Loriot muss richtig zitiert werden
Die Biographie über „Loriot“ muss vom Verlag wieder vom Markt genommen werden. Das Landgericht Braunschweig hat der Klage einer Erbin teilweise stattgegeben: Die Erbin, eine Tochter von Vicco von Bülow alias Loriot, hatte 68 Zitate ihres Vaters in der Biographie als Urheberrechtsverletzung beanstandet. Das Landgericht Braunschweig sah in zumindest 35 Fällen tatsächlich eine Rechtsverletzung, weshalb der Verlag diese Passagen nun ändern muss.
Bei der Auseinandersetzung ging es um die Frage, wann ein Zitat ein Zitat ist: Urheberrechtlich geschützte Texte dürfen nämlich nicht einfach so zitiert werden. Zulässig ist ein Zitat nur, wenn sich der Zitierende mit dem Zitat auch auseinandersetzt.
Nur weil ein Text schön formuliert sei, dürfe er nicht einfach zitiert werden, so das Gericht. Das Zitat darf also das eigene Werk nicht nur aufhübschen oder auflockern oder interessanter machen.
Allgemein gilt: Wer fremde Werke nutzen will, muss grundsätzlich den Urheber um Erlaubnis fragen, wenn das Werk die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht hat und damit urheberrechtlich geschützt ist. Das Urheberrechtsgesetz sieht nur wenige Ausnahmen vor, bei denen der Urheber nicht gefragt werden muss (so genannte „Schranken“ des Urheberrechts). Das berühmteste Beispiel ist sicherlich die Privatnutzung: Ein Internetnutzer darf sich ein schönes Foto aus dem Internet herunterladen und in seinem Schlafzimmer aufhängen. Zu diesen gesetzlichen Ausnahmen gehört auch das Zitat – aber eben nur, wenn der Zitierende das fremde Zitat bespricht oder erörtert und sich darauf bezieht.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Bei der Auseinandersetzung ging es um die Frage, wann ein Zitat ein Zitat ist: Urheberrechtlich geschützte Texte dürfen nämlich nicht einfach so zitiert werden. Zulässig ist ein Zitat nur, wenn sich der Zitierende mit dem Zitat auch auseinandersetzt.
Nur weil ein Text schön formuliert sei, dürfe er nicht einfach zitiert werden, so das Gericht. Das Zitat darf also das eigene Werk nicht nur aufhübschen oder auflockern oder interessanter machen.
Allgemein gilt: Wer fremde Werke nutzen will, muss grundsätzlich den Urheber um Erlaubnis fragen, wenn das Werk die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht hat und damit urheberrechtlich geschützt ist. Das Urheberrechtsgesetz sieht nur wenige Ausnahmen vor, bei denen der Urheber nicht gefragt werden muss (so genannte „Schranken“ des Urheberrechts). Das berühmteste Beispiel ist sicherlich die Privatnutzung: Ein Internetnutzer darf sich ein schönes Foto aus dem Internet herunterladen und in seinem Schlafzimmer aufhängen. Zu diesen gesetzlichen Ausnahmen gehört auch das Zitat – aber eben nur, wenn der Zitierende das fremde Zitat bespricht oder erörtert und sich darauf bezieht.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht