Gefakte Zahlen in der Werbung
Jeder ist der Beste – wenn man sich die Werbung und Pressemeldungen von Veranstaltern anschaut, dann ist jede Veranstaltung ausverkauft, es gab eine super Stimmung und alle fanden alles ganz toll. Die Wahrheit sieht dabei oft anders aus; der Veranstalter macht damit natürlich Werbung für sich bzw. seine weiteren Veranstaltungen. Wie sieht das rechtlich aus?
Die Rechtmäßigkeit der Werbung richtet sich u.a. nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, kurz UWG. Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen, es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb (siehe § 1 UWG). In den Paragraphen 4 bis 7 des UWG finden sich Beispiele für unlauteres Verhalten, darunter u.a., wenn
• der Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert wird,
• bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angegeben werden,
• Mitbewerber gezielt behindert werden (z.B. das Abhängen der Plakate eines anderen Veranstalters),
• einer gesetzlichen Vorschrift zuwidergehandelt wird, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (z.B. Verstoß gegen Jugendschutzbestimmungen),
• eine Information vorenthalten wird, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist (z.B. die fehlende Angaben über den Veranstalter auf dem Plakat, wenn dort der Eintrittspreis angegeben wird),
• eine geschäftliche Handlung vorgenommen wird, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird (z.B. unerbetene Telefonanrufe bei Kalt-Akquise),
• Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung verwendet werden, oder
• mit Selbstverständlichkeiten geworben wird.
Natürlich könnte eine öffentlich gemachte Mitteilung über Besucherzahlen, die bewusst falsch veröffentlicht wurde, auch eine unlautere Handlung sein. Hier kommt es aber auf den Einzelfall an: Waren bspw. tatsächlich 980 Besucher da, und man berichtet über 1.000 Besucher, dann ist der „Fehler“ offenkundig unbeachtlich. Macht man aber aus 5.000 Besuchern 10.000 Besucher, wird das für einen Wettbewerbsverstoß schon relevant.
Das gleiche gilt, wenn man sich selbst beschreibt und behauptet, man wäre die Super-Agentur, die bereits weltweit tausende Großveranstaltungen geplant und durchgeführt habe, obwohl die größte Eigenveranstaltung ein kleines Gartenfest in Remscheid war.
Sollte also einem Mitbewerber der Nachweis möglich sein, dass bewusst falsche Informationen gestreut werden, um sich als etwas Besonderes darzustellen und so an Kunden heranzukommen, könnte dieses Verhalten abmahnfähig sein. Dabei könnte der Abgemahnte je nach Einzelfall dann auch verpflichtet sein, seinen Gewinn, den er mithilfe der unlauteren Handlung erwirtschaftet hat, an die Bundeskasse abzuführen (siehe § 10 UWG). Erleidet ein Mitbewerber durch die unlautere Handlung einen Schaden (z.B. der Kunde springt ab und geht zum unlauter werbenden Konkurrenten) hätte der geschädigte Mitbewerber auch einen Schadenersatzanspruch.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Die Rechtmäßigkeit der Werbung richtet sich u.a. nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, kurz UWG. Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen, es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb (siehe § 1 UWG). In den Paragraphen 4 bis 7 des UWG finden sich Beispiele für unlauteres Verhalten, darunter u.a., wenn
• der Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert wird,
• bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angegeben werden,
• Mitbewerber gezielt behindert werden (z.B. das Abhängen der Plakate eines anderen Veranstalters),
• einer gesetzlichen Vorschrift zuwidergehandelt wird, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (z.B. Verstoß gegen Jugendschutzbestimmungen),
• eine Information vorenthalten wird, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist (z.B. die fehlende Angaben über den Veranstalter auf dem Plakat, wenn dort der Eintrittspreis angegeben wird),
• eine geschäftliche Handlung vorgenommen wird, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird (z.B. unerbetene Telefonanrufe bei Kalt-Akquise),
• Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung verwendet werden, oder
• mit Selbstverständlichkeiten geworben wird.
Natürlich könnte eine öffentlich gemachte Mitteilung über Besucherzahlen, die bewusst falsch veröffentlicht wurde, auch eine unlautere Handlung sein. Hier kommt es aber auf den Einzelfall an: Waren bspw. tatsächlich 980 Besucher da, und man berichtet über 1.000 Besucher, dann ist der „Fehler“ offenkundig unbeachtlich. Macht man aber aus 5.000 Besuchern 10.000 Besucher, wird das für einen Wettbewerbsverstoß schon relevant.
Das gleiche gilt, wenn man sich selbst beschreibt und behauptet, man wäre die Super-Agentur, die bereits weltweit tausende Großveranstaltungen geplant und durchgeführt habe, obwohl die größte Eigenveranstaltung ein kleines Gartenfest in Remscheid war.
Sollte also einem Mitbewerber der Nachweis möglich sein, dass bewusst falsche Informationen gestreut werden, um sich als etwas Besonderes darzustellen und so an Kunden heranzukommen, könnte dieses Verhalten abmahnfähig sein. Dabei könnte der Abgemahnte je nach Einzelfall dann auch verpflichtet sein, seinen Gewinn, den er mithilfe der unlauteren Handlung erwirtschaftet hat, an die Bundeskasse abzuführen (siehe § 10 UWG). Erleidet ein Mitbewerber durch die unlautere Handlung einen Schaden (z.B. der Kunde springt ab und geht zum unlauter werbenden Konkurrenten) hätte der geschädigte Mitbewerber auch einen Schadenersatzanspruch.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht