Umsatzsteuer bei der DJ-Party
Für den Veranstalter ist wichtig, die Grundregeln des Steuerrechts zu kennen. Fehler können viel Geld kosten, abgesehen davon, dass Steuerstraftaten auch keine Bagatelle sind. Ein solcher wichtiger Fall ist die Frage, wie hoch der Umsatzsteuersatz bei einer Party ist, bei der ein DJ auftritt.
In bestimmten Fällen ergibt sich eine Umsatzsteuerermäßigung von 19% auf 7%. Ein solcher Fall kann bspw. sein, wenn Künstler bei einem Konzert auftreten. Dabei gelten grundsätzlich folgende Voraussetzungen:
• Aufführungen von Musikstücken, bei denen Instrumente und/oder die menschliche Stimme eingesetzt werden.
• Außerdem kann für “Mischformen” von Konzerten die Steuervergünstigung in Anspruch genommen werden, wenn eine Vorführung als konzertähnlich einzustufen und eine persönlich geistige Schöpfung in der für einen Urheberrechtsschutz geforderten geistigen Höhe ist.
• Das Konzert muss den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachen.
Bei Veranstaltungen, bei denen DJs auflegen, kommt es immer wieder zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte für DJ-Auftritte nun einen solchen Fall entscheiden müssen.
Demnach handelt es sich um kein Konzert mit der Folge einer Steuerermäßigung bei folgenden Kriterien:
• Es geht mehr um das gemeinsame Feiern, Tanzen, Unterhalten, Sich-Vergnügen musikalisch Gleichgesinnter;
• Es gibt eine ständige Fluktuation der Gäste, so dass die Musik nicht im Zentrum der Aufmerksamkeit steht, wegen des dauernden Kommens und Gehens „neuer“ und „alter“ Gäste gar nicht stehen kann.
• Eine Ankündigung der DJs vor Ort findet nicht statt, so dass kein Gast den Club gezielt zu der Darbietung eines bestimmten DJs aufsuchen kann.
• Wer gerade für die Musik verantwortlich ist, kann nur von versierten Gästen herausgehört werden.
• Es ist nicht möglich, Karten vorab zu erwerben, so dass es dem Zufall überlassen ist, ob ein Gast tatsächlich Zutritt zu der von ihm gewünschten Veranstaltung erhält.
• Es ist den DJs freigestellt, mit der Öffnung des Clubs tätig zu werden, unabhängig davon, ob und wie viele Gäste anwesend sind.
Treffen diese Kriterien zu, dann bleibt es beim regulären Steuersatz von 19 %.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
In bestimmten Fällen ergibt sich eine Umsatzsteuerermäßigung von 19% auf 7%. Ein solcher Fall kann bspw. sein, wenn Künstler bei einem Konzert auftreten. Dabei gelten grundsätzlich folgende Voraussetzungen:
• Aufführungen von Musikstücken, bei denen Instrumente und/oder die menschliche Stimme eingesetzt werden.
• Außerdem kann für “Mischformen” von Konzerten die Steuervergünstigung in Anspruch genommen werden, wenn eine Vorführung als konzertähnlich einzustufen und eine persönlich geistige Schöpfung in der für einen Urheberrechtsschutz geforderten geistigen Höhe ist.
• Das Konzert muss den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachen.
Bei Veranstaltungen, bei denen DJs auflegen, kommt es immer wieder zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte für DJ-Auftritte nun einen solchen Fall entscheiden müssen.
Demnach handelt es sich um kein Konzert mit der Folge einer Steuerermäßigung bei folgenden Kriterien:
• Es geht mehr um das gemeinsame Feiern, Tanzen, Unterhalten, Sich-Vergnügen musikalisch Gleichgesinnter;
• Es gibt eine ständige Fluktuation der Gäste, so dass die Musik nicht im Zentrum der Aufmerksamkeit steht, wegen des dauernden Kommens und Gehens „neuer“ und „alter“ Gäste gar nicht stehen kann.
• Eine Ankündigung der DJs vor Ort findet nicht statt, so dass kein Gast den Club gezielt zu der Darbietung eines bestimmten DJs aufsuchen kann.
• Wer gerade für die Musik verantwortlich ist, kann nur von versierten Gästen herausgehört werden.
• Es ist nicht möglich, Karten vorab zu erwerben, so dass es dem Zufall überlassen ist, ob ein Gast tatsächlich Zutritt zu der von ihm gewünschten Veranstaltung erhält.
• Es ist den DJs freigestellt, mit der Öffnung des Clubs tätig zu werden, unabhängig davon, ob und wie viele Gäste anwesend sind.
Treffen diese Kriterien zu, dann bleibt es beim regulären Steuersatz von 19 %.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht