Das Geschmacksmuster wird zum Design
Wir hatten es im Laufe des letzten Jahres bereits in einem Beitrag angekündigt: Das bisherige Geschmacksmustergesetz ist zum Jahreswechsel zum Designgesetz geworden.
Das bisherige Geschmacksmuster – also in erster Linie eine äußere Gestaltung – ist jetzt also zum „eingetragenen Design“ geworden. Dazu gibt es erleichterte Bedingungen für das Schutzverfahren.
Neu eingeführt wurde ein Nichtigkeitsverfahren für eingetragene Designs beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München. Auf Antrag kann die Designabteilung in Jena eine Eintragung für nichtig erklären. Der Antrag kann auf absolute und auf relative Nichtigkeitsgründe gestützt werden. Im Zivilprozess kann die Nichtigkeit ab 01.01.2014 nur noch durch Erhebung einer Widerklage bei den Designgerichten der Länder geltend gemacht werden.
Erleichterungen gelten auch für die Anmeldung von Designs. Mehrere Designs können ab sofort in einer Sammelanmeldung zusammengefasst werden, auch wenn sie unterschiedlichen Warenklassen angehören. Einfacher wird auch der Zugang zu aktuellen Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz. Diese werden nicht mehr im Bundesgesetzblatt, sondern im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Das bisherige Geschmacksmuster – also in erster Linie eine äußere Gestaltung – ist jetzt also zum „eingetragenen Design“ geworden. Dazu gibt es erleichterte Bedingungen für das Schutzverfahren.
Neu eingeführt wurde ein Nichtigkeitsverfahren für eingetragene Designs beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München. Auf Antrag kann die Designabteilung in Jena eine Eintragung für nichtig erklären. Der Antrag kann auf absolute und auf relative Nichtigkeitsgründe gestützt werden. Im Zivilprozess kann die Nichtigkeit ab 01.01.2014 nur noch durch Erhebung einer Widerklage bei den Designgerichten der Länder geltend gemacht werden.
Erleichterungen gelten auch für die Anmeldung von Designs. Mehrere Designs können ab sofort in einer Sammelanmeldung zusammengefasst werden, auch wenn sie unterschiedlichen Warenklassen angehören. Einfacher wird auch der Zugang zu aktuellen Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz. Diese werden nicht mehr im Bundesgesetzblatt, sondern im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht