Die Macht der AGB
Berlin/Aachen, 21.Januar 2013.- Weitgehend hinter verschlossenen Türen verhandeln kontrovers seit 15 Monaten über 30 Wirtschaftsverbände über einen möglichen Gesetzesentwurf zum Thema „AGB Recht“. VDMA, ZVEI und IHK Frankfurt am Main (u.a.) fordern mehr Freiheiten bei der Vertragsgestaltung, während eine Verbandsinitiative aus dem Handwerk, der Markenwirtschaft und der Mode- und Textilindustrie (u.a.) das deutsche AGB-Recht stärken will. Man befürchte ein massives Ungleichgewicht, wenn Formulierungen der wirtschaftlich überlegenen Unternehmen nicht mehr juristisch von dem „kleineren“ Vertragspartner geprüft und ggf. beanstandet werden können. Gerade für den Mittelstand sei der Schutz dringend notwendig. In vielen Fällen kann von Geschäften auf Augenhöhe keine Rede sein.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB genannt) sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen gelten. Sie werden bei stets wiederkehrenden Vereinbarungen in den Vertrag mit einbezogen und vereinfachen so den Geschäftsverkehr, da sie relevante Fragen bereits vorab regeln und somit gleichartige Geschäftsprozesse rationalisieren.
In Geschäftsvorfällen zwischen Unternehmen verhandeln Verkäufer und Käufer vorab ausgiebig über den Geltungsbereich der beiden vorliegenden AGBs. Je nach Größenunterschied zwischen den Beteiligten ist das Ergebnis in der Mehrzahl einseitig vorteilhaft .
Die Bedeutung der AGB
Das BGB regelt zahlreiche Vertragsformen wie Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag und viele weitere. Es enthält eine Vielzahl von Regelungen hinsichtlich der Verjährung von Ansprüchen, Gewährleistungsrechten und Haftungsfragen. Meist handelt es sich bei diesen Regelungen um abdingbares Recht, welches die Vertragspartner durch Individualvereinbarungen abweichend vom Gesetz regeln können. Sollen für eine Vielzahl von Verträgen Vereinbarungen getroffen werden, die von den gesetzlichen Regelungen abweichen, können hierfür AGB verwendet werden. Auch für Vertragstypen wie Leasing oder Franchise, die nicht im BGB geregelt sind, haben AGB eine große Bedeutung.
Das AGB-Recht schützt den Verbraucher
Grundsätzlich herrscht Vertragsfreiheit, d. h. jedermann kann sich seinen Vertragspartner frei auswählen und den Inhalt des Vertrages selbst bestimmen. Diese Privatautonomie wird durch die AGB beeinträchtigt, da diese vorformuliert sind und damit ein freies Aushandeln des Vertragsinhaltes und ein angemessener Interessensausgleich nicht mehr stattfinden kann. So kann der Verbraucher, der mit einem Unternehmer einen Vertrag schließen möchte, oftmals den Vertrag nicht frei verhandeln und auch die AGB des Unternehmers nicht ablehnen, da andernfalls keine Vertrag zustande kommt. Somit hat der Unternehmer durch seine AGB gegenüber dem Verbraucher eine überlegene Verhandlungsposition, denn entweder der Verbraucher stimmt den AGB zu oder es kommt kein Vertragsschluss zustande.
Um die Rechte des Verbrauchers zu stärken und ihn vor Überraschungen zu schützen, wurde das AGB-Recht in §§ 305 ff. BGB verankert. Grund hierfür ist auch, dass der Verbraucher oftmals nicht die Zeit oder die Fachkenntnisse besitzt, um die AGB und deren Wirksamkeit abschließend beurteilen zu können. Das AGB-Recht regelt, dass bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher die AGB des Unternehmers nur Vertragsbestandteil werden, wenn der Unternehmer ausdrücklich auf seine AGB hinweist, der Verbraucher von dessen Inhalt Kenntnis nehmen kann und mit ihrer Geltung einverstanden ist. Aus diesem Grund sollten vor allem bei Online-Geschäften die AGB möglichst verständlich formuliert sein, eine Möglichkeit zum Ausdruck oder Download bestehen und eine ausdrückliche Bestätigung der AGB (zum Beispiel durch Anklicken eines Kontrollkästchens) berücksichtigt werden.
Des Weiteren schützt das AGB-Recht den Verbraucher, da die AGB rechtmäßig sein müssen und keine überraschenden Klauseln enthalten dürfen. Das sind Regelungen, die so ungewöhnlich sind, dass der Verbraucher mit ihnen nicht rechnen konnte und aus diesem Grund diese nicht Gegenstand des Vertrages werden. Auch Formulierungen, die den Verbraucher unangemessen benachteiligen, verstoßen gegen die Inhaltskontrolle und werden nicht Vertragsbestandteil. Zudem gehen Zweifel bei der Auslegung der AGB zu Lasten des Unternehmers und es gilt, dass Individualabreden stets Vorrang vor den Bestimmungen der AGB genießen.
Hier ein Beispiel für eine AGB Gerichtsentscheidung:
Im BGB § 266 wird z.B. das Thema Teillieferung geregelt: “Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.” Somit verstößt die Verwendung der Klausel “Teillieferungen und Teilabrechnungen sind zulässig.” in den AGB gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1, § 309 Nr. 2 a, § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB und stellt auch eine unlautere Wettbewerbshandlung dar (KG Berlin, Beschluss v. 25.01.2008, 5 W 344/07). Eine abweichende Vereinbarung in AGB ist nur möglich, wenn bei Teillieferungen gleichzeitig ein Hinweis auf die “Zumutbarkeit” für den Kunden erfolgt.
Das AGB-Recht sorgt für Ausgleich zwischen Unternehmen
Auch zwischen Unternehmern gilt das AGB-Recht, ähnlich wie zwischen Unternehmern und Verbrauchern, jedoch mit der Maßgabe des § 310 Abs. 1 BGB, der verschiedene, bei Verbraucherverträgen wirksame, gesetzliche Regelungen ausschließt und auch die Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche vorschreibt. Das bedeutet, dass in AGB bei Verträgen zwischen Unternehmern die Gewährleistungsrechte eingeschränkt werden können und bestimmte Haftungsfragen von vornherein eingegrenzt oder gänzlich ausgeschlossen werden können. Ob und inwieweit die AGB der Vertragsparteien wirksam in den Vertrag mit eingebunden worden sind und welche AGB gelten, ist nicht selten eine Streitfrage, die von einem Gericht entschieden werden muss.
AGB und der Wettbewerb
Im Wettbewerb stehende Unternehmen können seit knapp 4 Jahren die strittigen Formulierungen des Mitbewerbers gerichtlich prüfen lassen. Dieser Weg ist dem einfachen gewerblichen Kunden verschlossen. Fehlerhafte AGB Klauseln führen für den Kunden zwar dazu, dass diese Formulierungen eigentlich ungültig sind; falls aber der Lieferant z.B. ein DAX Konzern wie SAP ist, fällt es dem einen oder anderen Kunden schon mal schwer die Argumentation durchzuhalten.
Trotzdem finden sich Branchen, in denen Mitbewerber oder Verbände sensibel auf vermeintlich illegale AGB Passagen mit juristischen Prüfungen reagieren. „Man hat aber den Eindruck, dass in der Softwarebranche eher die Passagen des Mitbewerbers in den eigenen AGB übernommen werden, denn angegriffen. Außerhalb der eigenen Klage gegen die SAP AGB ist mir kein Fall bekannt, in welchem die AGB eines großen Softwareherstellers angegriffen werden.“ erläutert Axel Susen, Geschäftsführer von susensoftware GmbH. „Solange ein Unternehmen Klauseln im Markt durchsetzt, die sonst im Markt keine Chance hätten, ist er marktbeherrschend und unterliegt eigentlich einer besonderen Kontrolle.“
Initiative pro AGB-Recht
Die "Initiative pro AGB-Recht" hat sich formiert, um eine Lockerung zu verhindern. Über 20 Verbände des Mittelstandes, die mehr als eine Millionen Unternehmen mit fast 10 Millionen Beschäftigten vertreten, fordern den Schutz vor wirtschaftlich überlegenen Vertragspartnern. "Das bestehende Recht ist transparent und sichert ausgewogene Vertragsverhältnisse und vermeidet Haftungsfallen vor allem für wirtschaftlich unterlegene Unternehmer" bekräftigte Frau Dr. Manja Schreiner, Leiterin der Abteilung Recht beim Zentralverband des Deutschen Handwerks.
BVMW: Richterliche Kontrolle des Kleingedruckten muss bleiben
(Rüdiger Eisele, Rechtsanwalt der BVMW Bundesgeschäftsstelle)
In einer öffentlichen Anhörung der FDP-Bundestagsfraktion am 17.10. 2012 im Reichstag stritten namhafte Experten über das Pro und Contra einer Reform des Gesetzes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kurz AGB-Gesetz. Unter den Sachverständigen befand sich neben dem BVMW auch Prof. Graf von Westphalen, Mitverfasser des Gesetzes und Autor eines der wichtigsten Kommentare zu dem Gesetz. Er zählt zu den Reformgegnern. Im Lager der Befürworter einer Reform befinden sich Großkonzerne wie Siemens und eine Reihe westdeutscher Industrie und Handelskammern. Sie stoßen auf den geballten Widerstand der mittelständisch geprägten Verbände. Der BVMW-Bundesverband mittelständische Wirtschaft läuft gemeinsam mit dem Zentralverband des Deutschen Handwerks, des Deutschen Baugewerbes und 17 Industrieverbänden Sturm gegen eine Abschaffung der richterlichen Kontrolle des Kleingedruckten.
Das AGB-Gesetz zählt in seiner Intention zu den Verbraucherschutzgesetzen. Die Richter haben es jedoch in zahlreichen Entscheidungen immer mehr auch auf den geschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmen ausgedehnt. Mit gutem Grund: AGB-Verwender, die als marktbeherrschende Unternehmen rechtliche Vorteile gegenüber ihren schwächeren Vertragspartnern aus dem Mittelstand durchsetzen wollen, müssen sich einer richterlichen Fairness - Kontrolle unterziehen. Tatsächlich ist das AGB-Gesetz ein wichtiger Schutzwall kleiner und mittlerer Unternehmen gegen das Diktat der Großkonzerne.
Schon heute verhandelt der Mittelstand mit den Konzernen nicht auf Augenhöhe. Da werden per AGB Zahlungsziele von 90 Tagen den Subunternehmern aufs Auge gedrückt. Übrigens ein Verstoß gegen die Zahlungsverzugsrichtlinie und damit eine gesetzeswidrige Praxis. Zahlt der Konzern vorher, werden üppige Skonto eingestrichen, die den schmalen Gewinn des Mittelständlers auffressen. Haftungsfreizeichnungs- und Vertragsstrafe - Klauseln werden Tür und Tor geöffnet. Die Risiken werden auf den Mittelstand abgewälzt, der sie an seinen privaten Verbraucher nicht weiter geben kann.
Die AGB-Reformer bleiben handfeste Beweise für ein Versagen des AGB-Gesetzes schuldig. Angeblich fliehen immer mehr Vertragspartner in ausländisches Recht. Dies soll die Queen Mary Universität von London und die internationale Sozietät White & Case ausgemacht haben. Doch Hand aufs Herz: Ist das wirklich das Problem von kleinen und mittleren Unternehmen, die 98 % der deutschen Unternehmen ausmachen?
Einzig die von Richtern sehr streng gezogene Grenze zwischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und individuell ausgehandelten Verträgen - sie unterliegen nicht der Fairness-Kontrolle der Gerichte - hat Ansatzpunkte für Reformüberlegungen. Nach der Rechtsprechung kann ein vorgefertigter Vertrag allenfalls unter besonderen Umständen als Ergebnis eines „Aushandelns“ gewertet werden, wenn es nach gründlicher Erörterung bei dem gestellten Entwurf verbleibt. Da sich heutzutage fast jeder Anwalt und Geschäftsmann vertraglicher Formularsammlungen bedient, ist der Nachweis eines individuell ausgehandelten Vertrages zuweilen schwierig. Doch zu Recht wies Prof. von Westphalen darauf hin, dass dies eine Frage der Dokumentation der Vertragsverhandlungen ist, um im Zweifel vor Gericht zu beweisen, dass die Partner auf Augenhöhe um die Vertragsbestimmungen gerungen haben.
In einer Vorveranstaltung im Bundesjustizministerium wurden die Befürworter einer Reform als Protestanten, die Gegner scherzhaft als Katholiken tituliert. Bleibt zu hoffen, dass am Ende die beiden Lager sich in einem westphälischen Frieden zu einer Einigung durchringen können. Der BVMW jedenfalls bleibt im Lager der Reformgegner solange nicht eine nachweisbar bessere Lösung für kleine und mittlere Unternehmen präsentiert wird. Wie heißt es so schön: „Never change a winning team“ oder auf gut Deutsch, „Gib Altbewährtes erst dann auf, wenn die neue Lösung wirklich besser ist.“
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB genannt) sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen gelten. Sie werden bei stets wiederkehrenden Vereinbarungen in den Vertrag mit einbezogen und vereinfachen so den Geschäftsverkehr, da sie relevante Fragen bereits vorab regeln und somit gleichartige Geschäftsprozesse rationalisieren.
In Geschäftsvorfällen zwischen Unternehmen verhandeln Verkäufer und Käufer vorab ausgiebig über den Geltungsbereich der beiden vorliegenden AGBs. Je nach Größenunterschied zwischen den Beteiligten ist das Ergebnis in der Mehrzahl einseitig vorteilhaft .
Die Bedeutung der AGB
Das BGB regelt zahlreiche Vertragsformen wie Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag und viele weitere. Es enthält eine Vielzahl von Regelungen hinsichtlich der Verjährung von Ansprüchen, Gewährleistungsrechten und Haftungsfragen. Meist handelt es sich bei diesen Regelungen um abdingbares Recht, welches die Vertragspartner durch Individualvereinbarungen abweichend vom Gesetz regeln können. Sollen für eine Vielzahl von Verträgen Vereinbarungen getroffen werden, die von den gesetzlichen Regelungen abweichen, können hierfür AGB verwendet werden. Auch für Vertragstypen wie Leasing oder Franchise, die nicht im BGB geregelt sind, haben AGB eine große Bedeutung.
Das AGB-Recht schützt den Verbraucher
Grundsätzlich herrscht Vertragsfreiheit, d. h. jedermann kann sich seinen Vertragspartner frei auswählen und den Inhalt des Vertrages selbst bestimmen. Diese Privatautonomie wird durch die AGB beeinträchtigt, da diese vorformuliert sind und damit ein freies Aushandeln des Vertragsinhaltes und ein angemessener Interessensausgleich nicht mehr stattfinden kann. So kann der Verbraucher, der mit einem Unternehmer einen Vertrag schließen möchte, oftmals den Vertrag nicht frei verhandeln und auch die AGB des Unternehmers nicht ablehnen, da andernfalls keine Vertrag zustande kommt. Somit hat der Unternehmer durch seine AGB gegenüber dem Verbraucher eine überlegene Verhandlungsposition, denn entweder der Verbraucher stimmt den AGB zu oder es kommt kein Vertragsschluss zustande.
Um die Rechte des Verbrauchers zu stärken und ihn vor Überraschungen zu schützen, wurde das AGB-Recht in §§ 305 ff. BGB verankert. Grund hierfür ist auch, dass der Verbraucher oftmals nicht die Zeit oder die Fachkenntnisse besitzt, um die AGB und deren Wirksamkeit abschließend beurteilen zu können. Das AGB-Recht regelt, dass bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher die AGB des Unternehmers nur Vertragsbestandteil werden, wenn der Unternehmer ausdrücklich auf seine AGB hinweist, der Verbraucher von dessen Inhalt Kenntnis nehmen kann und mit ihrer Geltung einverstanden ist. Aus diesem Grund sollten vor allem bei Online-Geschäften die AGB möglichst verständlich formuliert sein, eine Möglichkeit zum Ausdruck oder Download bestehen und eine ausdrückliche Bestätigung der AGB (zum Beispiel durch Anklicken eines Kontrollkästchens) berücksichtigt werden.
Des Weiteren schützt das AGB-Recht den Verbraucher, da die AGB rechtmäßig sein müssen und keine überraschenden Klauseln enthalten dürfen. Das sind Regelungen, die so ungewöhnlich sind, dass der Verbraucher mit ihnen nicht rechnen konnte und aus diesem Grund diese nicht Gegenstand des Vertrages werden. Auch Formulierungen, die den Verbraucher unangemessen benachteiligen, verstoßen gegen die Inhaltskontrolle und werden nicht Vertragsbestandteil. Zudem gehen Zweifel bei der Auslegung der AGB zu Lasten des Unternehmers und es gilt, dass Individualabreden stets Vorrang vor den Bestimmungen der AGB genießen.
Hier ein Beispiel für eine AGB Gerichtsentscheidung:
Im BGB § 266 wird z.B. das Thema Teillieferung geregelt: “Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.” Somit verstößt die Verwendung der Klausel “Teillieferungen und Teilabrechnungen sind zulässig.” in den AGB gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1, § 309 Nr. 2 a, § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB und stellt auch eine unlautere Wettbewerbshandlung dar (KG Berlin, Beschluss v. 25.01.2008, 5 W 344/07). Eine abweichende Vereinbarung in AGB ist nur möglich, wenn bei Teillieferungen gleichzeitig ein Hinweis auf die “Zumutbarkeit” für den Kunden erfolgt.
Das AGB-Recht sorgt für Ausgleich zwischen Unternehmen
Auch zwischen Unternehmern gilt das AGB-Recht, ähnlich wie zwischen Unternehmern und Verbrauchern, jedoch mit der Maßgabe des § 310 Abs. 1 BGB, der verschiedene, bei Verbraucherverträgen wirksame, gesetzliche Regelungen ausschließt und auch die Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche vorschreibt. Das bedeutet, dass in AGB bei Verträgen zwischen Unternehmern die Gewährleistungsrechte eingeschränkt werden können und bestimmte Haftungsfragen von vornherein eingegrenzt oder gänzlich ausgeschlossen werden können. Ob und inwieweit die AGB der Vertragsparteien wirksam in den Vertrag mit eingebunden worden sind und welche AGB gelten, ist nicht selten eine Streitfrage, die von einem Gericht entschieden werden muss.
AGB und der Wettbewerb
Im Wettbewerb stehende Unternehmen können seit knapp 4 Jahren die strittigen Formulierungen des Mitbewerbers gerichtlich prüfen lassen. Dieser Weg ist dem einfachen gewerblichen Kunden verschlossen. Fehlerhafte AGB Klauseln führen für den Kunden zwar dazu, dass diese Formulierungen eigentlich ungültig sind; falls aber der Lieferant z.B. ein DAX Konzern wie SAP ist, fällt es dem einen oder anderen Kunden schon mal schwer die Argumentation durchzuhalten.
Trotzdem finden sich Branchen, in denen Mitbewerber oder Verbände sensibel auf vermeintlich illegale AGB Passagen mit juristischen Prüfungen reagieren. „Man hat aber den Eindruck, dass in der Softwarebranche eher die Passagen des Mitbewerbers in den eigenen AGB übernommen werden, denn angegriffen. Außerhalb der eigenen Klage gegen die SAP AGB ist mir kein Fall bekannt, in welchem die AGB eines großen Softwareherstellers angegriffen werden.“ erläutert Axel Susen, Geschäftsführer von susensoftware GmbH. „Solange ein Unternehmen Klauseln im Markt durchsetzt, die sonst im Markt keine Chance hätten, ist er marktbeherrschend und unterliegt eigentlich einer besonderen Kontrolle.“
Initiative pro AGB-Recht
Die "Initiative pro AGB-Recht" hat sich formiert, um eine Lockerung zu verhindern. Über 20 Verbände des Mittelstandes, die mehr als eine Millionen Unternehmen mit fast 10 Millionen Beschäftigten vertreten, fordern den Schutz vor wirtschaftlich überlegenen Vertragspartnern. "Das bestehende Recht ist transparent und sichert ausgewogene Vertragsverhältnisse und vermeidet Haftungsfallen vor allem für wirtschaftlich unterlegene Unternehmer" bekräftigte Frau Dr. Manja Schreiner, Leiterin der Abteilung Recht beim Zentralverband des Deutschen Handwerks.
BVMW: Richterliche Kontrolle des Kleingedruckten muss bleiben
(Rüdiger Eisele, Rechtsanwalt der BVMW Bundesgeschäftsstelle)
In einer öffentlichen Anhörung der FDP-Bundestagsfraktion am 17.10. 2012 im Reichstag stritten namhafte Experten über das Pro und Contra einer Reform des Gesetzes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kurz AGB-Gesetz. Unter den Sachverständigen befand sich neben dem BVMW auch Prof. Graf von Westphalen, Mitverfasser des Gesetzes und Autor eines der wichtigsten Kommentare zu dem Gesetz. Er zählt zu den Reformgegnern. Im Lager der Befürworter einer Reform befinden sich Großkonzerne wie Siemens und eine Reihe westdeutscher Industrie und Handelskammern. Sie stoßen auf den geballten Widerstand der mittelständisch geprägten Verbände. Der BVMW-Bundesverband mittelständische Wirtschaft läuft gemeinsam mit dem Zentralverband des Deutschen Handwerks, des Deutschen Baugewerbes und 17 Industrieverbänden Sturm gegen eine Abschaffung der richterlichen Kontrolle des Kleingedruckten.
Das AGB-Gesetz zählt in seiner Intention zu den Verbraucherschutzgesetzen. Die Richter haben es jedoch in zahlreichen Entscheidungen immer mehr auch auf den geschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmen ausgedehnt. Mit gutem Grund: AGB-Verwender, die als marktbeherrschende Unternehmen rechtliche Vorteile gegenüber ihren schwächeren Vertragspartnern aus dem Mittelstand durchsetzen wollen, müssen sich einer richterlichen Fairness - Kontrolle unterziehen. Tatsächlich ist das AGB-Gesetz ein wichtiger Schutzwall kleiner und mittlerer Unternehmen gegen das Diktat der Großkonzerne.
Schon heute verhandelt der Mittelstand mit den Konzernen nicht auf Augenhöhe. Da werden per AGB Zahlungsziele von 90 Tagen den Subunternehmern aufs Auge gedrückt. Übrigens ein Verstoß gegen die Zahlungsverzugsrichtlinie und damit eine gesetzeswidrige Praxis. Zahlt der Konzern vorher, werden üppige Skonto eingestrichen, die den schmalen Gewinn des Mittelständlers auffressen. Haftungsfreizeichnungs- und Vertragsstrafe - Klauseln werden Tür und Tor geöffnet. Die Risiken werden auf den Mittelstand abgewälzt, der sie an seinen privaten Verbraucher nicht weiter geben kann.
Die AGB-Reformer bleiben handfeste Beweise für ein Versagen des AGB-Gesetzes schuldig. Angeblich fliehen immer mehr Vertragspartner in ausländisches Recht. Dies soll die Queen Mary Universität von London und die internationale Sozietät White & Case ausgemacht haben. Doch Hand aufs Herz: Ist das wirklich das Problem von kleinen und mittleren Unternehmen, die 98 % der deutschen Unternehmen ausmachen?
Einzig die von Richtern sehr streng gezogene Grenze zwischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und individuell ausgehandelten Verträgen - sie unterliegen nicht der Fairness-Kontrolle der Gerichte - hat Ansatzpunkte für Reformüberlegungen. Nach der Rechtsprechung kann ein vorgefertigter Vertrag allenfalls unter besonderen Umständen als Ergebnis eines „Aushandelns“ gewertet werden, wenn es nach gründlicher Erörterung bei dem gestellten Entwurf verbleibt. Da sich heutzutage fast jeder Anwalt und Geschäftsmann vertraglicher Formularsammlungen bedient, ist der Nachweis eines individuell ausgehandelten Vertrages zuweilen schwierig. Doch zu Recht wies Prof. von Westphalen darauf hin, dass dies eine Frage der Dokumentation der Vertragsverhandlungen ist, um im Zweifel vor Gericht zu beweisen, dass die Partner auf Augenhöhe um die Vertragsbestimmungen gerungen haben.
In einer Vorveranstaltung im Bundesjustizministerium wurden die Befürworter einer Reform als Protestanten, die Gegner scherzhaft als Katholiken tituliert. Bleibt zu hoffen, dass am Ende die beiden Lager sich in einem westphälischen Frieden zu einer Einigung durchringen können. Der BVMW jedenfalls bleibt im Lager der Reformgegner solange nicht eine nachweisbar bessere Lösung für kleine und mittlere Unternehmen präsentiert wird. Wie heißt es so schön: „Never change a winning team“ oder auf gut Deutsch, „Gib Altbewährtes erst dann auf, wenn die neue Lösung wirklich besser ist.“