergütungen zahlen (§ 326 Abs. 2 BGB). Denn: Die Dienstleister bzw. Künstler können ja nichts dafür, dass sie ihre Leistung nicht erbringen können.
4.) Strafrechtliche Aspekte
Hätte der Veranstalter das Feuer fahrlässig verursacht, kommt eine Bestrafung wegen fahrlässiger Brandstiftung in Betracht (siehe § 306d StGB i.V.m. § 306 StGB).
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)