Geocaching erreicht die Gerichte (auch ohne GPS)
Das Landgericht Heidelberg hat jetzt – meines Wissens erstmals – juristisch über das immer beliebter werdende Geocaching entschieden.
Für alle, die mit dem Begriff nichts anfangen können: Es handelt sich letztlich um Schatzsuche oder Schnitzeljagd für Nerds oder Freunde von GPS-Geräten (ohne den Geocacing-Freunden zu nahe treten zu wollen). Jemand versteckt etwas, gibt die Koordinaten auf einer Webseite bekannt und lässt andere danach suchen:_ Der Finder ergänzt oder tauscht den Schatz bzw. findet den Hinweis auf einen anderen Cache usw. So jedenfalls habe ich als Geocaching-Laie das verstanden.
Hier hat wohl einer die Grundidee des Hobbies nicht so ganz nachvollziehen können, jedenfalls scheint der Beklagte kein Freund des Geocaching gewesen zu sein, wenn man sich das Urteil des Gerichts anschaut:
1. Wer einen außerhalb des ursprünglich vorgesehenen Verstecks befindlichen, deshalb besitzlosen Geocache an sich nimmt und weg bringt, hat als Finder die Pflicht zur Verwahrung. Diese Pflicht wird verletzt, wenn stattdessen der Geocache an einem beliebigen, vom Finder als geeignet angesehenen Ort wieder abgelegt und seinem Schicksal überlassen wird.
2. Im Fall der - vom Finder zu widerlegenden - vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung haftet sodann der Finder für Schäden infolge einer anschließenden Beschädigung oder Zerstörung des Geocache durch Unbekannte. Auch im Fall einer Unkenntnis des Finders von seiner Verwahrungspflicht liegt insoweit grobe Fahrlässigkeit nahe. Denn im Regelfall muss sich dem Finder aufdrängen, dass er eine nicht ganz wertlose fremde Sache, die er an sich genommen hat, nicht nach Gutdünken an einem ihm hierfür zweckmäßig erscheinenden Ort wieder ablegen darf.
Schön ist bereits die Darstellung des Streits im Urteil:
Die Parteien streiten um außervertraglichen Schadensersatz.
Die Klägerin hatte im April 2010 einen sog. Geocache im Stadtwald der Gemeinde E. im Odenwald versteckt. Dabei handelte es sich um eine symbolische Schatztruhe aus Holz, die der Ehemann der Klägerin in Eigenleistung entworfen und gebaut hatte. Sie war mit elektronischen Einrichtungen versehen und sollte als Zielpunkt des Geocaching-Spiels, einer technisierten Form der Schnitzeljagd, dienen, die über das Internet organisiert wird und einem unbestimmt großen Kreis von Teilnehmern offensteht.
Der Beklagte, der sich durch Teilnehmer an dieser Schnitzeljagd verschiedentlich in seiner Jagdausübung und in seiner Ruhe gestört gefühlt hatte, fand die Schatztruhe gemeinsam mit einem Jagdgenossen Ende Mai oder Anfang Juni 2010 im Wald, trug sie davon und gab sie etwa eine Woche später in zerstörtem Zustand im Fundbüro der Stadt B. ab.
Die Klägerin hat vorgetragen,
wenn es nicht der Beklagte selbst gewesen sei, der die Kiste absichtlich zerstört habe, habe er jedenfalls die Zerstörung der Kiste zurechenbar verursacht, wenn er sie, wie er behaupte, an einem belebten Weg abgestellt und dadurch die Möglichkeit des schädigenden Zugriffs Dritter erheblich erhöht habe.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zur Herausgabe zweier Bestandteile der Schatztruhe, welche sie weiterhin in seinem Besitz wähnte (sog. Logbuch und Geocoin), sowie zur Zahlung von Schadensersatz für die zerstörte Schatztruhe in Höhe von EUR 1.500,- nebst Verzugszinsen zu verurteilen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Er hat vorgetragen,
er habe die Kiste außerhalb des von der Klägerin beschriebenen Verstecks verschlossen, abseits von Wegen, aber frei sichtbar im Wald stehend gefunden. Da sie ihm verloren erschienen sei, habe er sie gemeinsam mit seinem Jagdgenossen am Rande eines Hauptwegs abgestellt, um dem Eigentümer die Wiedererlangung zu erleichtern. Ein weiterer Transport der Kiste sei ihm weder möglich noch zumutbar gewesen. Als die Kiste zwei Tage später immer noch - allerdings aufgebrochen - am Abstellort gestanden habe, habe er sie auf seinen Geländewagen aufgeladen und beim Fundbüro abgeliefert.
Das Amtsgericht hat nach Erhebung von Zeugenbeweis der Klage hinsichtlich eines Teils des Herausgabeantrages stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme als erwiesen angesehen, dass der Beklagte die Kiste zufällig abseits des eigentlichen Versteckes auf einem Felsen im Wald stehend gefunden und anschließend am Hauptweg abgestellt habe, nicht hingegen, dass er sie absichtlich aus ihrem Versteck geholt und zerstört habe. Einen Schadensersatzanspruch der Klägerin hat das Amtsgericht mit der Begründung verneint, dass das Abstellen der Kiste am Rand des Hauptwegs, ohne die Klägerin zu informieren, jedenfalls nicht grob fahrlässig gewesen sei, so dass der Beklagte als Finder nicht hafte.
Unsere Meinung
Es ist immer schade, wenn andere das eigene Hobby nicht teilen. Aber es sollte dann zumindest toleriert werden.
Der Jäger hat also verloren, muss Schadensersatz zahlen und eventuell wäre es sinnvoll an einem Grundkurs für Geocaching an der örtlichen Volkshochschule teilzunehmen.
Jedenfalls sollte er beim nächsten Schatz diesen bei sich zu Hause ordnungsgemäß verwahren.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Für alle, die mit dem Begriff nichts anfangen können: Es handelt sich letztlich um Schatzsuche oder Schnitzeljagd für Nerds oder Freunde von GPS-Geräten (ohne den Geocacing-Freunden zu nahe treten zu wollen). Jemand versteckt etwas, gibt die Koordinaten auf einer Webseite bekannt und lässt andere danach suchen:_ Der Finder ergänzt oder tauscht den Schatz bzw. findet den Hinweis auf einen anderen Cache usw. So jedenfalls habe ich als Geocaching-Laie das verstanden.
Hier hat wohl einer die Grundidee des Hobbies nicht so ganz nachvollziehen können, jedenfalls scheint der Beklagte kein Freund des Geocaching gewesen zu sein, wenn man sich das Urteil des Gerichts anschaut:
1. Wer einen außerhalb des ursprünglich vorgesehenen Verstecks befindlichen, deshalb besitzlosen Geocache an sich nimmt und weg bringt, hat als Finder die Pflicht zur Verwahrung. Diese Pflicht wird verletzt, wenn stattdessen der Geocache an einem beliebigen, vom Finder als geeignet angesehenen Ort wieder abgelegt und seinem Schicksal überlassen wird.
2. Im Fall der - vom Finder zu widerlegenden - vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung haftet sodann der Finder für Schäden infolge einer anschließenden Beschädigung oder Zerstörung des Geocache durch Unbekannte. Auch im Fall einer Unkenntnis des Finders von seiner Verwahrungspflicht liegt insoweit grobe Fahrlässigkeit nahe. Denn im Regelfall muss sich dem Finder aufdrängen, dass er eine nicht ganz wertlose fremde Sache, die er an sich genommen hat, nicht nach Gutdünken an einem ihm hierfür zweckmäßig erscheinenden Ort wieder ablegen darf.
Schön ist bereits die Darstellung des Streits im Urteil:
Die Parteien streiten um außervertraglichen Schadensersatz.
Die Klägerin hatte im April 2010 einen sog. Geocache im Stadtwald der Gemeinde E. im Odenwald versteckt. Dabei handelte es sich um eine symbolische Schatztruhe aus Holz, die der Ehemann der Klägerin in Eigenleistung entworfen und gebaut hatte. Sie war mit elektronischen Einrichtungen versehen und sollte als Zielpunkt des Geocaching-Spiels, einer technisierten Form der Schnitzeljagd, dienen, die über das Internet organisiert wird und einem unbestimmt großen Kreis von Teilnehmern offensteht.
Der Beklagte, der sich durch Teilnehmer an dieser Schnitzeljagd verschiedentlich in seiner Jagdausübung und in seiner Ruhe gestört gefühlt hatte, fand die Schatztruhe gemeinsam mit einem Jagdgenossen Ende Mai oder Anfang Juni 2010 im Wald, trug sie davon und gab sie etwa eine Woche später in zerstörtem Zustand im Fundbüro der Stadt B. ab.
Die Klägerin hat vorgetragen,
wenn es nicht der Beklagte selbst gewesen sei, der die Kiste absichtlich zerstört habe, habe er jedenfalls die Zerstörung der Kiste zurechenbar verursacht, wenn er sie, wie er behaupte, an einem belebten Weg abgestellt und dadurch die Möglichkeit des schädigenden Zugriffs Dritter erheblich erhöht habe.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zur Herausgabe zweier Bestandteile der Schatztruhe, welche sie weiterhin in seinem Besitz wähnte (sog. Logbuch und Geocoin), sowie zur Zahlung von Schadensersatz für die zerstörte Schatztruhe in Höhe von EUR 1.500,- nebst Verzugszinsen zu verurteilen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Er hat vorgetragen,
er habe die Kiste außerhalb des von der Klägerin beschriebenen Verstecks verschlossen, abseits von Wegen, aber frei sichtbar im Wald stehend gefunden. Da sie ihm verloren erschienen sei, habe er sie gemeinsam mit seinem Jagdgenossen am Rande eines Hauptwegs abgestellt, um dem Eigentümer die Wiedererlangung zu erleichtern. Ein weiterer Transport der Kiste sei ihm weder möglich noch zumutbar gewesen. Als die Kiste zwei Tage später immer noch - allerdings aufgebrochen - am Abstellort gestanden habe, habe er sie auf seinen Geländewagen aufgeladen und beim Fundbüro abgeliefert.
Das Amtsgericht hat nach Erhebung von Zeugenbeweis der Klage hinsichtlich eines Teils des Herausgabeantrages stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme als erwiesen angesehen, dass der Beklagte die Kiste zufällig abseits des eigentlichen Versteckes auf einem Felsen im Wald stehend gefunden und anschließend am Hauptweg abgestellt habe, nicht hingegen, dass er sie absichtlich aus ihrem Versteck geholt und zerstört habe. Einen Schadensersatzanspruch der Klägerin hat das Amtsgericht mit der Begründung verneint, dass das Abstellen der Kiste am Rand des Hauptwegs, ohne die Klägerin zu informieren, jedenfalls nicht grob fahrlässig gewesen sei, so dass der Beklagte als Finder nicht hafte.
Unsere Meinung
Es ist immer schade, wenn andere das eigene Hobby nicht teilen. Aber es sollte dann zumindest toleriert werden.
Der Jäger hat also verloren, muss Schadensersatz zahlen und eventuell wäre es sinnvoll an einem Grundkurs für Geocaching an der örtlichen Volkshochschule teilzunehmen.
Jedenfalls sollte er beim nächsten Schatz diesen bei sich zu Hause ordnungsgemäß verwahren.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht