BGH: Google haftet für Autovervollständigung
Am 14.05.2013 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der Suchmaschinenbetreiber Google haften kann, wenn die von ihm zur Verfügung gestellte Autovervollständigung (Autocomplete-Funktion) im Zusammenhang mit der Eingabe eines Namens ergänzende Vorschläge macht, die geeignet sind, Rechte des Namensträgers zu verletzen.
Geklagt hatte eine Aktiengesellschaft, die im Internet Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika vertreibt, sowie deren Gründer und Vorstandsvorsitzender. Die Gründer hatten im Mai 2010 festgestellt, dass bei Eingabe seines Namens in dem sich im Rahmen der Autocomplete-Funktion öffnenden Fenster als Suchvorschläge die Wortkombinationen „R.S. (voller Name) Scientology“ und „R.S. (voller Name) Betrug“ erschienen. Dadurch sehen sich die Kläger in ihrem Persönlichkeitsrecht und geschäftlichen Ansehen verletzt. Sie haben unter anderem behauptet, der Kläger stehe weder in irgendeinem Zusammenhang mit Scientology noch sei ihm ein Betrug vorzuwerfen noch ein entsprechendes Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet. In keinem einzigen Suchergebnis sei eine Verbindung zwischen dem Kläger und „Scientology“ beziehungsweise „Betrug“ ersichtlich.
Der BGH entschied, dass diese Zusätze grundsätzlich die Rechte der Kläger beeinträchtigen. Diese Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger sei Google auch unmittelbar zuzurechnen. Google habe mit dem geschaffenen Computerprogramm das Nutzerverhalten ausgewertet und den Benutzern der Suchmaschine die entsprechenden Vorschläge unterbreitet. Daraus folge allerdings noch nicht, dass Google für jede Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch Suchvorschläge haftet. Der Firma Google sei nämlich nicht vorzuwerfen, dass sie eine Suchvorschläge erarbeitende Software entwickelt und verwendet hat, sondern lediglich, dass sie keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen habe, um zu verhindern, dass die von der Software generierten Suchvorschläge Rechte Dritter verletzen.
Also muss Google erst dann, wenn es als Betreiber der Autocomplete-Funktion positive Kenntnis von einer solchen Rechtsverletzung erhalten hat, alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um künftige gleiche oder vergleichbare Verletzungen zu verhindern.
Google kann also nicht sofort abgemahnt werden, es kann aber durch Verschaffung der Kenntnis von einer solchen Verletzung und Aufforderung zur Unterlassung gezwungen werden, entsprechend zu handeln und künftige Verletzungen zu verhindern. Gelingt das nicht, kann Google im zweiten Schritt auch abgemahnt werden und es kann die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert werden.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Geklagt hatte eine Aktiengesellschaft, die im Internet Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika vertreibt, sowie deren Gründer und Vorstandsvorsitzender. Die Gründer hatten im Mai 2010 festgestellt, dass bei Eingabe seines Namens in dem sich im Rahmen der Autocomplete-Funktion öffnenden Fenster als Suchvorschläge die Wortkombinationen „R.S. (voller Name) Scientology“ und „R.S. (voller Name) Betrug“ erschienen. Dadurch sehen sich die Kläger in ihrem Persönlichkeitsrecht und geschäftlichen Ansehen verletzt. Sie haben unter anderem behauptet, der Kläger stehe weder in irgendeinem Zusammenhang mit Scientology noch sei ihm ein Betrug vorzuwerfen noch ein entsprechendes Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet. In keinem einzigen Suchergebnis sei eine Verbindung zwischen dem Kläger und „Scientology“ beziehungsweise „Betrug“ ersichtlich.
Der BGH entschied, dass diese Zusätze grundsätzlich die Rechte der Kläger beeinträchtigen. Diese Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger sei Google auch unmittelbar zuzurechnen. Google habe mit dem geschaffenen Computerprogramm das Nutzerverhalten ausgewertet und den Benutzern der Suchmaschine die entsprechenden Vorschläge unterbreitet. Daraus folge allerdings noch nicht, dass Google für jede Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch Suchvorschläge haftet. Der Firma Google sei nämlich nicht vorzuwerfen, dass sie eine Suchvorschläge erarbeitende Software entwickelt und verwendet hat, sondern lediglich, dass sie keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen habe, um zu verhindern, dass die von der Software generierten Suchvorschläge Rechte Dritter verletzen.
Also muss Google erst dann, wenn es als Betreiber der Autocomplete-Funktion positive Kenntnis von einer solchen Rechtsverletzung erhalten hat, alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um künftige gleiche oder vergleichbare Verletzungen zu verhindern.
Google kann also nicht sofort abgemahnt werden, es kann aber durch Verschaffung der Kenntnis von einer solchen Verletzung und Aufforderung zur Unterlassung gezwungen werden, entsprechend zu handeln und künftige Verletzungen zu verhindern. Gelingt das nicht, kann Google im zweiten Schritt auch abgemahnt werden und es kann die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert werden.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht