Der Blumenstrauß für den Kunden wird größer
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main hat eine Verfügung erlassen, die für alle Unternehmer wichtig wird, die ihre Kunden beschenken wollen.
Nach den bisherigen steuerlichen Regelungen kann der Unternehmer, der seine Kunden beschenkt (z.B. zu einem Geburtstag) eine pauschale Steuer von 30% auf den Geschenkwert abführen. Die Folge: Der beschenkte Kunde muss das Geschenk dann nicht mehr selbst versteuern.
Nach der Verfügung der OFD Frankfurt, die bundesweit Anwendung findet, müssen nunmehr Zuwendungen mit einem Wert von bis zu 40 Euro vom Schenker nicht mehr besteuert werden.
Damit werden die Regelungen für die Besteuerung von Zuwendungen an Dritte den bestehenden Regelungen bei Arbeitnehmern angepasst: Auch dort gilt eine Grenze von 40 Euro.
Bei dem Betrag handelt es sich um den Bruttobetrag, also 40 Euro inklusive Umsatzsteuer! Wird der Betrag auch nur um einen Cent überschritten, fällt der gesamte Betrag in die Bemessungsgrundlage.
Insbesondere Agenturen, die im Kundenauftrag Incentives organisieren, sollten immer auch die steuerlichen Besonderheiten im Auge behalten, damit sie sich nicht schadenersatzpflichtig gegenüber dem Kunden machen, der sich plötzlich unerwartet mit Nachforderungen des Finanzamts konfrontiert sieht.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Nach den bisherigen steuerlichen Regelungen kann der Unternehmer, der seine Kunden beschenkt (z.B. zu einem Geburtstag) eine pauschale Steuer von 30% auf den Geschenkwert abführen. Die Folge: Der beschenkte Kunde muss das Geschenk dann nicht mehr selbst versteuern.
Nach der Verfügung der OFD Frankfurt, die bundesweit Anwendung findet, müssen nunmehr Zuwendungen mit einem Wert von bis zu 40 Euro vom Schenker nicht mehr besteuert werden.
Damit werden die Regelungen für die Besteuerung von Zuwendungen an Dritte den bestehenden Regelungen bei Arbeitnehmern angepasst: Auch dort gilt eine Grenze von 40 Euro.
Bei dem Betrag handelt es sich um den Bruttobetrag, also 40 Euro inklusive Umsatzsteuer! Wird der Betrag auch nur um einen Cent überschritten, fällt der gesamte Betrag in die Bemessungsgrundlage.
Insbesondere Agenturen, die im Kundenauftrag Incentives organisieren, sollten immer auch die steuerlichen Besonderheiten im Auge behalten, damit sie sich nicht schadenersatzpflichtig gegenüber dem Kunden machen, der sich plötzlich unerwartet mit Nachforderungen des Finanzamts konfrontiert sieht.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht