Wortbestandteil "VOLKS" kann die Marke "VOLKSWAGEN" verletzen
Die Volkswagen AG als Inhaberin der Gemeinschaftsmarke "VOLKSWAGEN", die für Fahrzeuge sowie deren Reparatur und Fahrzeugteile eingetragen ist, hat eine zum Springer-Konzern gehörige Gesellschaft, die den Internetauftritt der BILD-Zeitung betreibt, und die Firma A.T.U. Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG, die über ein Filialnetz markenunabhängiger Kfz-Werkstätten verfügt, wegen Verwendung des Wortbestandteils „VOLKS“ für Waren und Dienstleistungen verklagt.
Bekanntlich veranstaltet die BILD-Zeitung immer wieder Aktionen, bei denen alles Mögliche, unter anderem auch Fahrzeuge und Dienstleistungen mit dem Bestandteil "Volks" und einem Zusatz vertrieben werden (etwa Volks-Spartarif, Volks-Farbe, Volks-DSL).
Im Jahr 2009 führten die Beklagten zwei Aktionen durch, in denen Kfz-Inspektionsleistungen unter der Bezeichnung "Volks-Inspektion" erbracht und Reifen unter der Angabe "Volks-Reifen" angeboten wurden. In der Werbung wurde die Firma A.T.U. als "Volks-Werkstatt" bezeichnet. Die Klägerin nahm die Beklagten wegen Verletzung der Rechte an ihrer bekannten Marke "VOLKSWAGEN" in Anspruch.
Der BGH hatte den Fall jetzt auf dem Tisch und dazu folgendes angemerkt:
Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Zeichen "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und "Volks-Werkstatt" die bekannte Marke „VOLKSWAGEN“ der Klägerin verletzen. Bekannte oder sogar berühmte Marken verfügen über einen weiten Schutzbereich. Dies hat zur Folge, dass bei der Verwendung anderer Zeichen ein weiter Abstand zu der bekannten Marke eingehalten werden muss. Eine Verletzung der bekannten Marke liegt bereits vor, wenn das Publikum aufgrund der Verwendung der Zeichen "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und "Volks-Werkstatt" durch die Beklagten von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zur Klägerin ausgeht oder wenn diese Zeichenbenutzung die Unterscheidungskraft der bekannten Marke "VOLKSWAGEN" beeinträchtigt.
(BGH, Urteil vom 11.4.2013, Az. I ZR 214/11)
Fazit
Berühmte Marken haben einen weiteren Schutzbereich als weniger bekannte Marken. Daher muss bei der Verwendung ähnlicher Zeichen ein weiter Abstand zu der bekannten Marke eingehalten werden. Eine Verletzung der bekannten Marke "VOLKSWAGEN" liegt also schon dann vor, wenn man aufgrund der Verwendung der Zeichen "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen", etc. durch andere Unternehmen von einer wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindung zur Volkswagen AG ausgehen kann.
Das Markenrecht ist also nicht nur komplex. Es ist vor allem auch teuer, nämlich für denjenigen, der wegen Markenverletzung in Anspruch genommen wird. Damit das nicht passiert, sollte man schon in der Planungsphase eines Markenauftritts Hilfe von einem spezialisierten Anwalt in Anspruch nehmen. Übrigens: Wir machen auch Markenrecht.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Bekanntlich veranstaltet die BILD-Zeitung immer wieder Aktionen, bei denen alles Mögliche, unter anderem auch Fahrzeuge und Dienstleistungen mit dem Bestandteil "Volks" und einem Zusatz vertrieben werden (etwa Volks-Spartarif, Volks-Farbe, Volks-DSL).
Im Jahr 2009 führten die Beklagten zwei Aktionen durch, in denen Kfz-Inspektionsleistungen unter der Bezeichnung "Volks-Inspektion" erbracht und Reifen unter der Angabe "Volks-Reifen" angeboten wurden. In der Werbung wurde die Firma A.T.U. als "Volks-Werkstatt" bezeichnet. Die Klägerin nahm die Beklagten wegen Verletzung der Rechte an ihrer bekannten Marke "VOLKSWAGEN" in Anspruch.
Der BGH hatte den Fall jetzt auf dem Tisch und dazu folgendes angemerkt:
Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Zeichen "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und "Volks-Werkstatt" die bekannte Marke „VOLKSWAGEN“ der Klägerin verletzen. Bekannte oder sogar berühmte Marken verfügen über einen weiten Schutzbereich. Dies hat zur Folge, dass bei der Verwendung anderer Zeichen ein weiter Abstand zu der bekannten Marke eingehalten werden muss. Eine Verletzung der bekannten Marke liegt bereits vor, wenn das Publikum aufgrund der Verwendung der Zeichen "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und "Volks-Werkstatt" durch die Beklagten von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zur Klägerin ausgeht oder wenn diese Zeichenbenutzung die Unterscheidungskraft der bekannten Marke "VOLKSWAGEN" beeinträchtigt.
(BGH, Urteil vom 11.4.2013, Az. I ZR 214/11)
Fazit
Berühmte Marken haben einen weiteren Schutzbereich als weniger bekannte Marken. Daher muss bei der Verwendung ähnlicher Zeichen ein weiter Abstand zu der bekannten Marke eingehalten werden. Eine Verletzung der bekannten Marke "VOLKSWAGEN" liegt also schon dann vor, wenn man aufgrund der Verwendung der Zeichen "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen", etc. durch andere Unternehmen von einer wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindung zur Volkswagen AG ausgehen kann.
Das Markenrecht ist also nicht nur komplex. Es ist vor allem auch teuer, nämlich für denjenigen, der wegen Markenverletzung in Anspruch genommen wird. Damit das nicht passiert, sollte man schon in der Planungsphase eines Markenauftritts Hilfe von einem spezialisierten Anwalt in Anspruch nehmen. Übrigens: Wir machen auch Markenrecht.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht