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Unzulässige AGB-Klausel in Online-Shops

Timo Schutt | 29.12.2014
In vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), gerade auch von Online-Shops, findet sich folgende Klausel:

„Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland“

oder kürzer

„Es gilt deutsches Recht“

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat jetzt entschieden, dass diese Klausel unwirksam ist (Beschluss vom 23.09.2014, Aktenzeichen 6 U 113/14).

Warum?

Zwar ist grundsätzlich die freie Rechtswahl möglich, aber gegenüber Verbrauchern gilt das nur eingeschränkt. Der Verbraucher darf sich nämlich immer auf sein Heimatrecht berufen, wenn es zwingendes Verbraucherschutzrecht enthält.

Das ist gerade für Webshops natürlich sehr misslich, kommen doch die Kunden im Internet nicht nur aus Deutschland, sondern eben von überall her, teilweise weltweit. Natürlich will der Verwender der AGB erreichen, dass alle Streitigkeiten einheitlich, also bspw. nach deutschem Recht abgewickelt werden. Aber das funktioniert so eben nicht.

Wird nämlich deutsches Recht vorgeschrieben, dann widerspricht diese Klausel wesentlichen Grundgedanken des Gesetzgebers, der eben einen möglichst umfassenden Schutz des Verbrauchers bezweckt. Damit ist die Klausel eine unangemessene Benachteiligung der Kunden.

Was bedeutet das?

Den Kunden gegenüber ist diese Klausel schlicht unwirksam, obwohl sie in den AGB steht. Der Webshop-Betreiber kann sich nicht darauf berufen. Im Zweifel ist dann eben das Heimatrecht des Kunden anzuwenden.

Da aber falsche AGB auch abgemahnt werden können, haben wir mit diesem Thema ein Einfallstor für Abmahner.

Was ist zu tun?

Jeder Webshop-Betreiber möge seine AGB daraufhin prüfen, ob die Klausel enthalten ist. Meistens findet sie sich am Ende der AGB in den Schlussbestimmungen.

Ist das so, dann sollte die Klausel ersatzlos gestrichen werden.

Natürlich ist das auch eine gute Gelegenheit, die AGB insgesamt prüfen zu lassen. Wir stehen dafür natürlich gerne zur Verfügung.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht