Gerichtliches Verbot für Software zur Umgehung von Kopierschutz bei Streaming
In einer Entscheidung vom 26.07.2012 hat das Landgericht München I einem Tonträgerhersteller recht gegeben, der ein Vertriebsverbot und ein Herstellungsverbot für eine Software gefordert hatte, die einen Kopierschutz umgeht, der bei Streamingverfahren eingesetzt wird. Die Software sollte es ermöglichen, trotz technischer Schutzmaßnahmen, eine dauerhafte lokale Kopie beim Nutzer zu herzustellen.
(LG München I, Urteil vom 26.07.2012, Az. 7 O 10502/12)
Unsere Meinung
Nach § 95a UrhG ist die Umgehung einer technischen Schutzmaßnahme (= Kopierschutz) unzulässig. Auch und gerade Software, die diesen Dienst übernimmt, wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach verboten. Entscheidend ist aber der Schwerpunkt der Funktionalität der Software. Wenn also die Umgehung quasi als „Nebeneffekt“ – auch – möglich ist, kann die Software unter Umständen dennoch vertrieben werden. Hier kommt es – wie allzu oft – auf den Einzelfall an.
Das Gericht hat sich auch dazu geäußert, wie es zu verstehen ist, dass die Schutzmaßnahme, also der Kopierschutz, laut Gesetz „wirksam“ sein muss. Wirksam in diesem Sinne soll der Kopierschutz schon dann sein, wenn er eine Hürde darstellt, die ein normaler Nutzer nicht ohne Weiteres überwinden kann. Auszugehen ist also vom „Normalfall“ eines durchschnittlichen Users.
Übrigens: Es spielt keine Rolle, ob man die Umgehung des Kopierschutzes als User „mitbekommt“. Es genügt, wenn die Software, die man einsetzt, im Hintergrund diese Umgehung vornimmt.
Timo Schutt
Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT-Recht
(LG München I, Urteil vom 26.07.2012, Az. 7 O 10502/12)
Unsere Meinung
Nach § 95a UrhG ist die Umgehung einer technischen Schutzmaßnahme (= Kopierschutz) unzulässig. Auch und gerade Software, die diesen Dienst übernimmt, wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach verboten. Entscheidend ist aber der Schwerpunkt der Funktionalität der Software. Wenn also die Umgehung quasi als „Nebeneffekt“ – auch – möglich ist, kann die Software unter Umständen dennoch vertrieben werden. Hier kommt es – wie allzu oft – auf den Einzelfall an.
Das Gericht hat sich auch dazu geäußert, wie es zu verstehen ist, dass die Schutzmaßnahme, also der Kopierschutz, laut Gesetz „wirksam“ sein muss. Wirksam in diesem Sinne soll der Kopierschutz schon dann sein, wenn er eine Hürde darstellt, die ein normaler Nutzer nicht ohne Weiteres überwinden kann. Auszugehen ist also vom „Normalfall“ eines durchschnittlichen Users.
Übrigens: Es spielt keine Rolle, ob man die Umgehung des Kopierschutzes als User „mitbekommt“. Es genügt, wenn die Software, die man einsetzt, im Hintergrund diese Umgehung vornimmt.
Timo Schutt
Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT-Recht