Gefährliche Vermittlung
Das Oberlandesgericht Schleswig hat einen Arzt wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht verurteilt, der seinen Patienten ungefragt Dienstleister benannt hatte. Dieses Urteil erinnert an die auch in der Eventbranche schwierige Thematik der „Vermittlung“, worunter auch die berühmten “Kick back-Provisionen” fallen.
Kurz zu dem Fall: Ein HNO-Arzt hatte seinen Patienten zwei Hörgeräte-Anbieter genannt, ohne dass diese ihn um eine Empfehlung gebeten hätten. Darin sah das OLG Schleswig einen Wettbewerbsverstoß, insbesondere mit Blick auf die Berufsordnung der Ärztekammer. Soweit, so gut.
In der Eventbranche gibt es keine Berufsordnung (schade eigentlich, wäre manchmal angebracht). Das heißt aber nicht, dass bspw. die Eventagentur ihrem Kunden einfach so einen Dienstleister vermitteln kann, ohne dass es Ärger gäbe.
Als Beauftragter oder Angestellter eines geschäftlichen Betriebes ist es nämlich verboten, sich einen Vorteil versprechen zu lassen dafür, dass ein Anderer bei Warenbezug oder bei gewerblichen Leistungen im Wettbewerb unlauter bevorzugt wird (§ 299 StGB).
Die Strafbarkeit kann also den externen Agenturmitarbeiter treffen, der für den Veranstalter tätig ist, aber genauso auch den Arbeitnehmer des Unternehmens, wenn der seinem Chef einen Dienstleister nahelegt, und er dafür vom Dienstleister eine Provision erhält.
Entscheidend kommt es dabei darauf an, ob der Agenturmitarbeiter Beauftragter des Veranstalters war und ob er sich eine Provision dafür hat versprechen lassen, dass er einen Dienstleister in unlauterer Weise gegenüber dessen Wettbewerbern bevorzugt.
Beauftragter in diesem Sinne kann man dann sein, wenn der Agenturmitarbeiter Einfluss auf die ihm Rahmen des Veranstalterbetriebs zu treffenden Entscheidungen ausüben konnte, wenn also das Vertragsverhältnis mit dem Veranstalter auch die Auswahl des Dienstleisters mit umfassen würde.
Dabei kommt es darauf an, was im Vertrag mit dem Veranstalter vereinbart ist: Wenn man beauftragt ist, mehrere Angebote einzuholen und zu prüfen, wird es schon gefährlich. Wenn dann noch unterstellt werden kann, dass sich der Agenturmitarbeiter bei der Auswahl des Dienstleisters weniger von dessen Qualifikationen, sondern von der Provisionsvereinbarung hat leiten lassen, dann macht sich der Agenturmitarbeiter strafbar.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Kurz zu dem Fall: Ein HNO-Arzt hatte seinen Patienten zwei Hörgeräte-Anbieter genannt, ohne dass diese ihn um eine Empfehlung gebeten hätten. Darin sah das OLG Schleswig einen Wettbewerbsverstoß, insbesondere mit Blick auf die Berufsordnung der Ärztekammer. Soweit, so gut.
In der Eventbranche gibt es keine Berufsordnung (schade eigentlich, wäre manchmal angebracht). Das heißt aber nicht, dass bspw. die Eventagentur ihrem Kunden einfach so einen Dienstleister vermitteln kann, ohne dass es Ärger gäbe.
Als Beauftragter oder Angestellter eines geschäftlichen Betriebes ist es nämlich verboten, sich einen Vorteil versprechen zu lassen dafür, dass ein Anderer bei Warenbezug oder bei gewerblichen Leistungen im Wettbewerb unlauter bevorzugt wird (§ 299 StGB).
Die Strafbarkeit kann also den externen Agenturmitarbeiter treffen, der für den Veranstalter tätig ist, aber genauso auch den Arbeitnehmer des Unternehmens, wenn der seinem Chef einen Dienstleister nahelegt, und er dafür vom Dienstleister eine Provision erhält.
Entscheidend kommt es dabei darauf an, ob der Agenturmitarbeiter Beauftragter des Veranstalters war und ob er sich eine Provision dafür hat versprechen lassen, dass er einen Dienstleister in unlauterer Weise gegenüber dessen Wettbewerbern bevorzugt.
Beauftragter in diesem Sinne kann man dann sein, wenn der Agenturmitarbeiter Einfluss auf die ihm Rahmen des Veranstalterbetriebs zu treffenden Entscheidungen ausüben konnte, wenn also das Vertragsverhältnis mit dem Veranstalter auch die Auswahl des Dienstleisters mit umfassen würde.
Dabei kommt es darauf an, was im Vertrag mit dem Veranstalter vereinbart ist: Wenn man beauftragt ist, mehrere Angebote einzuholen und zu prüfen, wird es schon gefährlich. Wenn dann noch unterstellt werden kann, dass sich der Agenturmitarbeiter bei der Auswahl des Dienstleisters weniger von dessen Qualifikationen, sondern von der Provisionsvereinbarung hat leiten lassen, dann macht sich der Agenturmitarbeiter strafbar.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht