Forderungen aus 2009 drohen zu verjähren!
Ende dieses Jahres verjähren viele zivilrechtliche Forderungen aus dem Jahr 2009. Wer noch ältere offene Rechnungen hat, sollte also rechtzeitig aktiv werden.
Normalerweise verjähren Forderungen nach 3 Jahren. Die Verjährung beginnt dabei (siehe § 199 BGB)
• mit dem Schluss des Jahres, in dem
• der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger hiervon weiß.
Wenn also bspw. am 06.07.2009 eine Leistung für den Kunden erbracht und in Rechnung gestellt wurde, so
• begann die Verjährungsfrist am 31.12.2009 um 00:00 Uhr, und
• endet drei Jahre später am 31.12.2012 um 24:00 Uhr – nach diesem Zeitpunkt kann sich der Schuldner auf Verjährung berufen.
Von der jetzt bald drohenden Verjährung sind also alle noch offenen Forderungen aus dem Jahr 2009 betroffen.
Das heißt: Der Gläubiger muss bis spätestens 31.12.2012 aktiv werden, wenn seine alten Forderungen aus 2009 nicht verjähren sollen.
Es reicht dabei nicht aus, dem Schuldner eine Rechnung oder eine Mahnung zu schicken!
Grundsätzlich muss der Gläubiger vor dem 31.12.2012 entweder einen Mahnbescheid beantragen oder Klage erheben, so dass der Mahnbescheid oder die Klage noch vor Jahresende beim Schuldner ankommen können.
Wenn der Gläubiger mit dem Schuldner lange keinen Kontakt mehr hatte, sollte er vorher die Adresse seines Schuldners prüfen: Könnte nämlich der Mahnbescheid oder die Klage wegen einer veralteten Adresse nicht rechtzeitig zugestellt werden, so droht alleine deswegen die Verjährung.
Beachten Sie, dass es neben der 3-jährigen Verjährungsfrist noch eine Vielzahl anderer Fristen gibt, die teilweise kürzer und teilweise länger als 3 Jahre sind.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Normalerweise verjähren Forderungen nach 3 Jahren. Die Verjährung beginnt dabei (siehe § 199 BGB)
• mit dem Schluss des Jahres, in dem
• der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger hiervon weiß.
Wenn also bspw. am 06.07.2009 eine Leistung für den Kunden erbracht und in Rechnung gestellt wurde, so
• begann die Verjährungsfrist am 31.12.2009 um 00:00 Uhr, und
• endet drei Jahre später am 31.12.2012 um 24:00 Uhr – nach diesem Zeitpunkt kann sich der Schuldner auf Verjährung berufen.
Von der jetzt bald drohenden Verjährung sind also alle noch offenen Forderungen aus dem Jahr 2009 betroffen.
Das heißt: Der Gläubiger muss bis spätestens 31.12.2012 aktiv werden, wenn seine alten Forderungen aus 2009 nicht verjähren sollen.
Es reicht dabei nicht aus, dem Schuldner eine Rechnung oder eine Mahnung zu schicken!
Grundsätzlich muss der Gläubiger vor dem 31.12.2012 entweder einen Mahnbescheid beantragen oder Klage erheben, so dass der Mahnbescheid oder die Klage noch vor Jahresende beim Schuldner ankommen können.
Wenn der Gläubiger mit dem Schuldner lange keinen Kontakt mehr hatte, sollte er vorher die Adresse seines Schuldners prüfen: Könnte nämlich der Mahnbescheid oder die Klage wegen einer veralteten Adresse nicht rechtzeitig zugestellt werden, so droht alleine deswegen die Verjährung.
Beachten Sie, dass es neben der 3-jährigen Verjährungsfrist noch eine Vielzahl anderer Fristen gibt, die teilweise kürzer und teilweise länger als 3 Jahre sind.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht