BGH erklärt Verbands-AGB für unwirksam
Wir hatten hier schon mehrere Male über die Schwierigkeit berichtet, AGB rechtskonform zu schreiben. Der Bundesgerichtshof hat heute eine Haftungsklausel für unwirksam erklärt, den viele Reinigungsunternehmen in ihren AGB eingesetzt hatten – auf Vorschlag ihres Textilreinigungsverbandes.
Mit der Haftungsklausel sollte das Ausmaß der Haftung zu Gunsten des jeweiligen Reinigungsunternehmens beschränkt werden. Der BGH hat dies aber als unangemessene Benachteiligung der Kunden angesehen.
Man sieht: AGB zu schreiben ist ein schwieriges Unterfangen. Selbst wenn ein Verband AGB-Klauseln empfiehlt, können sie fehlerhaft sein. Umso wichtiger ist es, seine AGB auch regelmäßig prüfen zu lassen: Nicht nur die Gesetzeslage kann sich ändern, es kann auch neue Gerichtsentscheidungen geben, die die AGB beeinflussen. AGB einmal kaufen und dann jahrelang ungeprüft zu nutzen wäre so, als ob Sie mit Ihrem Auto nicht zur Inspektion gehen: Sie riskieren, dass ein Schaden nachher umso größer wird.
Gerade die Haftungsklausel ist wichtig:
Grundsätzlich haftet man für jede Form von Fahrlässigkeit und Vorsatz. Wer also leicht fahrlässig einen immensen Schaden verursacht, muss ihn genauso in vollem Umfang ersetzen, wie wenn er ihn absichtlich verursacht hätte.
Das Gesetz kennt drei Arten von Schaden: Körperschäden, Sachschäden und Vermögensschäden (z.B. entgangener Gewinn). Das Gesetz gibt auch vor, inwieweit man in seinen AGB überhaupt die Haftung einschränken kann (siehe § 309 Nr. 7a und b BGB).
Vereinfacht darf man in AGB nur folgendes formulieren:
• Die Haftung kann nur für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden ausschließen.
• Die Haftung für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Sach- und Vermögensschäden muss immer (und zwar auch ausdrücklich) bestehen bleiben.
• Dies gilt auch für Körperschäden: Die Haftung für Körperschäden kann nicht eingeschränkt werden; in den AGB ist auf den vollen Umfang der Haftung für Körperschäden auch ausdrücklich dann hinzuweisen, wenn die Wahrscheinlichkeit eines Körperschaden gering ist (wie z.B. an der Garderobe: Der Hinweis „Keine Haftung für die Garderobe“ ist also schon allein wegen des fehlenden ausdrücklichen Hinweises auf die Haftung für Körperschäden unvollständig und damit unwirksam).
Thomas Waetke
Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Mit der Haftungsklausel sollte das Ausmaß der Haftung zu Gunsten des jeweiligen Reinigungsunternehmens beschränkt werden. Der BGH hat dies aber als unangemessene Benachteiligung der Kunden angesehen.
Man sieht: AGB zu schreiben ist ein schwieriges Unterfangen. Selbst wenn ein Verband AGB-Klauseln empfiehlt, können sie fehlerhaft sein. Umso wichtiger ist es, seine AGB auch regelmäßig prüfen zu lassen: Nicht nur die Gesetzeslage kann sich ändern, es kann auch neue Gerichtsentscheidungen geben, die die AGB beeinflussen. AGB einmal kaufen und dann jahrelang ungeprüft zu nutzen wäre so, als ob Sie mit Ihrem Auto nicht zur Inspektion gehen: Sie riskieren, dass ein Schaden nachher umso größer wird.
Gerade die Haftungsklausel ist wichtig:
Grundsätzlich haftet man für jede Form von Fahrlässigkeit und Vorsatz. Wer also leicht fahrlässig einen immensen Schaden verursacht, muss ihn genauso in vollem Umfang ersetzen, wie wenn er ihn absichtlich verursacht hätte.
Das Gesetz kennt drei Arten von Schaden: Körperschäden, Sachschäden und Vermögensschäden (z.B. entgangener Gewinn). Das Gesetz gibt auch vor, inwieweit man in seinen AGB überhaupt die Haftung einschränken kann (siehe § 309 Nr. 7a und b BGB).
Vereinfacht darf man in AGB nur folgendes formulieren:
• Die Haftung kann nur für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden ausschließen.
• Die Haftung für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Sach- und Vermögensschäden muss immer (und zwar auch ausdrücklich) bestehen bleiben.
• Dies gilt auch für Körperschäden: Die Haftung für Körperschäden kann nicht eingeschränkt werden; in den AGB ist auf den vollen Umfang der Haftung für Körperschäden auch ausdrücklich dann hinzuweisen, wenn die Wahrscheinlichkeit eines Körperschaden gering ist (wie z.B. an der Garderobe: Der Hinweis „Keine Haftung für die Garderobe“ ist also schon allein wegen des fehlenden ausdrücklichen Hinweises auf die Haftung für Körperschäden unvollständig und damit unwirksam).
Thomas Waetke
Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht