Widerrufsrecht gilt auch bei Online-Kursen
Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften gilt auch bei Online-Kursen. Das hat das Oberlandesgericht in Hamm entschieden.
Das ist deshalb umstritten, weil es im Gesetz einige Ausnahmeregelungen gibt. So ist in § 312b Absatz 3 Nummer 6 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt, dass dann kein Widerrufsrecht besteht, wenn Verträge im Bereich der Freizeitgestaltung geschlossen werden, in denen sich der Unternehmer verpflichtet, seine Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen.
Ob diese Ausnahmeregel auch für Online-Kurse gilt, dass ist die große Frage. Jedenfalls klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen eine Yachtschule, die Online-Kurse anbot, ohne auf das Bestehen eines Widerrufsrechts hinzuweisen. Die Yachtschule berief sich auf die oben genannte Ausnahmeregel und war der Meinung, da es kein Widerrufsrecht gebe, müsse eben auch nicht auf ein solches hingewiesen werden.
Das sah aber das Oberlandesgericht Hamm anders und gab dem vzbv Recht: Zwar sei ein Online-Kurs zur Vorbereitung auf einen Sportbootführerschein eine Freizeitveranstaltung. Die Ausnahmeregel setze aber voraus, dass diese Leistung vom Unternehmer zeitlich so eingegrenzt ist, dass ein Widerruf des Vertrages ihn in unangemessener Weise schädigen würde. Denn es solle verhindert werden, dass Anbieter durch kurzfristige Widerrufe Nachteile erleiden.
Das sei hier aber nicht der Fall, da das Kursmaterial bei Anmeldung dem Kunden nur online zur Verfügung gestellt wurde und dieser es innerhalb eines vereinbarten Zeitraums dort ansehen kann. Ein Widerruf nach Vertragsschluss belaste aber in einem solchen Fall den Unternehmer nicht. Der Unternehmer müsse nämlich bei einer solchen Konstellation nicht besondere Vorkehrungen treffen, um zu einem bestimmten Zeitpunkt leistungsfähig zu sein, also den Kurs anbieten zu können.
Fazit
Es kommt also stets darauf an, welche Konstellation der Gesetzgeber bei der Formulierung solcher Ausnahmen im Sinn hatte. Das wird im Zweifel vom Gericht durch Auslegung von Sinn und Zweck ermittelt. Jedenfalls wird in solchen Fällen wohl stets verbraucherfreundlich ausgelegt werden, da das Widerrufsrecht möglichst effektiv und umfassend greifen soll.
Nur also dann, wenn es in dem konkreten Einzelfall sachliche Gründe dafür gibt, dass ein Widerrufsrecht unbillig zu Lasten des Unternehmers wirken würde, kann auch eine Ausnahmeregel bejaht werden.
Für die Anbieter bedeutet das, im Zweifel lieber ein Widerrufsrecht einzuräumen, anstatt sich darauf zu verlassen, dass die Ausnahme in seinem Fall greift. Eine anwaltliche Beratung im Vorfeld dürfte hier – wie so oft – ohnehin der richtige Weg sein.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Das ist deshalb umstritten, weil es im Gesetz einige Ausnahmeregelungen gibt. So ist in § 312b Absatz 3 Nummer 6 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt, dass dann kein Widerrufsrecht besteht, wenn Verträge im Bereich der Freizeitgestaltung geschlossen werden, in denen sich der Unternehmer verpflichtet, seine Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen.
Ob diese Ausnahmeregel auch für Online-Kurse gilt, dass ist die große Frage. Jedenfalls klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen eine Yachtschule, die Online-Kurse anbot, ohne auf das Bestehen eines Widerrufsrechts hinzuweisen. Die Yachtschule berief sich auf die oben genannte Ausnahmeregel und war der Meinung, da es kein Widerrufsrecht gebe, müsse eben auch nicht auf ein solches hingewiesen werden.
Das sah aber das Oberlandesgericht Hamm anders und gab dem vzbv Recht: Zwar sei ein Online-Kurs zur Vorbereitung auf einen Sportbootführerschein eine Freizeitveranstaltung. Die Ausnahmeregel setze aber voraus, dass diese Leistung vom Unternehmer zeitlich so eingegrenzt ist, dass ein Widerruf des Vertrages ihn in unangemessener Weise schädigen würde. Denn es solle verhindert werden, dass Anbieter durch kurzfristige Widerrufe Nachteile erleiden.
Das sei hier aber nicht der Fall, da das Kursmaterial bei Anmeldung dem Kunden nur online zur Verfügung gestellt wurde und dieser es innerhalb eines vereinbarten Zeitraums dort ansehen kann. Ein Widerruf nach Vertragsschluss belaste aber in einem solchen Fall den Unternehmer nicht. Der Unternehmer müsse nämlich bei einer solchen Konstellation nicht besondere Vorkehrungen treffen, um zu einem bestimmten Zeitpunkt leistungsfähig zu sein, also den Kurs anbieten zu können.
Fazit
Es kommt also stets darauf an, welche Konstellation der Gesetzgeber bei der Formulierung solcher Ausnahmen im Sinn hatte. Das wird im Zweifel vom Gericht durch Auslegung von Sinn und Zweck ermittelt. Jedenfalls wird in solchen Fällen wohl stets verbraucherfreundlich ausgelegt werden, da das Widerrufsrecht möglichst effektiv und umfassend greifen soll.
Nur also dann, wenn es in dem konkreten Einzelfall sachliche Gründe dafür gibt, dass ein Widerrufsrecht unbillig zu Lasten des Unternehmers wirken würde, kann auch eine Ausnahmeregel bejaht werden.
Für die Anbieter bedeutet das, im Zweifel lieber ein Widerrufsrecht einzuräumen, anstatt sich darauf zu verlassen, dass die Ausnahme in seinem Fall greift. Eine anwaltliche Beratung im Vorfeld dürfte hier – wie so oft – ohnehin der richtige Weg sein.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht