Unterschied zwischen Versammlung und Konzert
Nach der deutschen Verfassung steht die Versammlung unter einem besonderen Schutz: Der Veranstalter einer Versammlung hat grundsätzlich ein Recht darauf, zur Versammlung aufzurufen, Teilnehmer haben ein Recht, an der Versammlung teilzunehmen (Artikel 8 Grundgesetz). Diese Versammlungsfreiheit kann nur durch das Versammlungsgesetz eingeschränkt werden. Das Konzert dagegen ist eine „normale“ Veranstaltung. Was ist der Unterschied?
Damit hatte sich das Verwaltungsgericht Hannover in einem Eilverfahren auseinanderzusetzen.
Der Veranstalter der UMOD-Berlin (Unabhängig Montagsdemo Berlin) hatte in Hannover eine Veranstaltung als „Versammlung unter freiem Himmel“ angezeigt. Die Polizeidirektion Hannover stufte diese Veranstaltung nicht als Versammlung, sondern als Musikveranstaltung ein und erließ einen Bescheid, wonach die Veranstaltung nicht unter Artikel 8 GG falle.
Dagegen wollte der Veranstalter mithilfe eines Eilantrages festgestellt wissen, dass seine Veranstaltung eine Versammlung sei, die unter die Versammlungsfreiheit falle.
Das Verwaltungsgericht Hannover hat dem Eilantrag des Veranstalters stattgegeben.
Bei einer Versammlung handelt es sich um eine Veranstaltung, bei der die öffentliche Meinungskundgabe und das Angebot auf Teilhabe an dieser Meinungskundgabe im Mittelpunkt steht.
Nur, wenn dieser Zweck „ganz an den Rand gedrängt“ werde, würde die Veranstaltung aus dem Schutzbereich des Versammlungsrecht herausfallen.
Bei der konkreten Veranstaltung würde es sich allerdings durchaus um eine Meinungskundgabe handeln, auch wenn dies mitsamt eines Musikkonzertes durchgeführt werde, so das Gericht. Selbst die Polizeidirektion würde davon ausgehen, dass der Veranstalter mit seinen Veranstaltungen Einfluss auf die Meinungsbildung nehmen wolle. Es gehe nicht nur um bloße Unterhaltung der Veranstaltungsteilnehmer.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Damit hatte sich das Verwaltungsgericht Hannover in einem Eilverfahren auseinanderzusetzen.
Der Veranstalter der UMOD-Berlin (Unabhängig Montagsdemo Berlin) hatte in Hannover eine Veranstaltung als „Versammlung unter freiem Himmel“ angezeigt. Die Polizeidirektion Hannover stufte diese Veranstaltung nicht als Versammlung, sondern als Musikveranstaltung ein und erließ einen Bescheid, wonach die Veranstaltung nicht unter Artikel 8 GG falle.
Dagegen wollte der Veranstalter mithilfe eines Eilantrages festgestellt wissen, dass seine Veranstaltung eine Versammlung sei, die unter die Versammlungsfreiheit falle.
Das Verwaltungsgericht Hannover hat dem Eilantrag des Veranstalters stattgegeben.
Bei einer Versammlung handelt es sich um eine Veranstaltung, bei der die öffentliche Meinungskundgabe und das Angebot auf Teilhabe an dieser Meinungskundgabe im Mittelpunkt steht.
Nur, wenn dieser Zweck „ganz an den Rand gedrängt“ werde, würde die Veranstaltung aus dem Schutzbereich des Versammlungsrecht herausfallen.
Bei der konkreten Veranstaltung würde es sich allerdings durchaus um eine Meinungskundgabe handeln, auch wenn dies mitsamt eines Musikkonzertes durchgeführt werde, so das Gericht. Selbst die Polizeidirektion würde davon ausgehen, dass der Veranstalter mit seinen Veranstaltungen Einfluss auf die Meinungsbildung nehmen wolle. Es gehe nicht nur um bloße Unterhaltung der Veranstaltungsteilnehmer.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq