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Urheberschutz erfasst auch Bruchstücke bei Upload in Tauschbörse

Selbst, wenn man über Internettauschbörsen, also Peer-to-Peer-Netzwerke, nur Bruchstücke herunterlädt und zum Download anbietet, ist das rechtswidrig
Timo Schutt | 04.10.2013
Selbst, wenn man über Internettauschbörsen, also Peer-to-Peer-Netzwerke, nur Bruchstücke eines Films, Musikstücks, einer Software oder dergleichen herunter lädt und damit gleichzeitig zum Download anbietet, begeht man eine Urheberrechtsverletzung und macht man sich schadenersatzpflichtig. Das geht nochmals ausdrücklich aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor.

Was war passiert?

Über einen Internetanschluss wurden Ende August 2007 zu 16 verschiedenen Zeitpunkten Dateien, deren Inhalte Teile von Hörbüchern waren, in einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten. Der Hörbuchverlag, der die Rechte an diesen Werken hatte, mahnte den Inhaber des Internetanschlusses ab, forderte eine Unterlassungserklärung und Zahlung von Anwaltskosten in Höhe von 666 Euro und Schadenersatz in Höhe von 900 Euro. Die Unterlassungserklärung gab der Anschlussinhaber zwar ab, allerdings ohne Anerkennung einer Schuld. Die Zahlung verweigerte er. Schließlich handele es sich bei der Peer-to-Peer-Technologie der Internettauschbörsen um einen Download, bei dem nur einzelne Bruchstücke angeboten würden, nie das gesamte Stück. Die einzelnen Bruchstücke seien wertloser Datenmüll. Der Hörbuchverlag klagte und bekam Recht. Das Urheberrecht schütze nämlich nicht nur das Gesamtprodukt, sondern auch kleinste Teile davon. Sinn und Zweck sei es, die Übernahme jeder fremden Leistung zu unterbinden, egal wie klein der übernommene Teil sei. Insofern sei es für die Verwirklichung einer Urheberrechtsverletzung ausreichend, wenn nur kleinste Bruchstücke angeboten würden.

Den Schadenersatz und die Anwaltskosten musste der Anschlussinhaber also in voller Höhe bezahlen. Auch die Verfahrenskosten bleiben damit vollumfänglich bei ihm.

(AG München, Urteil vom 03.04.2012 - 161 C 19021/11)

Fazit

Das Urheberrechtsgesetz schützt nicht nur das Gesamtwerk, sondern auch kleinste Teile davon. Der BGH hatte das auch vor nicht allzu langer Zeit beim Sampling unter Verwendung kleinster Tonfolgen aus anderen Musikstücken bejaht.

Es ist also auch ein Trugschluss zu glauben, dass der vorzeitige Abbruch eines bereits begonnenen Downloads in einer Tauschbörse dazu führt, dass keine Rechtsverletzung vorliegt, also eine Abmahnung oder die Forderung zur Zahlung von Aufwendungs- und Schadensersatz zurückgewiesen werden könnte.

Am Einfachsten nutzt man gar keine illegalen Tauschbörsen, sondern die mittlerweile sehr umfangreichen legalen Angebote, die den Download zu angemessenen Preisen und ohne Angst vor Rechtsverfolgung ermöglichen.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht