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Was passiert, wenn die Gagenhöhe streitig ist?

Timo Schutt | 02.05.2013
Wenn man Vereinbarungen nicht schriftlich, sondern nur mündlich trifft, kommt es später oft zum Streit darüber, was besprochen worden sein soll. In einem Fall, den nun das Landgericht Coburg entscheiden musste, stritt sich eine Musikband und der Veranstalter von Dinnershows um die Gage.

Auch hier hatte es nur mündliche Vereinbarungen gegeben. Einigkeit bestand nur darin, dass die Gage abhängig sein sollte von der Anzahl der verkauften Tickets und dem Eintrittspreis.

Die Agentur zahlte an die Band jeweils zwischen 12,00 Euro und 13,50 Euro je Eintrittskarte, die Band wollte aber ca. 10.000 Euro mehr haben und erhob Klage. Die Band behauptete, ihr würden 75% der Einnahmen aus dem Kartenverkauf zustehen.

Das Landgericht Coburg hat diese Klage nun abgewiesen: Die Band konnte nicht beweisen, dass es eine Absprache über 75% gegeben hatte. Denn: Wer etwas haben will, muss es auch beweisen.

Hinzu kam, dass die behaupteten 75% ohnehin nicht glaubwürdig waren: Der Veranstalter organisierte die gesamten Shows und war zugleich Agent der Band. Das Gericht konnte sich also richtigerweise nicht vorstellen, dass dann lediglich 25% der Einnahmen beim Veranstalter verbleiben sollten. Außerdem: In den Vorjahren hatte der Veranstalter immer nur ca. 4 Euro je Eintrittskarte an die Band bezahlt, ohne dass sich dies jemals beanstandet hätte.

Der Grundsatz lautet: Wer etwas haben will, muss beweisen, dass er einen Anspruch darauf hat. Was wäre passiert, wenn der Veranstalter gar nichts bezahlt hätte?

Die Künstler müssten zunächst einmal beweisen, dass überhaupt ein Vertrag geschlossen wurde. Wenn sie beweisen könnten, dass sie auf der Bühne standen und einen Auftritt absolviert hatten, und der Veranstalter dies nicht unterbunden (also offensichtlich gewollt) hatte, dann spricht schon einmal alles für einen Vertrag.

Im nächsten Schritt ging es um die Höhe der Gage: Die Künstler könnten vielleicht beweise, dass sie auftragsgemäß ihren Auftritt absolviert hatten – was aber, wenn man über die Höhe der Gage gar nicht gesprochen hat, bzw. hierzu nichts beweisen kann?

Hier hilft das Gesetz: Grundsätzlich kann ein Veranstalter nicht davon ausgehen, dass ein Künstler kostenlos auftritt. Genauso wenig kann der Ratsuchende davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt kostenlos berät, oder der Straßenbahnkunde, dass ihn die Straßenbahn kostenlos transportiert.

Bei solchen Verträgen handelt es sich um einen Dienstvertrag (§ 611 BGB: Hier wird eine Leistung versprochen) oder Werkvertrag (§ 631 BGB: Hier wird ein Erfolg versprochen), auch beim Vertrag zwischen einem Veranstalter und Künstler handelt es sich typischerweise um einen Dienst- oder Werkvertrag. Beide haben eines gemein: Wenn die Vertragspartner keinen Preis vereinbart haben, gilt der übliche Preis (siehe § 612 BGB für den Dienstvertrag, und § 632 BGB für den Werkvertrag).

Wer also Rat bei einem Rechtsanwalt sucht, muss zumindest den “üblichen” Preis zahlen, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Üblich in diesem Sinne sind die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Behauptet der Mandant, es sei ein billigerer Preis vereinbart worden, müsste er das beweisen. Würde hingegen der Anwalt behauptet, es sein ein höherer Preis oder bspw. eine Stundenabrechnung vereinbart, müsste der Anwalt dies beweisen → Wer etwas haben will, muss es beweisen. Hier: Wer mehr haben will als das Übliche (= die gesetzlichen Gebühren), muss es beweisen.

Wer in eine Straßenbahn einsteigt, schuldet zumindest das Übliche: Also das, was ein Straßenbahnticket in dieser Stadt eben kostet.

Wer einen Künstler engagiert, schuldet dem Künstler zumindest die übliche Gage. Was hier üblich ist, wäre notfalls durch das Gericht zu schätzen. Maßgeblich können sein etwaige früherer Preisabsprachen, übliche Gagen des Künstlers, übliche Gagenzahlungen für diese Art der Veranstaltung usw.

btw: Mündliche Absprachen sind grundsätzlich natürlich auch wirksam, solange sie bewiesen werden können. Hier kann bspw. das Kaufmännische Bestätigungsschreiben helfen: Fassen Sie nach einer mündlichen Absprache das Gespräch schriftlich zusammen und schicken es dem Gesprächspartner per Fax und/oder E-Mail. Wenn er hierauf nicht unverzüglich widerspricht, gilt diese Zusammenfassung als wahr bzw. bewiesen.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq