Auch der Sachverständige sitzt mit im Boot
Viele Agenturen oder Meister für Veranstaltungstechnik usw. bieten ihre Tätigkeit als Sachverständiger an und beraten bspw. Veranstalter oder Betreiber. Der Bundesgerichtshof hat nun eine auch für das Veranstaltungsrecht wichtige Entscheidung mit Blick auf die Haftung dieser Sachverständigen gefällt:
Ein Geschädigter kann den Sachverständigen direkt in Anspruch nehmen, wenn dessen Gutachten dazu geführt hat, dass der Vertragspartner des Geschädigten einen Schaden verursacht hat.
Wenn der Veranstalter bspw. einen Sachverständigen beauftragt mit der Prüfung, ob eine Tribüne ordnungsgemäß aufgebaut ist, und gibt der Sachverständige schuldhaft ein fehlerhaftes Gutachten ab und wird dann dadurch ein Besucher verletzt, kann der geschädigte Besucher wählen: Er kann entweder seinen Vertragspartner, den Veranstalter, oder auch direkt den Gutachter in Anspruch nehmen.
Voraussetzung ist, dass der Sachverständige entweder fahrlässig oder vorsätzlich eine fehlerhafte Beratung des Veranstalters vorgenommen und dieser Fehler dann zum Schaden beim Besucher geführt hat.
Würde der Besucher den Veranstalter in Anspruch nehmen, hätte der Veranstalter eine Regressmöglichkeit gegen den Sachverständigen und kann vom ihm den Schaden ersetzt verlangen, den er dem Besucher hat ausgleichen müssen.
Der Bundesgerichtshof hat aber nun in einem aktuellen Urteil entschieden, dass der Geschädigte auch direkt den Sachverständigen in Anspruch nehmen kann, ohne seinen Vertragspartner verklagen zu müssen.
Diese Art von „Durchgriffshaftung“ auf eine Person, die gar nicht Vertragspartner geworden ist, aber auch nicht aktiv am Schaden beteiligt war, erleichtert einem Geschädigten das Leben durchaus, denn er hat nun zwei Personen, die er verklagen kann. Die Wahrscheinlichkeit, dass er zumindest von einem der beiden sein Geld bekommt, ist höher, als wenn er nur einen verklagen könnte – und der nachher vielleicht im dümmsten Fall pleite ist und den Schaden gar nicht ersetzen könnte.
Umgekehrt müssen Sachverständige und Berater, die für einen Veranstalter o.A. tätig werden, aufpassen: Sie könnten direkt vom Geschädigten in Anspruch genommen werden.
Der Sachverständige bzw. Berater sollte darauf achten, dass er ausreichend versichert ist. Ist er bspw. „nur“ Einzelunternehmer, dann haftet er nämlich mit seinem Privatvermögen.
Prüfen Sie, ob Ihre Versicherung u.a. folgende Schäden abdeckt:
• Vermögensschäden,
• Sachschäden und Körperschäden,
• Vermögensschäden, die in Folge eines Sach- oder Körperschadens entstehen,
• Sachschäden und Körperschäden, die in Folge eines Beratungsfehlers entstehen,
und zwar sowohl bei Ihrem Vertragspartner als auch bei Dritten, wenn sich Ihr Fehler dorthin „durchschlägt“.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Ein Geschädigter kann den Sachverständigen direkt in Anspruch nehmen, wenn dessen Gutachten dazu geführt hat, dass der Vertragspartner des Geschädigten einen Schaden verursacht hat.
Wenn der Veranstalter bspw. einen Sachverständigen beauftragt mit der Prüfung, ob eine Tribüne ordnungsgemäß aufgebaut ist, und gibt der Sachverständige schuldhaft ein fehlerhaftes Gutachten ab und wird dann dadurch ein Besucher verletzt, kann der geschädigte Besucher wählen: Er kann entweder seinen Vertragspartner, den Veranstalter, oder auch direkt den Gutachter in Anspruch nehmen.
Voraussetzung ist, dass der Sachverständige entweder fahrlässig oder vorsätzlich eine fehlerhafte Beratung des Veranstalters vorgenommen und dieser Fehler dann zum Schaden beim Besucher geführt hat.
Würde der Besucher den Veranstalter in Anspruch nehmen, hätte der Veranstalter eine Regressmöglichkeit gegen den Sachverständigen und kann vom ihm den Schaden ersetzt verlangen, den er dem Besucher hat ausgleichen müssen.
Der Bundesgerichtshof hat aber nun in einem aktuellen Urteil entschieden, dass der Geschädigte auch direkt den Sachverständigen in Anspruch nehmen kann, ohne seinen Vertragspartner verklagen zu müssen.
Diese Art von „Durchgriffshaftung“ auf eine Person, die gar nicht Vertragspartner geworden ist, aber auch nicht aktiv am Schaden beteiligt war, erleichtert einem Geschädigten das Leben durchaus, denn er hat nun zwei Personen, die er verklagen kann. Die Wahrscheinlichkeit, dass er zumindest von einem der beiden sein Geld bekommt, ist höher, als wenn er nur einen verklagen könnte – und der nachher vielleicht im dümmsten Fall pleite ist und den Schaden gar nicht ersetzen könnte.
Umgekehrt müssen Sachverständige und Berater, die für einen Veranstalter o.A. tätig werden, aufpassen: Sie könnten direkt vom Geschädigten in Anspruch genommen werden.
Der Sachverständige bzw. Berater sollte darauf achten, dass er ausreichend versichert ist. Ist er bspw. „nur“ Einzelunternehmer, dann haftet er nämlich mit seinem Privatvermögen.
Prüfen Sie, ob Ihre Versicherung u.a. folgende Schäden abdeckt:
• Vermögensschäden,
• Sachschäden und Körperschäden,
• Vermögensschäden, die in Folge eines Sach- oder Körperschadens entstehen,
• Sachschäden und Körperschäden, die in Folge eines Beratungsfehlers entstehen,
und zwar sowohl bei Ihrem Vertragspartner als auch bei Dritten, wenn sich Ihr Fehler dorthin „durchschlägt“.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq