Google GmbH nicht verantwortlich für Suchmaschineneinträge
Das Amtsgericht Halle hat am gestrigen Tag eine Klage wegen eines offenkundig beleidigenden Suchmaschineneintrages eines Künstlers aus Halle als unzulässig abgewiesen.
Der Kläger hatte die deutsche Google GmbH verklagt. Diese betreibe aber, so hat sie in dem Verfahren vorgetragen, nicht die Suchmaschine, sondern agiere ausschließlich im Bereich der Werbung. Der Kläger hat sich also den falschen Beklagten ausgesucht. Er muss gegen die US-amerikanische Google Inc. vorgehen.
Außerdem hatte er – was nicht sonderlich schlau war – parallel denselben Sachverhalt auch beim Amtsgericht Hamburg rechtshängig gemacht.
Aus beiden Gründen blieb das Gericht also nichts anderes übrig, als die Klage abzuweisen. Sie war schlicht unzulässig.
Unsere Meinung:
Leider kam es hier erst gar nicht zu der eigentlich spannenden Frage, ob und inwieweit Google für offensichtlich rechtswidrige Webseiten in seiner Trefferliste in Anspruch genommen werden kann. Google kann – wenn überhaupt – dann sicherlich nur als so genannter Störer haften, da es sich bei den Treffern um für Google fremde Inhalte handelt und sich Google diese Treffer auch nicht zu Eigen macht.
In dem vorliegenden Fall hatte der Kläger aber vorgerichtlich tatsächlich zunächst Google in Kenntnis gesetzt über den Suchmaschineneintrag und die Entfernung aus dem Suchindex verlangt. Das ist insoweit richtig.
Nach Kenntniserlangung wird Google nach der aktuellen Rechtsprechung handeln müssen. Nimmt man die Grundsätze des BGH-Urteils bzgl. des von Google betriebenen Bloggerdienstes blogspot.com aus dem Jahr 2011 zu Hilfe (BGH, Urteil vom 25.10.2011, Aktenzeichen VI ZR 93/10), dann dürfte man auch hier eine Prüfpflicht von Google annehmen und eine Pflicht, den Eintrag zu entfernen (hier unser Beitrag zu der damaligen Entscheidung des BGH: http://www.schutt-waetke.de/archiv-der-kanzlei/einzelansicht/grundsatzurteil-des-bgh-neue-haftungsregeln-fuer-blogs-hostprovider/). Das dürfte zumindest dann der Fall sein, wenn bereits der in der Trefferliste direkt sichtbare Teil eine offenkundige Rechtsverletzung enthält und der Hinweis auf die Rechtsverletzung ausreichend konkret ist.
Hätte der Kläger in Halle sein nach vier Semestern abgebrochenes Jurastudium beendet, wären wir wohl um ein interessantes Urteil in Sachen Google reicher.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Der Kläger hatte die deutsche Google GmbH verklagt. Diese betreibe aber, so hat sie in dem Verfahren vorgetragen, nicht die Suchmaschine, sondern agiere ausschließlich im Bereich der Werbung. Der Kläger hat sich also den falschen Beklagten ausgesucht. Er muss gegen die US-amerikanische Google Inc. vorgehen.
Außerdem hatte er – was nicht sonderlich schlau war – parallel denselben Sachverhalt auch beim Amtsgericht Hamburg rechtshängig gemacht.
Aus beiden Gründen blieb das Gericht also nichts anderes übrig, als die Klage abzuweisen. Sie war schlicht unzulässig.
Unsere Meinung:
Leider kam es hier erst gar nicht zu der eigentlich spannenden Frage, ob und inwieweit Google für offensichtlich rechtswidrige Webseiten in seiner Trefferliste in Anspruch genommen werden kann. Google kann – wenn überhaupt – dann sicherlich nur als so genannter Störer haften, da es sich bei den Treffern um für Google fremde Inhalte handelt und sich Google diese Treffer auch nicht zu Eigen macht.
In dem vorliegenden Fall hatte der Kläger aber vorgerichtlich tatsächlich zunächst Google in Kenntnis gesetzt über den Suchmaschineneintrag und die Entfernung aus dem Suchindex verlangt. Das ist insoweit richtig.
Nach Kenntniserlangung wird Google nach der aktuellen Rechtsprechung handeln müssen. Nimmt man die Grundsätze des BGH-Urteils bzgl. des von Google betriebenen Bloggerdienstes blogspot.com aus dem Jahr 2011 zu Hilfe (BGH, Urteil vom 25.10.2011, Aktenzeichen VI ZR 93/10), dann dürfte man auch hier eine Prüfpflicht von Google annehmen und eine Pflicht, den Eintrag zu entfernen (hier unser Beitrag zu der damaligen Entscheidung des BGH: http://www.schutt-waetke.de/archiv-der-kanzlei/einzelansicht/grundsatzurteil-des-bgh-neue-haftungsregeln-fuer-blogs-hostprovider/). Das dürfte zumindest dann der Fall sein, wenn bereits der in der Trefferliste direkt sichtbare Teil eine offenkundige Rechtsverletzung enthält und der Hinweis auf die Rechtsverletzung ausreichend konkret ist.
Hätte der Kläger in Halle sein nach vier Semestern abgebrochenes Jurastudium beendet, wären wir wohl um ein interessantes Urteil in Sachen Google reicher.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht