Wenn schon (aus)wählen, dann richtig
Wer eine Tätigkeit nicht selbst ausführen kann, kann dazu so genannte Gehilfen beauftragen. Grundsätzlich haftet der Auftraggeber für die Fehler seines Gehilfen so, als ob er selbst gehandelt hätte.
Nur in bestimmten Fällen hat der Auftraggeber die Möglichkeit, sich aus dieser grundsätzlichen Haftung herauszuziehen (das nennt man dann „Exkulpation“): Nämlich dann, wenn der Gehilfe nur ein so genannter Verrichtungsgehilfe ist und er ihn sorgfältig ausgewählt und überwacht hat (siehe § 831 BGB).
Neben diesem Verrichtungsgehilfen gibt es noch den Erfüllungsgehilfen (für dessen Fehler haftet der Auftraggeber immer). Wir wollen hier nicht weiter auf die in der Praxis sehr schwierige Unterscheidung eingehen, sondern uns die Frage anschauen, was der Auftraggeber machen muss, um seinen Gehilfen sorgfältig auszusuchen – um sich im Schadensfall die Option zu erhalten, sich ggf. der Haftung entziehen zu können.
Grundsätzlich darf der Auftraggeber seinen Verrichtungsgehilfen nur solche Tätigkeiten übertragen, deren gefahrlose Durchführung er von ihnen erwarten kann und die hierfür die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
Er muss sich dazu von ihren Fähigkeiten, ihrer Eignung und ihrer Zuverlässigkeit überzeugen.
Die Anforderungen an die Auswahl sind umso höher, wenn die Tätigkeit, die dem Gehilfen übertragen wird, mit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder mit gravierenden Risiken für Leben, Gesundheit oder Eigentum Dritter verbunden ist.
Der Auftraggeber hat sich laufend von der ordnungsgemäßen Dienstausübung durch den Gehilfen zu überzeugen. Die Art und das Ausmaß der Überwachung richten sich nach den Umständen des Einzelfalles; insbesondere sind zu berücksichtigen:
• die Gefährlichkeit der übertragenen Tätigkeit,
• die Persönlichkeit des Gehilfen,
• sein Alter,
• seine Vorbildung und Erfahrung und seine bisherige Bewährung im Verhältnis zu der von ihm zu erfüllenden Aufgabe.
So kann es erforderlich sein, dass sich der Auftraggeber im Vorfeld Zeugnisse und Bescheinigungen zeigen lässt und dass er unauffällige und unangekündigte Kontrollen durchführt.
Ein Auswahlverschulden und damit eine Haftung des Auftraggebers wäre dann nicht anzunehmen, wenn die rechtswidrige Tat des Gehilfen nicht im Zusammenhang mit der übertragenen Aufgabe geschehen ist. So hatte das Oberlandesgericht Hamm 2009 eine Klage gegen den Geschäftsführer eines Fahrgeschäfts abgewiesen: Ein Gehilfe, den der Geschäftsführer beauftragt hatte, soll ein Kind sexuell genötigt haben. Dieses Sexualdelikt stand aber nicht in Zusammenhang mit der beauftragten Tätigkeit des Gehilfen (Betreuung des Standes).
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Nur in bestimmten Fällen hat der Auftraggeber die Möglichkeit, sich aus dieser grundsätzlichen Haftung herauszuziehen (das nennt man dann „Exkulpation“): Nämlich dann, wenn der Gehilfe nur ein so genannter Verrichtungsgehilfe ist und er ihn sorgfältig ausgewählt und überwacht hat (siehe § 831 BGB).
Neben diesem Verrichtungsgehilfen gibt es noch den Erfüllungsgehilfen (für dessen Fehler haftet der Auftraggeber immer). Wir wollen hier nicht weiter auf die in der Praxis sehr schwierige Unterscheidung eingehen, sondern uns die Frage anschauen, was der Auftraggeber machen muss, um seinen Gehilfen sorgfältig auszusuchen – um sich im Schadensfall die Option zu erhalten, sich ggf. der Haftung entziehen zu können.
Grundsätzlich darf der Auftraggeber seinen Verrichtungsgehilfen nur solche Tätigkeiten übertragen, deren gefahrlose Durchführung er von ihnen erwarten kann und die hierfür die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
Er muss sich dazu von ihren Fähigkeiten, ihrer Eignung und ihrer Zuverlässigkeit überzeugen.
Die Anforderungen an die Auswahl sind umso höher, wenn die Tätigkeit, die dem Gehilfen übertragen wird, mit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder mit gravierenden Risiken für Leben, Gesundheit oder Eigentum Dritter verbunden ist.
Der Auftraggeber hat sich laufend von der ordnungsgemäßen Dienstausübung durch den Gehilfen zu überzeugen. Die Art und das Ausmaß der Überwachung richten sich nach den Umständen des Einzelfalles; insbesondere sind zu berücksichtigen:
• die Gefährlichkeit der übertragenen Tätigkeit,
• die Persönlichkeit des Gehilfen,
• sein Alter,
• seine Vorbildung und Erfahrung und seine bisherige Bewährung im Verhältnis zu der von ihm zu erfüllenden Aufgabe.
So kann es erforderlich sein, dass sich der Auftraggeber im Vorfeld Zeugnisse und Bescheinigungen zeigen lässt und dass er unauffällige und unangekündigte Kontrollen durchführt.
Ein Auswahlverschulden und damit eine Haftung des Auftraggebers wäre dann nicht anzunehmen, wenn die rechtswidrige Tat des Gehilfen nicht im Zusammenhang mit der übertragenen Aufgabe geschehen ist. So hatte das Oberlandesgericht Hamm 2009 eine Klage gegen den Geschäftsführer eines Fahrgeschäfts abgewiesen: Ein Gehilfe, den der Geschäftsführer beauftragt hatte, soll ein Kind sexuell genötigt haben. Dieses Sexualdelikt stand aber nicht in Zusammenhang mit der beauftragten Tätigkeit des Gehilfen (Betreuung des Standes).
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht